VwGH 24.03.1969, 1082/68
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Erlassung von Vorschriften über die Zulässigkeit von privaten Ankündigungen - etwa in der Form von Plakattafeln und dergleichen - unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsbildes, Ortsbildes und Stadtbildes ist auf jeden Fall eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nach Art 15 B-VG. Solche Vorschriften fallen nicht unter den Begriff der Strassenpolizei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Genehmigung zur Aufstellung solcher privater Ankündigungen auch deshalb versagt werden kann, weil dadurch der Verkehr behindert oder die Sicherheit gefährdet wird. |
Norm | NatSchG Slbg 1929; |
RS 2 | Die § 13 bis § 16 des Salzburger Naturschutzgesetz 1929 gelten nur mehr insoweit, als sie sich auf den Schutz des Ortsbildes und Stadtbildes beziehen. |
Norm | SicherungsV Ortsbildschutz Slbg 1932; |
RS 3 | Ausführungen darüber, inwieweit die VO der Slbg Landesregierung v , LGBl Nr 38, zur Sicherung der Erhaltung des Landschaftsbildes und Ortsbildes mehrerer Städte, Märkte und Ortsgemeinden im Lande Salzburg, id durch das Naturschutzgesetz 1957 eingeschränkten und durch die Verordnungen LGBl f Salzburg Nr 10/1960 und 84/1965 geänderten Fassung noch Gültigkeit behalten hat. |
Normen | NatSchG Slbg 1929 §13; NatSchG Slbg 1929 §14; NatSchG Slbg 1957; |
RS 4 | Die Berücksichtigung des Ortsbildes und Stadtbildes bei Hochbauten und anderen baulichen Anlagen und Herstellungen, auf deren Ausführung die Vorschriften der Bauordnung oder sonstige landesgesetzliche Vorschriften Anwendung finden, die Berücksichtigung des Ortsbildes und Stadtbildes ausserhalb der geschlossenen Ortschaften in allen Gemeinden Salzburgs und innerhalb der durch die Verordnung LGBl Nr 38/1932 bestimmten Städte, Märkte und Gemeinden im Lande Salzburg bei Anbringen jeder Art von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken im Freien sind - nachdem der "Landschaftsschutz" aus dem Abschnitt II des Salzburger Naturschutzgesetzes 1929 weggefallen war - seit dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes 1956 weder unter den Begriff "Naturschutz" noch unter den Begriff "Strassenpolizei" zu subsumieren. |
Normen | |
RS 5 | Ist eine Angelegenheit nicht unter die in Art 118 Abs 3 B-VG namentlich genannten Angelegenheiten zu subsumieren, dann ist an Hand des Art 118 Abs 2 B-VG zu prüfen, ob eine bestimmte Angelegenheit nicht doch in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. |
Normen | BauRallg; NatSchG Slbg 1957 §16 Abs1; |
RS 6 | Unter "Ortsbild" versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde unter Einschluß der bildhaften Wirkung, die von Grünanlagen, Parkanlagen, Schloßbergen udgl ausgehen. |
Normen | GdO Slbg 1965; NatSchG Slbg 1957 §16 Abs1; NatSchG Slbg 1957; |
RS 7 | Unter "Landschaftsbild" versteht man die weitere Umgebung, die in erster Linie von der Natur selbst gestaltet worden ist, mag auch der Mensch in sie gestaltend eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen eines Ortes nur eine untergeordnete Rolle spielen. "Schutz des Landschaftsbildes" fällt unter "Naturschutz" und, da er begrifflich in der Regel über den Interessenbereich einer Gemeinde hinausgehen wird, - im Gegensatz zu "Schutz des Ortsbildes" - nicht in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde im Sinne des Art 118 Abs 2 B-VG. |
Normen | B-VG Art118 Abs3 Z9; NatSchG Slbg 1929 §13; |
RS 8 | § 13 des Naturschutzgesetzes 1929 ist eine baupolizeiliche Vorschrift und fällt gem Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG ("örtl Baupolizei") in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. |
Normen | B-VG Art118 Abs3 Z9; NatSchG Slbg 1929 §16; |
RS 9 | § 16 Naturschutzgesetz 1929 und die VO d Salzbg Ldrg v , LGBl Nr 38, sind keine baupolizeilichen Vorschriften im Sinne des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG, dienen aber Zwecken, die einschlägigen baurechtlichen Normen verwandt sind. |
Normen | |
RS 10 | Der "Schutz des Ortsbildes oder Stadtbildes" und damit § 17 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1929 sowie die VO d Salzbg Ldrg v , LGBl Nr 38, fallen gem Art 118 Abs 2 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. |
Normen | SicherungsV Ortsbildschutz Slbg 1932; SicherungsV Ortsbildschutz Slbg 1965; |
RS 11 | Ausführungen zum Inhalt dieser Übergangsbestimmungen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Leibrecht und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskonzipist Dr. Macho, über die Beschwerde des JK in S, vertreten durch Hans Freyborn, Rechtsanwalt in Salzburg, Müllnerhauptstraße 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. XII-270/1- 1968, betreffend behördliche Bewilligung zur Anbringung von Fahrplantafel-Reklamen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersehen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Über das Ansuchen des Beschwerdeführers vom um nachträgliche Bewilligung zur Anbringung von sieben Fahrplantafel-Reklamen im Stadtgebiet von Salzburg wurde mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom wie folgt abgesprochen: "Gemäß Verordnung der Salzburger Landesregierung vom zur Sicherung der Erhaltung des Landschafts- und des Ortsbildes mehrerer Städte, Märkte und Ortsgemeinden im Lande Salzburg, LGBl. Nr. 38/1932, in Verbindung mit § 37 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957, LGBl. Nr. 72/1957; Erste Baupolizeiverordnung für die Landeshauptstadt Salzburg vom , VuABl. Nr. 44/1941; Ankündigungsabgabengesetz vom , LGBl. Nr. 34/1947, § 6;
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, insbesondere §§ 82 ff., wird dem Antragsteller die öffentlich-rechtliche
Bewilligung zur Anbringung von 7 Fahrplantafel-Reklamen ... nach
Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt:
a) Die Ausführung der Fahrplantafel-Reklamen hat hinsichtlich der Maße nach den eingereichten Planskizzen (ON l - 4) zu erfolgen.
b) Durch die Anbringung der Fahrplantafel-Reklamen darf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs in keiner Weise behindert werden.
Diese Bewilligung ist bis befristet. Für den Fall, dass die Vorschreibungen dieses Bescheides nicht eingehalten werden oder dass öffentliche Interessen im Sinne der angeführten Vorschriften eine Abänderung oder Entfernung der Fahrplantafel-Reklamen erforderlich machen, behält sich der Magistrat den jederzeitigen Widerruf der Bewilligung vor. Nach Ablauf der vorstehenden Frist bzw. nach Ausspruch des Widerrufes sind die Fahrplantafel-Reklamen binnen einer Woche zu entfernen. ..." Außerdem wurden dem Beschwerdeführer nach der Landes-und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1962, LGBl. für Salzburg Nr. 132/1962, Verwaltungsabgaben vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, jedoch nur insoweit, als mit dem Bescheid ausgesprochen worden war, dass die Bewilligung bis befristet wird, dass die Bewilligung nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt wird und dass im Falle eines Widerrufes die Reklametafeln binnen Wochenfrist zu entfernen seien. Außerdem wurde auch noch die Höhe der Abgabenvorschreibung bekämpft. Die Salzburger Landesregierung gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom der Berufung insofern Folge, als die vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben ermäßigt wurden, wogegen jedoch in allen übrigen Punkten die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid, jedoch nur insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Bevor der Gerichtshof in die Prüfung der Frage eintreten kann, ob der angefochtene Bescheid aus den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen rechtswidrig ist, muss er sich Klarheit darüber verschaffen, ob die im abgeführten Verwaltungsverfahren eingeschrittenen Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers überhaupt zuständig waren. Dies deshalb, weil vorerst die Frage geklärt werden muss, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Bewilligung nicht um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt. Trifft dies zu, dann erweist sich der angefochtene Bescheid, da mit ihm die Salzburger Landesregierung als Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG entschieden hat, bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist - sieht man zunächst von den im erstinstanzlichen Bescheid zitierten §§ 82 ff. der Straßenverkehrsordnung 1960 ab - die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , zur Sicherung der Erhaltung des Landschafts- und des Ortsbildes mehrerer Städte, Märkte und Ortsgemeinden im Lande Salzburg, LGBl. Nr. 38/1932. Diese wiederum ist eine Durchführungsverordnung zu § 16 im Abschnitt II des Gesetzes vom , über den Naturschutz (Naturschutzgesetz), LGBl. für Salzburg Nr. 67/1929. Dieses Gesetz gliedert sich - abgesehen von den Straf- und Schlussbestimmungen (§§ 39 bis 41) - in vier Abschnitte. Abschnitt I (§§ 1 bis 12) hatte den Schutz von Naturgebilden und Naturbanngebieten, Abschnitt II (§§ 13 bis 16) den Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, Abschnitt III (§§ 17 bis 23) den Schutz der Pflanzen und Abschnitt IV (§§ 24 bis 38) den Schutz der Tierwelt zum Gegenstand. Während zur Vollziehung der in den Abschnitten I, III und IV normierten Angelegenheiten ausschließlich die Behörden der Landesverwaltung (politische Bezirksbehörde) zuständig waren, war die Vollziehung des II. Abschnittes geteilt. Diese Teilung bestand darin, dass grundsätzlich der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes bei Hochbauten, anderen baulichen Anlagen und Herstellungen, auf deren Ausführung die Landesbauordnung oder sonstige landesgesetzliche Vorschriften Anwendung finden, den Baubehörden übertragen war, es dagegen für die Anbringung jeder Art von privaten Ankündigungen (Kundmachungen, Bekanntmachungen u. dgl.) zu Reklamezwecken im Freien außerhalb der geschlossenen Ortschaft während einer Dauer von mehr als vier Wochen sowie Änderungen solcher Ankündigungen der Bewilligung der politischen Bezirksbehörde bedurfte.
Daraus folgt zunächst, dass auf Grund des Gesetzes selbst das Anbringen jeder Art von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken im Freien innerhalb der geschlossenen Ortschaft keiner behördlichen Bewilligung bedurfte. Für diesen Fall enthielt nun § 16 Abs. 1 leg. cit. die ausdrückliche Ermächtigung, dass dort, wo das Landschafts-, Orts- oder Stadtbild einer Gemeinde oder größerer Teile einer solchen wegen des eigenartigen Gepräges, das es der Gemeinde oder ihren Teilen verleiht, besonders erhaltungswürdig ist, die Landesregierung zur Sicherung seiner Erhaltung nach Anhörung der Gemeinde die erforderlichen Vorschriften durch Verordnung erlassen kann. Damit war die erforderliche gesetzliche Deckung dafür gegeben, auch innerhalb der geschlossenen Ortschaften die Anbringung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken im Freien an eine behördliche Bewilligung zu knüpfen. An dieser Stelle ist es nun erforderlich, dem materiellen Inhalt dieses Abschnittes II des Naturschutzgesetzes 1929 zu untersuchen.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass § 13 dieses Gesetzes eindeutig baurechtlichen Inhalt hat, weshalb der Landesgesetzgeber konsequenterweise in diesem Bereich auch die Vollziehung den Baubehörden übertragen hat. Anders verhält es sich hingegen mit § 14 und der damit im Zusammenhang stehenden gesetzlichen Ermächtigung im § 16. Die Erlassung von Vorschriften über die Zulässigkeit von privaten Ankündigungen - etwa in der Form von Plakattafeln und dergleichen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Landschafts-, Orts- und Stadtbildes ist auf jeden Fall eine Angelegenheit des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder nach Art. 15 B-VG. Solche Vorschriften fallen nicht unter den Begriff der "Straßenpolizei", denn sie haben nicht die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen (Wegen) zum Gegenstand (vgl. hiezu das grundlegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 4462/1963). Daran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass die Genehmigung zur Aufstellung solcher privater Ankündigungen auch deshalb versagt werden kann, weil dadurch der Verkehr behindert oder die Sicherheit gefährdet wird. Im letzteren Fall hat ein Anwendungsbereich der §§ 82 ff. der Straßenverkehrsordnung 1960 gegeben. (Tatsächlich enthält auch der erstinstanzliche Bescheid des Magistrates Salzburg vom einen solchen Gesichtspunkt, denn in lit. b des Spruches heißt es ausdrücklich, dass durch die Anbringung der Fahrplantafeln und Reklamen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs in keiner Weise behindert werden darf. Da jedoch dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides nicht angefochten worden ist, ist es entbehrlich, diese Frage weiter zu untersuchen.) Zusammenfassend ist hier in Bezug auf die Vollziehung des Abschnittes II des Naturschutzgesetzes 1929 festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber zwei Vollzugsbereiche festgelegt hatte, nämlich einerseits die rein baurechtliche durch die Baubehörden, für alle übrigen aber die der Landesbehörden, nämlich der politischen Bezirksbehörde. Von der im § 16 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes 1929 vorgesehenen Möglichkeit, durch Verordnung das Anbringen jeder Art von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken im Freien auch innerhalb der geschlossenen Ortschaft an eine behördliche Bewilligung zu knüpfen, hat die Salzburger Landesregierung mit der Verordnung vom , für Sicherung der Erhaltung des Landschafts- und Ortsbildes mehrerer Städte, Märkte und Ortsgemeinden im Lande Salzburg darunter - auch der Stadt Salzburg -, LGBl. Nr. 38/1932, Gebrauch gemacht. Aus dem bereits oben Gesagten ergibt sich nun, dass es sich bei dieser Verordnung eindeutig um keine baupolizeiliche im Sinne des § 13 des Naturschutzgesetzes 1929, sondern um eine solche nach § 14 leg. cit. gehandelt hat, zu deren Vollziehung der Gesetzgeber die politische Bezirksbehörde berufen hat. Die Salzburger Landesregierung hat aber demgegenüber für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung die Bürgermeister berufen. Da nun das Naturschutzgesetz 1929 eine solche Ermächtigung nicht enthielt, war diese Vollzugbestimmung der Verordnung ohne Zweifel gesetzwidrig. Allein dieser Umstand ist nunmehr ohne jede Bedeutung, da mit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , LGBl. Nr. 10, die vorgenannte Verordnung dahin novelliert worden ist, dass die uneingeschränkte und allein dem Gesetz entsprechende Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde wiederhergestellt worden ist.
Mit dem Gesetz vom über den Schutz und die Pflege der Natur im Lande Salzburg, LGBl. Nr. 45/1956, wurde ein neues Naturschutzgesetz erlassen. Dieses Gesetz enthielt in seinem § 1 Abs. 2 eine Legaldefinition des Begriffes "Naturschutz" im Sinne dieses Gesetzes. Darnach erstreckt sich der Naturschutz auf:
a) Einzelschöpfungen der Natur ans Naturdenkmale (Naturdenkmalschutz); b) wild wachsende Pflanzen und frei lebende, nicht jagdbare Tiere bestimmter Arten (Schutz der Pflanzen- und Tierwelt); c) räumlich abgegrenzte Naturgebietsflächen als Naturschutzgebiete (Naturgebietsschutz); d) die Landschaft als bildhafte Gesamterscheinung (Landschaftsschutz). In § 37 Abs. 2 (Übergangs- und Schlussbestimmungen) wurde nun bestimmt, dass im Lande Salzburg alle bisher in Geltung stehenden Rechtsvorschriften sowie alle übrigen Verordnungen auf dem Gebiete des Naturschutzes (im Sinne des vorliegenden Gehetzes) außer Kraft treten. Dagegen wurde im § 37 Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, dass die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 67/1929, soweit sie sich auf den Schutz des Orts- und Stadtbildes beziehen, weiterhin in Kraft bleiben. Die Folge davon ist, dass Abschnitt II (§§ 13 bis 16) des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 67/1929, weiterhin in Geltung geblieben ist. Als aufgehoben müssen daher alle Bestimmungen gelten, die sich auf den "Landschaftsschutz" beziehen. Das heißt mit anderen Worten, die §§ 13 bis 16 des Naturschutzgesetzes 1929 gelten nur mehr insoweit, als sie sich auf den Schutz des Orts- und Stadtbildes beziehen. Die gleichen Überlegungen müssen aber auch für die Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 38/1932 gelten, die ja in Ausführung des - nicht aufgehobenen -
§ 16 in Ergänzung zu § 14 des Naturschutzgesetzes 1929 erlassen worden war. Soweit diese Verordnung den Schutz des Ortsbildes in den in der Verordnung namentlich genannten Städten, Märkten und Gemeinden zum Gegenstand hat, blieb sie - wie § 16 des Naturschutzgesetzes 1929 - weiterhin in Geltung. Aufgehoben wurde sie durch § 37 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes 1956 insoweit, als sie auch den Landschaftsschutz zum Gegenstand hatte.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass a) die Berücksichtigung des Orts- und Stadtbildes bei Hochbauten und anderen baulichen Anlagen und Herstellungen, auf deren Ausführung die Vorschriften der Landesbauordnung oder sonstige landesgesetzliche Vorschriften Anwendung finden (§ 13 Naturschutzgesetz 1929) sowie b) die Berücksichtigung des Orts- und Stadtbildes außerhalb der geschlossenen Ortschaften in allen Gemeinden Salzburgs (§ 14 Naturschutzgesetz 1929) und innerhalb der durch die Verordnung LGBl. Nr. 38/1932 bestimmten Städte, Märkte und Gemeinden im Lande Salzburg bei Anbringen jeder Art von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken im Freien - nachdem der "Landschaftsschutz" aus dem Abschnitt II des Salzburger Naturschutzgesetzes 1929 weggefallen war - seit dem Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 45/1956, weder unter den Begriff "Naturschutz" noch unter den Begriff "Straßenpolizei" zu subsumieren sind.
Mit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1962, über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes, BGBl. Nr. 205/1962, am ist der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden auf eine verfassungsgesetzlich neue Grundlage gestellt worden. Nach diesem Bundesverfassungsgesetz und den in seiner Ausführung ergangenen Landesgesetzen, den verschiedenen Gemeindeordnungen und Stadtrechten, darunter auch dem Landesverfassungsgesetz vom , LGBl. für Salzburg Nr. 75/1965 (Salzburger Stadtrechtsnovelle 1965), besorgt die behördlichen Aufgaben dieses Wirkungsbereiches in erster Instanz, soweit nicht durch Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der Bürgermeister, der Instanzenzug führt, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, zum Gemeinderat. Gegen Bescheide des Gemeinderates kann, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die aus dem Vollziehungsbereich des Landes stammt, Vorstellung erhoben werden, über die die Landesaufsichtsbehörde zu entscheiden hat. Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst zufolge Art. 118 Abs. 2 B-VG neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Nach Art. 118 Abs. 3 sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich eine Reihe von namentlich angeführten Angelegenheiten insbesondere gewährleistet, darunter in Z. 4 die "örtliche Straßenpolizei" und in Z. 9 die "örtliche Baupolizei". Diese Aufzählung ist jedoch, wie aus dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz des Art. 118. Abs. 3 hervorgeht, nur eine beispielsweise und keine taxative. Daraus folgt, wie der Verwaltungsgerichtshof, aber auch der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen haben, dass dann, wenn eine Angelegenheit nicht unter die in Art. 118 Abs. 3 B-VG namentlich genannten Angelegenheiten zu subsumieren ist, an Hand des Art. 118 Abs. 2 B-VG geprüft werden muss, ob eine bestimmte Angelegenheit nicht doch in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Prüft man nun an Hand dieser verfassungsgesetzlichen Grundsätze Abschnitt II des Salzburger Naturschutzgesetzes 1929 - soweit er heute noch in Geltung steht, d. h. mit Ausnahme des "Landschaftsschutzes" -, dann ergibt sich, dass jedenfalls die im § 13 enthaltene Regelung unter den Begriff "örtliche Baupolizei" zu subsumieren ist und daher zufolge Art. 118 Abs. 3. Z. 9 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Anders ist die Lage jedoch bei § 14 des Naturschutzgesetzes 1929 und der in Ausführung des § 16 leg. cit. erlassenen Verordnung LGBl. Nr. 38/1932, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1960. Der Inhalt dieser Gesetzesbestimmung sowie der Inhalt der Verordnung, der - wie bereits eingehend dargelegt - weder unter die Begriffe "Naturschutz" noch "Straßenpolizei" subsumiert werden kann, lässt sieh zunächst keiner der in Art. 118 Abs. 3 B-VG namentlich angeführten Angelegenheiten zuordnen. Es ist daher zu untersuchen, ob sich nicht aus Art. 118 Abs. 2 B-VG ergibt, dass auch diese Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Der Verwaltungsgerichtshof ist aus folgenden Gründen der Meinung, dass dies zutrifft:
§ 16 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes 1929, der die Rechtsgrundlage der Verordnung LGBl. Nr. 38/1932 darstellt, dient expressis verbis dem Schutz des Orts- und Stadtbildes einer Gemeinde oder größerer Teile einer solchen wegen des eigenartigen Gepräges, das es der Gemeinde oder ihren Teilen verleiht. Will man diesen Begriff "Schutz des Orts- und Stadtbildes" analysieren, so muss man zunächst den Begriff "Ortsbild" näher erläutern. Unter "Ortsbild" versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. "Geprägt" wird dieses Ortsbild daher grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich aber zwangsläufig, dass auch der "Schutz des Ortsbildes" mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist. Es bedeutet nun keine Abschwächung dieser Auffassung, dass in diesem Zusammenhang in den "Schutz" und damit auch in entsprechende "Schutzbestimmungen" Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über den reinen Schutz dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl. miteinbeziehen, die neben den baulichen Anlagen dem "Orts- und Stadtbild" das Gepräge geben. Hier liegt auch der entscheidende Unterschied zum Begriff des reinen "Landschaftsschutzes". Während beim Schutz des Orts- und Stadtbildes die Grünanlage oder Parkanlage nur eine im Verhältnis zu den baulichen Anlagen untergeordnete Rolle spielen, sind es beim "Landschaftsschutz" die baulichen Anlagen eines Ortes, die nur untergeordnete Teile der ganzen Landschaft ausmachen. Damit liegt aber bereits dem Begriff "Landschaft" von vornherein inne, dass hier die Betrachtungsweise über das "Ortsbild" weit hinausgehen kann. Während das "Ortsbild" mit seinen baulichen Anlagen in der Regel auch die Grünanlagen und Parkflächen miteingeschlossen - ein von Menschenhand gestaltetes Gebilde ist, ist es bei der Landschaft die Natur selbst, die, mag auch der Mensch in sie gestaltend eingegriffen haben, entscheidend die Gestaltung bewirkt hat. Daraus ergibt sich nun - verfassungsrechtlich vom Standpunkt der "Kompetenz" her betrachtet - die Berechtigung, den "Landschaftsschutz" dem "Naturschutz" unterzuordnen, hingegen den "Schutz des Orts- und Stadtbildes" etwa in den einschlägigen baurechtlichen Normen zu regeln. Der Gesetzgeber des Landes Salzburg hat hier eine Sonderregelung getroffen, die zu den bereits bestehenden baurechtlichen Normen in sinnvoller Ergänzung hinzutritt. Daraus folgt aber, dass es sich bei der Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 38/1932 zwar nicht um einen Akt der "Baupolizei" handelt, im weiteren Sinn aber doch um eine Norm, die aus ihrem Zweck heraus, nämlich Schutz der baulichen Anlagen eines Ortes, dem Baurecht verwandt ist. Während die rein baupolizeilichen Bestimmungen von vornherein, wie bereits erwähnt, zufolge Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuzählen sind, weil diese Angelegenheiten im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind, müssen die nach § 16 des Naturschutzgesetzes 1929 getroffenen Anordnungen - nunmehr vom Standpunkt des Art. 118 Abs. 2 B-VG aus gesehen - als solche betrachtet werden. Eine andere Betrachtungsweise scheidet, da eine solche bereits mit dem Inhalt des § 16 Abs. 7 des Naturschutzgesetzes 1929 in Widerspruch geriete, von vornherein aus. Es bleibt daher nur noch zu untersuchen, ob es sich dabei auch um eine Angelegenheit handelt, die durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt werden kann. Da in Ansehung der baurechtlichen Bestimmungen dieser Art an der "Eignung" der Gemeinde, diese Angelegenheit zu besorgen, kein Zweifel bestehen kann, könnte die Rechtslage in diesem Fall nur dann eine andere sein, wenn sich aus der Materie heraus zwingende Gründe finden ließen, die - im Gegensatz zu den baupolizeilichen Bestimmungen - die Gemeinde ungeeignet erscheinen lassen, diese in der Verordnung LGBl. Nr. 38/1932 geregelte Angelegenheit innerhalb ihrer örtlichen Grenzen selbst zu besorgen. Solche Gründe vermag aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. (Nur zur Illustration -
ohne dass damit die vorgenannte verfassungsrechtliche Schlussfolgerung beeinflusst werden könnte - soll darauf verwiesen werden, dass ja die Salzburger Landesregierung selbst mit der Vollziehung der Verordnung LGBl. Nr. 38/1932 vom Tag ihrer Erlassung bis zu deren Novellierung durch die Verordnung LGBl. Nr. 10/1960 in erster Instanz die Bürgermeister betraut hatte.) Zusammenfassend ergibt sich daher, dass es sich bei der auf Grund des § 16 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes 1929 erlassenen Verordnung der Salzburger-Landesregierung vom , LGBl. Nr. 38/1932, mit Beginn des um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Sinne des Art. 118 Abs. 2 B-VG handelt. Dass auch die Salzburger Landesregierung diese Rechtsauffassung teilt, ist aus ihrer Verordnung vom , LGBl. 84/1965, mit der die Verordnung LGBl. Nr. 38/1932, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/1960, insofern abgeändert worden ist, als mit Wirksamkeit vom zu deren Vollziehung - ausgenommen die Strafbestimmungen - die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich bestimmt worden ist, zu ersehen. Nur der Vollständigkeit halber soll hier erwähnt werden, das sich diese Zuständigkeit, da es sich hiebei um so genannte "Altbestandsnormen" handelt, auch ohne die letztgenannte Novellierung dieser Verordnung ergeben haben würde.
Nun ist aber der erstinstanzliche Bescheid - soweit er durch den abweisenden und beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist - vom Magistrat der Stadt Salzburg am als Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt war nur die Bezirksverwaltungsbehörde zu dessen Erlassung zuständig. Gegen diesen Bescheid wurde jedoch Berufung ergriffen, über die bis zum Ablauf des nicht entschieden worden ist. Es ist daher zu untersuchen, welche Auswirkungen das Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1962 und der auf dieser beruhenden Salzburger Stadtrechtsnovelle 1965 am auf das anhängige Berufungsverfahren des Beschwerdeführers hatten. Die Salzburger Stadtrechtsnovelle 1965 enthielt im Art. II Übergangsbestimmungen. Art. II lautet: "(1)
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt hinsichtlich Art. I Z. 13 mit dem Beginn der der Kundmachung folgenden Amtsperiode des Gemeinderates der Stadt Salzburg und im übrigen mit in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesverfassungsgesetzes bei der Landesregierung anhängigen Berufungen gegen Bescheide von Organen der Stadtgemeinde Salzburg in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind als Vorstellungen im Sinne des § 69 des Salzburger Stadtrechtes 1957 in der Fassung des Art. I Z 55 weiter zu behandeln."
Daraus ergibt sich nun, dass diese Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 2 nur jenen Fall regeln, dass vor dem ein Organ der Stadtgemeinde Salzburg in Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches entschieden hat und dagegen eine Berufung an die Landesregierung anhängig war. Dieser Fall liegt aber dem vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Beschwerdefall nicht zu Grunde. Vor dem hatte nicht ein Organ der Stadt Salzburg im eigenen Wirkungsbereich, sondern der Magistrat der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde entschieden. Daraus ergibt sich, dass, da die Salzburger Stadtrechtsnovelle 1965 diesen Fall überhaupt nicht geregelt hat, nur Art. II Abs. 1 der Übergangsbestimmungen, wonach dieses Landesverfassungsgesetz am in Kraft tritt, zur Anwendung kommen kann. Die Folge davon ist, dass mit diesem Tage, da es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt, alle Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde ihre Zuständigkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, verloren haben. Die Salzburger Landesregierung hätte daher, da sie bis zum Ablauf des keine Berufungsentscheidung gefällt hatte, seit dem die inzwischen eingetretene Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde beachten müssen. Da sie diese Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid allein schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig und musste gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Das Kostenmehrbegehren war als im Gesetz nicht begründet gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am
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Normen | BauRallg; B-VG Art11 Abs1 Z4; B-VG Art118 Abs2; B-VG Art118 Abs3 Z9; B-VG Art118 Abs3; B-VG Art15 Abs1; GdO OÖ 1965; GdO Slbg 1965; NatSchG Slbg 1929 §13; NatSchG Slbg 1929 §14; NatSchG Slbg 1929 §16; NatSchG Slbg 1929; NatSchG Slbg 1957 §16 Abs1; NatSchG Slbg 1957; SicherungsV Ortsbildschutz Slbg 1932; SicherungsV Ortsbildschutz Slbg 1965; StVO 1960 §82; |
Sammlungsnummer | VwSlg 7538 A/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001082.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-53832