VwGH 25.04.1968, 1079/67
VwGH 25.04.1968, 1079/67
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc; |
RS 1 | Bei der Abtretung eines Gesellschaftsanteiles an einer Personengesellschaft handelt es sich um die Abtretung eines komplexen Rechtes, das sich aus Besitzposten und Schuldposten zusammensetzt. Bei der Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage für die Überlassung eines Gesellschaftsanteiles ist daher nur das reine Entgelt für diesen Anteil zu Grunde zu legen. Bei der Überlassung von Gesellschaftsanteilen dürfen daher die damit vom Erwerber übernommenen, vereinbarungsgemäß den Kaufpreis mindernden Schulden nicht in die Gebührenbemessungsgrundlage einbezogen werden. * E , 1079/67 #1 |
Normen | |
RS 2 | Da nach § 15 Abs 3 GebG Rechtsgeschäfte, die unter das KVG fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind, darf ein und derselbe Rechtsvorgang, wenn er einer Kapitalverkehrsteuer unterliegt, nicht auch noch der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG unterworfen werden (Hinweis E , 752/66). * E , 1079/67 #2 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001079.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-53818