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VwGH 28.06.1978, 1076/77

VwGH 28.06.1978, 1076/77

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs4 lita;
DVG 1958 §13 Abs2;
RS 1
Hat über den Abfertigungsanspruch eines Universitätsassistenten unzuständigerweise der Landeshauptmann entschieden, so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als zuständige oberste Dienstbehörde berechtigt, den Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 13 Abs 2 DVG in Verbindung mit § 68 Abs 4 lit a AVG 1950 als nichtig zu erklären.
Norm
AVG §56;
RS 2
Wohl kommt den Ämtern der Landesregierungen nach dem Wortlaut des § 8 Abs 5 lit a VerfÜG 1920 der Charakter von Behörden zu (vgl. hiezu auch des E des Slg. 3631). Zu Akten der Vollziehung erscheinen sie jedoch nur dann ermächtigt, wenn dies durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet ist. Ist dies nicht der Fall, dann bedarf es zumindest eines entsprechenden Hinweises in der Fertigungsklausel (etwa: "für die Landesregierung" oder "für den Landeshauptmann") darauf, daß der Bescheid einem dieser beiden in Betracht kommenden Organe der Vollziehung zuzurechnen ist. Da ein derartiger Hinweis im angefochtenen Bescheid fehlt, muß davon ausgegangen werden, daß es sich um einen Bescheid handelt, der allein dem Amte der Landesregierung zuzurechnen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1753/64 E VwSlg 6673 A/1965 RS 2
Norm
AVG §68 Abs4 lita;
RS 3
Der Behauptung einer Partei, die Entscheidung (über die Ruhegenußbemessung) sei von einer unzuständigen Behörde erfolgt und es könne daher keine Rechtskraft vorliegen, ist entgegenzuhalten, daß, wie sich insbesondere aus § 68 Abs 4 lit a und § 68 Abs 5 AVG ergibt, auch Bescheide einer unzuständigen Behörde in Rechtskraft erwachsen und daher eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde an der Rechtskraft des von ihr erlassenen Bescheides nichts zu ändern vermag.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0570/76 B VwSlg 9035 A/1976 RS 3
Norm
AVG §68 Abs4 lita;
RS 4
Der Grundsatz, daß der von einer unzuständigen Behörde erlassene Bescheid nicht nichtig, sondern nur vernichtbar ist, der in § 68 Abs 4 lit a AVG seinen Niederschlag gefunden hat, gilt auch im öffentlichen Dienstrecht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1525/48 E VwSlg 708 A/1949 RS 3
Norm
AVG §68 Abs4 lita;
RS 5
Ein Bescheid kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs 4 lit a ohne Rücksicht darauf für nichtig erklärt werden, ob jemandem durch den Bescheid Rechte erwachsen waren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1517/55 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9608 A/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001076.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-53814