VwGH 06.03.1972, 1072/71
VwGH 06.03.1972, 1072/71
Rechtssätze
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Norm | BauO NÖ 1969 §21 Abs4; |
RS 1 | § 21 Abs 4 NÖ BO 1969 trifft keine generelle Anordnung über die Notwendigkeit der Einhaltung eines Bauwich, sondern bestimmt lediglich, welche Mindestbreite ein Bauwich aufweisen muß, wenn nach der im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsweise überhaupt ein Bauwich einzuhalten ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0760/71 E VwSlg 8114 A/1971 RS 3
(Vermerk hiezu: § 21 Abs 4 der BO für NÖ 1969 richtet sich an den
Verordnungsgeber und setzt diese Gesetzesstelle subsidiär die
Mindestbreite des Bauwiches für den Fall fest, daß der
Bebauungsplan darüber nichts enthält) |
Norm | BauO NÖ 1969 §21 Abs4; |
RS 2 | Die Verpflichtung des Bauwerbers zur Einhaltung eines Bauwiches und ein dieser Verpflichtung korrespondierendes subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung dieses Abstandes besteht nur in jenen Gebieten, für die ein Bebauungsplan erlassen und darin zumindest eine Bebauungsweise festgelegt worden ist (§ 21 Abs 4 BO für NÖ setzt subsidiär die Mindestbreite des Bauwiches für den Fall fest, daß der Bebauungsplan darüber nichts enthält). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001072.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-53804