VwGH 14.10.1966, 1072/66
VwGH 14.10.1966, 1072/66
Rechtssatz
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Norm | FinStrG §33 Abs1 lita; |
RS 1 | Die Bestimmung des § 33 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes, wonach eine Abgabenverkürzung ua dann als bewirkt anzusehen ist, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, NICHT festgesetzt wurden, darf nicht dahin ausgelegt werden, daß eine Verkürzung erst in einem Zeitpunkt eintreten könne, in dem anzunehmen ist, daß im zuständigen Referat des Finanzamtes der letzte Akt für das betreffende Jahr veranlagt worden ist. Es ist vielmehr von den Normalfällen auszugehen, bei denen die Veranlagung üblicherweise innerhalb eines Jahres nach Ablauf der allgemeinen Steuererklärungsfrist abgeschlossen ist. * E , 1072/66 #1 VwSlg 3515 F/1966 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3515 F/1966 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1966001072.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-53803