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VwGH 20.11.1968, 1070/67

VwGH 20.11.1968, 1070/67

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein Bundesland gehört nicht zu den nach § 10 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1953 begünstigten Vereinigungen.

*

E , 1070/67 #1;
Norm
EStG 1953 §10 Abs1 Z3 litd idF 1960/284;
RS 2
Die Anwendung der Begünstiungsbestimmung des § 10 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1953 setzt NICHT voraus, daß im Zeitpunkt der tatsächlichen Aufwendung eines Betrages zur Errichtung einer Eigentumswohnung die GRUNDBÜCHERLICHE EINTRAGUNG DES WOHNUNGSEIGENTUMS bereits durchgeführt sein muß. Diese Begünstigungsbestimmung setzt lediglich voraus, daß mit dem aufgewendeten Betrag eine Eigentumswohnung mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 130 m2 tatsächlich errichtet wird. *

E , 1871/64 #1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1871/64 E RS 1
Norm
RS 3
Um von der Errichtung einer Eigentumswohnung sprechen zu können, muß spätestens im Zeitpunkt der Benützungsbewilligung der entsprechende Grundstücksanteil zumindest im außerbücherlichen Eigentum des Errichters stehen und der Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen sein.

*

E , 1070/67 #2;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001070.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-53795