VwGH 06.10.1961, 1070/61
VwGH 06.10.1961, 1070/61
Rechtssatz
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Norm | EStG 1953 §4 Abs4; |
RS 1 | Betriebsausgaben sind in der Regel über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen. Nur soweit nach Art und Höhe der Betriebsausgaben ein Nachweis nicht möglich erscheint, insbesondere bei Aufwendungen über die vom Empfänger auf Grund einer allgemeinen Verkehrsübung keine Belege erteilt werden (für Gepäcksträger, Taxifahrten, Trinkgelder etc) genügt es, daß die Ausgaben bloß glaubhaft gemacht werden. * E , 1070/61 #1 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1961001070.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-53792