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VwGH 16.05.1958, 1070/57

VwGH 16.05.1958, 1070/57

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Hat ein Mieter die gemieteten Räumlichkeiten vorbehaltlich der Zustimmung des Hauseigentümers veräußert und erwirbt ein anderer die Liegenschaft und zahlt er dem bisherigen Eigentümer dafür, daß dieser die Zustimmung zum "Verkauf" der gemieteten Räume durch den Mieter verweigert, eine Abstandssumme, dann gehört diese Abstandssumme beim bisherigen Eigentümer zu dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1827 F/1958
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001070.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-53791