VwGH 31.01.1979, 1069/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Tir 1978 §36 Abs3; BauRallg impl; VwRallg; |
RS 1 | Bei der Beurteilung des "BAUBEGINNS" (§ 36 Abs 3 Tir BauO) kommt es nur auf objektive Kriterien (nicht auf wirklichen oder fingierten Bauwillen) an. Die Errichtung auch nur eines kleinen Teiles des Fundaments (Hinweis auf E , 1126/64, VwSlg 6893 A/1966 ist schon als Baubeginn anzusehen, soweit sie der Herstellung der (bewilligten) baulichen Anlage DIENT, soferne also nicht von vornherein feststeht, daß eine Forführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. Derartige Arbeiten letzlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können (aber dafür nicht "bestimmt" waren), würde hingegen nicht genügen, da sie nicht der HERSTELLUNG der baulichen Anlagen DIENEN; dasselbe gilt für bloße Vorbereitungshandlungen, etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude etc. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde der Dkfm. Dr. N Gesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch DDr. Armin Santner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. St.S. 5/1977, betreffend die Untersagung der Fortsetzung von Bauarbeiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Hochhausprojekt X-gasse 10 war mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom , Zl. VI- 3528/1971, genehmigt worden; mit Bescheid vom , Zl. VI-5870/1973 (der Beschwerdeführerin zugestellt am ) wurde die Baubewilligung um zwei Jahre verlängert. Mit Schreiben vom erstattete die Beschwerdeführerin eine Baubeginnsmeldung beim Stadtmagistrat Innsbruck und bildete für die Südseite des erdgeschossigen Seitentraktes ein Streifenfundament aus. Mit Note vom gab der Stadtmagistrat Innsbruck bekannt, daß die Baubeginnsanzeige nicht anerkannt werden könne, da laut Erhebung durch die Baupolizei am ein effektiver Baubeginn im Sinne des § 36 Abs. 3 TBO nicht erfolgt sei. Hierauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , daß nach Prüfung der Bauten durch Zivilingenieure für das Bau- bzw. für das Vermessungswesen das Streifenfundament laut Messung wohl zirka 15 bis 20 cm im Mittel außerhalb der geplanten Längsachse liege, aber trotz einer auch höhenmäßigen Differenz nahezu vollständig für das genehmigte Bauwerk Verwendung finde. Darüber hinaus seien nicht nur die Fundamentbetonteile, sondern auch der damit verbundene Aushub Teil der genehmigten Bauwerke, sodaß weitere Erdarbeiten durch Abhub und Abtransport des Humus und der Gartenbeeteinfassungen im Hofraum X-gasse 8 als auf die Errichtung des Baues gezielte Maßnahmen anzusehen seien, ebenso der Abbruch nahezu sämtlicher Altbauprojekte im inneren Hofbereich. Hiezu wurden eine Reihe von Beilagen vorgelegt. Der Stadtmagistrat Innsbruck teilte hingegen am mit, daß eine Nachmessung durch die Stadtvermessung ergeben habe, daß sowohl beim Projekt X-gasse 10 als auch bei dem (nicht Gegenstand der Beschwerde bildenden) Bauvorhaben L-straße 11 + 13 die erstellten Fundamentteile lagemäßig keinem der angegebenen genehmigten Bauteile entsprächen, sodaß ein zeitgerechter Baubeginn im Sinne des § 36 TBO nicht anerkannt werden könne. Mit Schreiben von wurde die Fortsetzung des Baues angezeigt, wobei neuerliche Beilagen vorgelegt wurden.
Am verfügte ein Bediensteter der Baupolizei beim Stadtmagistrat Innsbruck die Einstellung von Bau(Erdaushub)arbeiten auf dem Grundstück X-gasse 10, da eine rechtskräftige Baubewilligung nicht mehr existiere. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Berufungskommission in Bausachen vom , St.S. 184/1976, als unzulässig zurückgewiesen, da der Adressat der angefochtenen Anordnung nicht mehr bestimmt werden könne und daher ein der Rechtskraft fähiger Verwaltungsakt, durch welchen jemand beschwert sein könnte, gar nicht vorliege.
Mit dem am mündlich verkündeten Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck wurde die Fortsetzung der Bauarbeiten (in der Form von Erdbewegungen mittels Baggers zur Realisierung der Projekte X-gasse 10 und L-straße 13 neuerlich aus dem Titel des Fehlens der erforderlichen Genehmigung gemäß § 40 TBO untersagt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Berufung ("Einspruch"), wobei sie ausdrücklich auf die schon mit der ersten Berufung vorgelegten Gutachten und sonstigen Unterlagen verwies. Nach den Ergebnissen dieser Gutachten sei das vom Stadtbauamt als lagemäßig nicht entsprechend bezeichnete Fundament sehr wohl als Teil des genehmigten Baues anzusehen.
Nach Einholung einer Stellungnahme des baupolizeilichen Amtssachverständigen Ing. Manfred W. und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu, wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Dabei ging sie von folgenden weiteren Ermittlungsergebnissen (nur hinsichtlich des Projektes X-gasse 10 wiedergegeben) aus:
Das noch 1975 ausgebildete Streifenfundament liege zu einem Drittel der Länge im Bereich der künftigen Tiefgarage, sodaß es in diesem Abschnitt nicht bestehen bleiben könne, es verlaufe außerhalb der Mauerachse, wie sie in den konsentierten Plänen eingezeichnet sei, weshalb ein außermittiger Kraftangriff durch das aufgehende Mauerwerk auf dieses wirken würde. Schließlich sei das Fundament um zirka 60 cm zu hoch situiert (Oberkante im Mittel mit einer absoluten Meereshöhe von 583,31 m, während das -+ 0,00 des Projektes den Wert von 582,72 m nicht übersteigen dürfte). Würde es auf die ordnungsgemäße Tiefe reduziert werden, rage es nur noch etwa 45 cm ins Erdreich, da es nur eine vertikale Ausdehnung von zirka 1,05 m habe, wobei Meßdifferenzen von -+ 20 cm keine Rolle spielten, weil auch eine Versenkung von 65 cm in den Boden keine Frostsicherheit erzielen könne.
Damit im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vorhabens Xgasse 10 wenigstens ein ganz geringer Teil des Fundamentes verwendet werden könnte, müßte eine Schlitzwand zum Hochziehen der westseitigen Außenmauer der zweigeschossigen Tiefgarage ausgebildet sowie das Fundament nach unten bis auf eine Frosttiefe von zirka 1,30 m unterfangen und dann vergrößert werden; derartige Vorkehrungen seien aber so aufwendig, daß sie in der Praxis unsinnig wären. Die Argumentationen der Beschwerdeführerin dagegen könnten nicht überzeugen, wobei die belangte Behörde die Äußerung der hochbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S und Ing. W vom wie folgt wiedergab:
"Allein von der grundrißlichen Lage her wird eingeräumt, daß das fragliche Fundament zu zwei Drittel verwendbar bleibt, und zwar zu zwei Drittel der Länge, nicht der Kubatur. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Belastung.
Ausgehend vom Bescheid über Bekanntgabe von Baulinie und Höhenlage vom , Zl. VI-2075/1971, ergibt sich als tiefster Punkt des Gehsteiges im Bereich des Projektes eine absolute Höhe von 582,59 m über dem Meere = Basis der Höhenberechnung (§ 30 IBO). Das Projekt kann eine maximale Höhe von 35 m beanspruchen, die sich aus dem damaligen Bebauungsplan Nr. 10/aj ergibt. Daraus folgert, daß sich die Traufe auf einer Höchsthöhe von 617,59 m ü.M. befindet. Nach dem genehmigten Schnittplan beträgt die Objektshöhe - gerechnet vom + 0,0 = Fußbodenoberkante Erdgeschoß = Gehwegoberkante im Schnittbereich - 34,87 m. Die absolute Meereshöhe der Kote + 0,0 ist daher 582,72 m ü.M. Die Oberkante des fraglichen Fundamentes liegt tatsächlich - wie Nachmessungen ergaben - auf 583,31 m ü.M. im Mittel (das Fundament hat nämlich eine geringfügige Neigung), also rund 60 cm über dem planmäßigen + 0,0. Laut Ansichts- und Schnittplänen sind Geländeaufschüttungen in diesem Bereich nicht vorgesehen, zumal sich in unmittelbarer Nähe ein Hausnebeneingang befindet, so daß damit die Behauptung, eine frostsichere Fundamenttiefe könnte durch Aufschüttungen erreicht werden, nicht zutrifft; ohne Aufschüttung aber beträgt die Fundamenttiefe unter -+ 0,0 nur 46 cm laut den Feststellungen des Vermessungsamtes, was nicht als frostsicher angesprochen werden kann.
Damit wird auch die Argumentation der Verwendbarkeit von zwei Fundamentdritteln hinfällig. Die ha. Stellungnahme vom , Zl. St.S 237/1976, wird sohin vollinhaltlich aufrechterhalten, wobei die statischen Bedenken wegen der außermittigen Belastung in den Hintergrund treten."
Daraus schloß die belangte Behörde, daß es sich klar um einen fingierten bzw. im Lichte des § 36 Abs. 3 TBO untauglichen Baubeginn handle, wobei noch zu bemerken sei, daß die Konsensträgerin mit Schreiben vom bekanntgegeben habe, daß die Bauführungen wieder unterbrochen worden seien, und in einem um die abermalige Verlängerung der kritischen Baubewilligungen angesucht habe. Da im Jahre 1975 oder früher keine anderweitigen baulichen Aktivitäten im Konnex mit den Projekten X-gasse 10 (und L-straße 13) unternommen worden seien, entbehrten die am beanstandeten Verrichtungen einer rechtlichen Deckung, da die verlängerten Genehmigungen ab ihre Wirksamkeit verloren hätten.
Gegen diesen Bescheid, jedoch nur soweit er das Projekt Innsbruck, X-gasse 10, betrifft, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Aus den gesamten Ausführungen ergibt sich als Beschwerdepunkt, daß sich die Beschwerdeführerin durch die von der Behörde verfügte Einstellung der Bauarbeiten in ihrem Recht verletzt erachtet, auf Grund der mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom erteilten Baubewilligung das dort vorgesehene Gebäude zu errichten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft die Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde, es müßten, um wenigstens einen Teil des Fundamentes verwenden zu können, so aufwendige Vorkehrungen getroffen werden, daß sie in der Praxis unsinnig wären, und die daraus gezogene Schlußfolgerung, es sei nur ein fingierter Baubeginn erfolgt. Vielmehr seien die gesetzten Maßnahmen als "tauglicher" Baubeginn anzusehen, sodaß der Berufung gegen die Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten hätte stattgegeben werden müssen.
§ 56 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974 (TBO), lautet:
"Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig sind, bleiben unberührt. Für das Erlöschen solcher Bewilligungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Bereits begonnene Vorhaben sind innerhalb der im § 41 Abs. 1 angegebenen Frist zu vollenden. Diese Frist beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen."
Daraus ergibt sich, daß die Frage, ob die rechtskräftige, vor dem am erfolgten Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 57 Abs. 1 TBO) erteilte Bewilligung aufrecht ist oder nicht, ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen sind.
Gemäß § 35 Abs. 1 TBO verliert die Baubewilligung ihre Wirksamkeit, wenn die Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden ist. Als Zeitpunkt des Baubeginnes gilt gemäß § 36 Abs. 3 TBO der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. Die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Baubeginn ohne Verschulden des Bauwerbers verzögert worden ist und die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes, soweit sie für das Bauvorhaben von Bedeutung sind, inzwischen nicht geändert worden sind (§ 35 Abs. 2 TBO).
Für die Beurteilung des Baubeginns, der im § 36 Abs. 3 TBO verbindlich definiert ist, kommt es danach auf die Art der Arbeiten, also ausschließlich auf objektive Kriterien, an. Es gehen daher die Ausführungen der Beschwerdeführerin, womit sie die Ernstlichkeit ihres Bauwillens nachweisen will, ebenso ins Leere wie die Schlüsse der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, mit deren Hilfe aus dem Fehlen "anderweitiger baulicher Aktivitäten" ein lediglich "fingierter" Baubeginn abgeleitet wird. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind weiters Vorbereitungshandlungen, etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude u.dgl., noch nicht als Baubeginn anzusehen, da es sich dabei nicht um Arbeiten handelt, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen. Wohl aber muß die Errichtung auch nur eines kleinen Teiles des Fundamentes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg.Nr. 6893/A, zur Niederösterreichischen Bauordnung) als Baubeginn angesehen werden, soweit es der Herstellung der (bewilligten) baulichen Anlage dient, sofern also nicht von vornherein feststeht, daß eine Fortführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. - Daß derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können (aber dafür nicht bestimmt waren), würde hingegen nicht genügen, da dann die Erd- oder Bauarbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienten.
Hingegen vermag der Gerichtshof derzeit noch nicht zu beurteilen, ob das ausgeführte Fundament objektiv der Herstellung des bewilligten Baues dient. Gemäß § 41 VwGG 1965 ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich nur insoweit an den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt gebunden, als dabei nicht Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Slg.Nr. 8619/A). Zu diesen Vorschriften gehört auch die Begründungspflicht bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG 1950) bedeutet nämlich nicht, daß die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne weitere Begründung als widerlegt ansehen darf. Vielmehr hat die Behörde darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt. Unterläßt die Behörde solche Ausführungen, so entsteht eine Begründungslücke, die die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert, sodaß durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt werden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Slg.Nr. 2407/A, vom , Slg.N.F.Nr. 1216/F, und vom , Zl. 1485/75, u.a.m.). Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde mit der bloßen Behauptung begnügt, daß die im Rahmen des Parteiengehörs bekanntgegebenen Gegenargumentationen "nicht zu überzeugen" vermöchten, wobei ohne eigene Wertung eine Äußerung der hochbautechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben wurde. Dazu kommt aber noch, daß die zunächst getroffenen Feststellungen, daß das Fundament außerhalb der Mauerachse verlaufe, wie es in den konsentierten Plänen eingezeichnet sei, weshalb ein außermittiger Kraftangriff durch das aufgehende Mauerwerk auf dieses wirken würde, nicht einmal durch die schon erwähnte Äußerung gedeckt ist. Denn nach deren Inhalt ("wobei die statischen Bedenken wegen der außermittigen Belastung in den Hintergrund treten") könnte in diesem Punkt die erste Stellungnahme offenbar nicht mehr aufrechterhalten werden, auch wenn sie formal "vollinhaltlich aufrechterhalten wurde". Darüber hinaus sind die Amtssachverständigen auf wesentliche Argumente in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, so z. B. über die Auswirkung der höhenmäßigen Ausrundung der Straßenachse (I. 3.: unter Hinweis auf die Berechnungen in Beilage VI 6 zur ersten Berufung) und auf die Frage der Aufschüttung nicht in der erforderlichen Weise eingegangen. Schon aus diesem Grund stellt die Unterlassung der in dieser Stellungnahme ausdrücklich begehrten neuerlichen Gewährung von Parteiengehör zu den Ausführungen der Amtssachverständigen einen Verfahrensmangel dar. Daß die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, liegt auf der Hand, sodaß auch in dieser Richtung der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.
In dem ergänzenden Verfahren wird die belangte Behörde nach entsprechender Gewährung von Parteiengehör und ergänzenden Ermittlungen hinsichtlich der Straßengestaltung konkrete Feststellungen darüber zu treffen haben, inwiefern das Fundament den Anforderungen des geplanten Baues entspricht (wobei geringfügige Änderungen, wie sie bei jedem Bau üblich sind, nicht ins Gewicht fallen), ob und welche Teile des Fundamentes entfernt werden müssen. Dabei darf den Gutachten der Amtssachverständigen nicht von vornherein mehr Glaubwürdigkeit zuerkannt werden als den auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten Gutachten, wie insbesondere den vorliegenden Gutachten von Zivilingenieuren. Vielmehr hat die Behörde auf die größere Schlüssigkeit der wiedergegebenen Überlegungen abzustellen.
Da die belangte Behörde also Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Tir 1978 §36 Abs3; BauRallg impl; VwRallg; |
Sammlungsnummer | VwSlg 9754 A/1979 |
Schlagworte | Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Herstellung Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977001069.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-53790