VwGH 09.02.1973, 1069/72
VwGH 09.02.1973, 1069/72
Rechtssatz
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Norm | GSPVG §3 Abs1 Z1; |
RS 1 | Aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 1 GSPVG ist zu entnehmen, daß die Ausnahme von der Pflichtversicherung für die Dauer des Ruhens des Gewerbebetriebes gegeben ist. Um die Versicherungspflicht wieder zu begründen, genügt es daher, daß die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder aufgenommen wurde, ohne daß es einer Anzeige über die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes bedarf. (Hinweis auf die Entscheidung des OLG Wien vom , GZ 15 R 63/50, SV-Slg. Nr. 9899) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8354 A/1973 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972001069.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-53788