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VwGH 09.02.1973, 1069/72

VwGH 09.02.1973, 1069/72

Rechtssatz


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Norm
GSPVG §3 Abs1 Z1;
RS 1
Aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 1 GSPVG ist zu entnehmen, daß die Ausnahme von der Pflichtversicherung für die Dauer des Ruhens des Gewerbebetriebes gegeben ist. Um die Versicherungspflicht wieder zu begründen, genügt es daher, daß die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder aufgenommen wurde, ohne daß es einer Anzeige über die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes bedarf. (Hinweis auf die Entscheidung des OLG Wien vom , GZ 15 R 63/50, SV-Slg. Nr. 9899)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8354 A/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001069.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-53788