VwGH 27.09.1968, 1069/68
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der VwGH hat bereits in seinem E , 1088/62 ausgeführt, daß die bescheidmäßige Erklärung, eine Privatstraße sei nicht öffentlich, in die Rechtssphäre des Eigentümers nicht einzugreifen vermöge. Des weiteren hat er im E , VwSlg 6867 A/1966 dargelegt, daß die Feststellung der Öffentlichkeit nicht im Interesse eines bestimmten Personenkreises geschehe, sondern hiedurch vielmehr klargestellt werden solle, daß die Benützung durch jedermann (der Gemeindegebrauch) an dem Weg zulässig sei. Gewiß mag dem Eigentümer eines Privatweges gelegentlich ein wirtschaftliches Interesse daran zukommen, daß der Weg nach einer solchen positiven Feststellung in die Erhaltung der Allgemeinheit (als Gemeindeweg) übernommen werde. Ein rechtliches Interesse in solcher Richtung ist ihm aber im hier angewendeten Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LGBl Nr 154/1964 nicht eröffnet. |
Norm | LStVwG Stmk 1964 §3 |
RS 1 | Einem im Sinne des § 3 LStVG 1964 an den Gemeinderat gestellten "Antrag" steht weder ein Rechtsanspruch auf meritorische Erledigung noch das Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die ergehende Erledigung zur Seite. |
Norm | LStVwG Stmk 1964 §3 |
RS 2 | Der Eigentümer einer Privatstrasse hat kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Öffentlichkeit dieser Straße. Ebensowenig kommt ein solches Interesse den Teilnehmern am Gemeindegebrauch zu. |
Norm | LStVwG Stmk 1964 §3 |
RS 3 | Ein Antrag auf Feststellung, ob eine bisher als Privatstrasse geltende Verkehrsfläche als öffentlich anzusehen ist, kann nur die Antwort auf die Frage auslösen, ob darauf ein Gemeingebrauch entweder kraft öffentlich-rechtlicher Widmung oder in langjähriger Übung stattfindet und ob die Strasse aus solchem Grund als öffentlich zu gelten hat. Einer solchen, in positivem Sinn getroffenen Feststellung kommt daher gegenüber dem Eigentümer des Strassengrundes die Rechtswirkung einer Einschränkung seiner Verfügungsmacht über sein Eigentum zu, weil damit rechtsverbindlich klargestellt wird, daß er den Gemeingebrauch im bescheidmäßig umschriebenen Umfang zu dulden gehalten ist. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorgeschichte:
1130/67 E ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde des Vereines „IR“ in G, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom , Zl. A 17-K 1591/1-1966, betreffend Öffentlicherklärung eines Weges, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung des in derselben Angelegenheit bereits ergangenen Erkenntnisses vom , Zl. 1130/67, verwiesen werden. Die Beschwerde gegen die eine Öffentlicherklärung der R ablehnende Entscheidung der nunmehr als ausschließlich kompetent festgestellten Behörde, des Gemeinderates der Stadt Graz, erweist sich aus nachstehenden Überlegungen als nicht zulässig:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 - LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet laut § 3 desselben Gesetzes der Gemeinderat auf Antrag oder von Amts wegen. Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.
Aus diesen Bestimmungen erhellt, daß ein Antrag auf Feststellung, ob eine bisher als Privatstraße geltende Verkehrsfläche als öffentlich anzusehen sei, nur die Antwort auf die Frage auslösen kann, ob darauf ein Gemeingebrauch entweder kraft öffentlich-rechtlicher Widmung oder in langjähriger Übung für ein dringendes Verkehrsbedürfnis stattfinde und ob die Straße aus solchem Grund als öffentlich zu gelten habe. Einer solchen, in positivem Sinn getroffenen Feststellung kommt daher gegenüber dem Eigentümer des Straßengrundes die Rechtswirkung einer Einschränkung seiner Verfügungsmacht über sein Eigentum zu, weil damit ja rechtsverbindlich klargestellt wird, daß er den Gemeingebrauch im bescheidmäßig umschriebenen Umfang zu dulden gehalten ist. Ein rechtliches Interesse des Eigentümers einer Privatstraße daran, daß seine aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse durch eine Feststellung solcher Art als beschränkt festgestellt werden, kann daher aus dem in § 3 LStVG 1964 vorgesehenen Antragsrecht nicht abgeleitet werden. Ebensowenig kann ein solches Interesse der Gegenseite, nämlich den Teilnehmern am Gemeingebrauch, zukommen, weil im Gesetz ein subjektiv-öffentliches Interesse an der Zuerkennung des Gemeingebrauches an Verkehrsflächen niemandem zugestanden ist. Das bedeutet, daß dem Begriff des „Antrages“ im § 3 LStVG 1964 nur die Bedeutung einer an die Behörde herangetragenen Anregung zukommt, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt erscheint. Aus Anlaß eines ähnlich gelagerten Falles hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1088/62, ausgeführt, daß die bescheidmäßige Erklärung, eine Privatstraße sei nicht öffentlich, in die Rechtssphäre des Eigentümers nicht einzugreifen vermöge. Des weiteren hat er im Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 6867(A), dargelegte daß die Feststellung der Öffentlichkeit nicht im Interesse eines bestimmten Personenkreises geschehe, sondern hiedurch vielmehr klargestellt werden solle, daß die Benützung durch jedermann (der Gemeingebrauch) an dem Weg zulässig sei. Gewiß mag dem Eigentümer eines Privatweges gelegentlich ein wirtschaftliches Interesse daran zukommen, daß der Weg nach einer solchen positiven Feststellung in die Erhaltung der Allgemeinheit (als Gemeindeweg) übernommen werde. Ein rechtliches Interesse in solcher Richtung ist ihm aber im hier angewendeten Gesetz nicht eröffnet.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß der Beschwerdeführer durch die abweisliche Erledigung seines Begehrens in einem gesetzlich geschützten Recht nicht verletzt werden konnte, weshalb seine Beschwerdegemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden mußte.
Antragsgemäß war dem Beschwerdeführer laut §§ 48 Abs. 2 lit. a, b und 51 VwGG 1965 sowie nach Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 die Zahlung von S 390,-- an die Stadt Graz aufzuerlegen.
Zusatzinformationen
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Norm | LStVwG Stmk 1964 §3 |
Sammlungsnummer | VwSlg 7544 A/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001069.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-53787