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VwGH 30.03.1977, 1067/76

VwGH 30.03.1977, 1067/76

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ausführungen zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland im Falle eines Gastarbeiters mit Wohnsitz, Gattin und Kindern in Jugoslawien, wo er kurze Urlaube verbringt, aber seit ca 6 Jahren im Inland durchlaufend wohnt und arbeitet.
Norm
RS 2
Da ein Mensch mehrere Wohnungen innehaben kann, sind auch rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnsitze möglich.

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E , 0846/68 #2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0846/68 E RS 2
Normen
RS 3
Um von einem Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO sprechen zu können, ist jedenfalls erforderlich, daß die Anwesenheit in einer stärkeren sachlichen und räumlichen Beziehung zum Aufenthaltsort bzw Inland steht als dies bei einem nur vorübergehenden Verweilen, wie bei einem Verweilen von Arbeiterinnen in Österreich bloß an Arbeitstagen zum Zwecke der Arbeitsleistung in einem inländischen Betrieb (bei täglicher Rückkehr nach Jugoslawien) der Fall ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0457/71 E VwSlg 4373 F/1972; RS 1
Normen
BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
RS 4
Die in § 26 Abs 2 ERSTER Satz BAO verwendeten Begriffe "aufhalten" und "verweilen" bedeuten grundsätzlich körperlich anwesend sein. Nur vorübergehende Abwesenheit unterbrechen dieses "Aufhalten" sowie "Verweilen" und damit den gewöhnlichen Aufenthalt iSd zitierten Gesetzesstelle nicht. Die Vorschrift des § 26 Abs 2 ZWEITER Satz BAO hat die grundsätzliche ununterbrochene körperliche Anwesenheit des Abgabenpflichtigen in der Zeit, für die er unbeschränkt steuerpflichtig sein soll, zur Voraussetzung (hier: Nichtgewährung der Familienbeihilfe).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1025/71 E VwSlg 4492 F/1973 RS 1
Normen
BAO §26 Abs2;
KBG §1 Abs1 idF 1956/265;
RS 5
Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Abgabenvorschrift setzt nicht unbedingt einen mehr als sechs Monate währenden Aufenthalt in Österreich voraus, sondern kann auch bei einem kürzeren Aufenthalt im Inland vorliegen. Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes setzt jedoch stets voraus, daß sich jemand im Inland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Annahme trifft jedoch bei einem Saisonarbeiter, dessen Tätigkeit von vornherein nur auf eine vorübergehende zeitliche Arbeitsleistung im Inland gerichtet ist, in der Regel nicht zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2232/64 E RS 2
Normen
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 litb;
RS 6
Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof kann Schriftsatzaufwand für eine allfällige Beschwerdeergänzung nicht ersetzt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0611/66 E VwSlg 3533 F/1966 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001067.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-53784