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VwGH 18.11.1971, 1065/70

VwGH 18.11.1971, 1065/70

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die rechtliche Würdigung eines an sich unbestritten feststehenden Sachverhaltes hat ebensowenig Gegenstand eines Vorhaltes zu sein wie solche allgemeine Lebenserfahrungen, die mit rechtlichen Erwägungen im engsten Zusammenhang stehen. Daß ein leitender Angestellter des Rechnungswesens im beschwerdeführenden Unternehmen dem Betriebsprüfer keine entsprechenden Auskunftspersonen über in der Vergangenheit liegende steuerliche Vorgänge namhaft machen konnte, entbindet die Abgabenbehörde nicht von der Verpflichtung, dem Vertreter der Bf Gelegenheit zu geben, sich auf allfällige Auskunftspersonen zu berufen (Hinweis E , 2707/50,VwSlg 678 F/1952, E , 216/69, Hinweis auf Vorerkenntnis in der gleichen Rechtssache vom ,853/68).

*

E , 1065/70 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001065.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-53777