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VwGH 26.06.1980, 1063/79

VwGH 26.06.1980, 1063/79

Rechtssätze


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Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §183 Abs3;
BAO §183 Abs4;
UStG 1959 §15;
UStG 1959 §6 Abs1;
UStG 1959 §6 Abs3;
RS 1
Die Vorschrift des § 15 Abs 1 UStG 1959, wonach der Verfügungsberechtigte bei der Zollabfertigung auch alle für die Festsetzung der Ausgleichsteuer maßgeblichen Angaben zu machen und deren Richtigkeit in bestimmter Weise nachzuweisen hatte, ändert nichts an den Vorschriften des § 115 Abs 1 bis Abs 3 BAO sowie § 183 Abs 3 und Abs 4 BAO.
Norm
BAO §183 Abs4;
RS 2
Hat das Finanzamt in der Begründung des Einspruchsbescheides (jetzt: der Berufungsvorentscheidung) das Ergebnis behördlicher Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Rechtsmittelwerbers sich - wenn er den Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion stellt - mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen. Tut er das nicht, dann kann er nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich unter Hinweis auf die Außerkraftsetzung des Einspruchbescheides (der Berufungsvorentscheidung) darauf berufen, daß ihm das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen nicht mitgeteilt worden sei und er nicht die MÖglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1957/12/20 0171/56 2
Norm
BAO §183 Abs4;
RS 3
Feststellungen in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung wirken wie ein Bedenkenvorhalt (Hinweis E , 1814/71).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2271/71 E RS 1
Norm
ZollG 1955 §182;
RS 4
Wenn die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht, unterliegt sie nicht einer Bemessungsverjährung, sondern nur einer Einhebungsverjährung (Hinweis E VS , 1737/61, nur mit dem Unterschied, daß hier die unbedingte Zollschuld gemäß § 177 Abs 2 ZollG entstand).

*

E , 0629/63 #1 VwSlg 3037 F/1964
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0629/63 E VwSlg 3037 F/1964 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001063.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-53774