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VwGH 24.09.1976, 1063/75

VwGH 24.09.1976, 1063/75

Rechtssätze


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Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3;
RS 1
Das nach den Satzungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einem Mitglied eingeräumte genossenschaftliche Anwaltschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim begründet noch keinen konkreten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955. Dieser Übereignungsanspruch entsteht für den endgültig feststehenden Erwerber erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1062/75 E RS 1
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3;
RS 2
Ein Anspruch auf Übereignung besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis E VS , 112/71).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1062/75 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001063.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-53773

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