VwGH 24.09.1976, 1063/75
VwGH 24.09.1976, 1063/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das nach den Satzungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einem Mitglied eingeräumte genossenschaftliche Anwaltschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim begründet noch keinen konkreten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955. Dieser Übereignungsanspruch entsteht für den endgültig feststehenden Erwerber erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1062/75 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Ein Anspruch auf Übereignung besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis E VS , 112/71). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1062/75 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001063.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-53773