VwGH 30.06.1964, 1063/62
VwGH 30.06.1964, 1063/62
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Wenn nach dem Gesetz von der zuständigen Finanzbehörde dem Selbstanzeiger zur Entrichtung der geschuldeten Abgabe eine "angemessene" Frist festzusetzen ist, so wird damit der Behörde doch kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr liegt in dem Worte "angemessen" ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen sinnvolle Auslegung es jedenfalls ausschließt, die Frist so kurz zu bemessen, daß sie von vornherein unmöglich eingehalten werden kann. * E , 1063/62 #1 VwSlg 3114 F/1964 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3114 F/1964 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1962001063.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-53772