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VwGH 24.09.1976, 1062/75

VwGH 24.09.1976, 1062/75

Rechtssätze


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Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3;
RS 1
Das nach den Satzungen der Gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft einem Mitglied eingeräumte genossenschaftliche Anwaltschaftsrecht auf eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim begründet noch keinen konkreten Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955. Dieser Übereignungsanspruch entsteht für den endgültig feststehenden Erwerber erst mit dem Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft.
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3;
RS 2
Ein Anspruch auf Übereignung besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis E VS , 112/71).
Normen
VwGG §49 Abs1;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §59 Abs3;
VwGG §59 Abs4;
RS 3
Einmaliger Zuspruch des Verpflegungskostenpauschales in der Höhe von S 80,-- und der Fahrtkosten in einfacher Höhe für die Aufenthaltskosten des Beschwerdevertreters der 3 Beschwerden in einer gemeinsamen Verhandlung vor dem VwGH vertreten hat (auch nur einmaliger Zuspruch des Verhandlungsaufwandes).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2311/71 E VwSlg 4404 F/1972 RS 3
Normen
VwGG §49 Abs1;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §59 Abs3;
VwGG §59 Abs4;
RS 4
Dem obsiegenden Beschwerdeführer gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Ersatz des Einheitssatzes und der Umsatzsteuer nicht.

(Auch kein Anspruch auf Einheitssatz für Nebenleistungen).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0678/65 E VwSlg 6744 A/1965 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001062.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-53771