VwGH 13.01.1967, 1062/66
VwGH 13.01.1967, 1062/66
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Nach § 299 Abs 2 BAO ist in der Regel jeder Bescheid - auch der letzte im Abgabenverfahren ergangene - aufhebbar. * E , 1062/66 #1 VwSlg 3552 F/1967 |
Norm | |
RS 2 | Die Bestimmungen über die Aufhebung von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde enthalten keine dem § 307 Abs 2 BAO analoge Vorschrift, die es verbieten würde, die Aufhebung zum Nachteil der Partei auf eine seit der Erlassung des aufzuhebenden Bescheides geänderte, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes folgende Rechtsmeinung zu stützen. * E , 1062/66 #2 VwSlg 3552 F/1967 |
Normen | |
RS 3 | Treu und Glauben werden nicht verletzt, wenn die Oberbehörde einen inhaltlich rechtswidrigen Bescheid in Handhabung ihres Aufsichtsrechtes aufhebt, um die gesetzmäßige Abgabenerhebung zu gewährleisten und damit dem Grundsatz von Gleichmäßigkeit der Besteuerung zum Durchbruch zu verhelfen. * E , 1062/66 #3 VwSlg 3552 F/1967 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3552 F/1967 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1966001062.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-53769