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VwGH 29.11.1963, 1059/62

VwGH 29.11.1963, 1059/62

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §16 Abs2;
RS 1
Unter Veräußerungskosten sind nur jene dem Verkäufer erwachsenen Kosten zu verstehen, die unmittelbar durch die Veräußerung verursacht wurden, wie zB Vermittlungsgebühren, Notarskosten und Vertragserrichtungskosten, Kosten für Beurkundungen usw.

*

E , 1059/62 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001059.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-53763