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VwGH 03.06.1971, 1055/70

VwGH 03.06.1971, 1055/70

Rechtssatz


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Normen
ErbStG §3 Abs1 Z2;
GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litc;
RS 1
Ob die Überlassung eines Gesellschaftsanteiles an einer Personengesellschaft (hier an Kinder) gegen Zahlung einer lebenslänglichen Versorgungsrente der Rechtsgebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG oder der Schenkungssteuer nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG unterliegt, ist danach zu beurteilen, in welchem Verhältnis Leistung und Gegenleistung zueinander stehen. Erreicht der Wert der Leistung (Gesellschaftsanteil) annähernd den Wert der Gegenleistung (kapitalisierte Rentenschuld), ist

keine Schenkungssteuerpflicht, sondern Gebührenpflicht gegeben (Die Bewertung von Leistung und Gegenleistung hat hiebei nach dem gemeinen Wert zu erfolgen).

*

E , 1055/70 #1 VwSlg 4245 F/1971

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4245 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-53753