VwGH 03.06.1971, 1055/70
VwGH 03.06.1971, 1055/70
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ob die Überlassung eines Gesellschaftsanteiles an einer Personengesellschaft (hier an Kinder) gegen Zahlung einer lebenslänglichen Versorgungsrente der Rechtsgebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG oder der Schenkungssteuer nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG unterliegt, ist danach zu beurteilen, in welchem Verhältnis Leistung und Gegenleistung zueinander stehen. Erreicht der Wert der Leistung (Gesellschaftsanteil) annähernd den Wert der Gegenleistung (kapitalisierte Rentenschuld), ist keine Schenkungssteuerpflicht, sondern Gebührenpflicht gegeben (Die Bewertung von Leistung und Gegenleistung hat hiebei nach dem gemeinen Wert zu erfolgen). * E , 1055/70 #1 VwSlg 4245 F/1971 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4245 F/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970001055.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-53753