VwGH 24.04.1978, 1054/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine Körperschaft kann die Abgabenbefreiung wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, daß nach Beendigung ihrer Tätigkeit das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch EINDEUTIGE Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen und so genau sein, daß eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, daß der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muß, daß eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (Hinweis auf Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0097/77 E VwSlg 5171 F/1977 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Reichel, Dr. Seiler, Dr. Großmann und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Weitzer, über die Beschwerde des Heimatbundes in W, vertreten durch Dr. Hans Krenn, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-1110/76, betreffend Erbschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, der laut Punkt I der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Statuten (Fassung vom ) die Organisationsform der aus Bielitz-Biala, Teschen und Umgebung (dem ehemaligen österreichischen Ostschlesien mit Einschluß Galiziens) stammenden Österreicher und Heimatvertriebenen bildet. Der Sitz des Vereines ist in W. Nach Punkt II der Statuten verfolgt der Verein unter Ausschluß aller parteipolitischen Ziele ausschließlich den Zweck der materiellen Unterstützung und unentgeltlichen Beratung schuldlos in Not geratener Personen, die aus dem ehemaligen österreichischen Ostschlesien und Galizien stammen, insbesondere der heimatvertriebenen Erwerbslosen, Greise, Kranken, Gebrechlichen, Invaliden und Kinder sowie bedürftiger Studierender nach Maßgabe der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel und alljährliche Weihnachtsbeteiligungen an solche Personen. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht jedoch nicht.
Nach Punkt III der Satzung soll der Zweck des Vereines erreicht werden:
1) Durch Veranstaltung regelmäßiger Zusammenkünfte von Personen, für die der Verein gegründet wurde, durch die Pflege landsmännischen Zusammengehörigkeitsgefühls, Schaffung eines aktionsfähigen Apparates gegenseitiger Selbsthilfe und Aufrechterhaltung desselben, Pflege kulturell-historischer Erinnerungen sowie des Brauchtums der früheren Heimat, durch Sammlung heimatlicher Schriften, Bücher, Notenmaterialien und Bilder, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Austausch von familiengeschichtlichen Daten und Veranstaltungen mit besonderer Berücksichtigung heimatlicher Sitten und Gebräuche und
2) durch Kontakt mit anderen Vereinigungen von Bielitz-Bialaern und Teschnern sowie Vereinen von Personen, welche aus dem ehemaligen Österreichisch-Schlesien stammen und gleichen Zwecken dienen.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Gastmitgliedern, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede physische Person werden, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort hat und nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht von der Mitgliedschaft bei Vereinen überhaupt ausgeschlossen ist. Gastmitglieder können physische Personen sein, die in Österreich ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben. Unterstützende Mitglieder können physische Personen sowie Unternehmungen oder Institutionen werden, die bereit sind, den Verein durch geldliche Zuwendungen oder sonstige Unterstützungen bei der Erreichung seines Zweckes zu fördern. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, Gastmitgliedern und unterstützenden Mitgliedern erfolgt auf Grund ihrer Anmeldung durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes. Allen Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen sowie der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereines zu.
Hinsichtlich der Auflösung des Vereines ist im Punkt XI der Statuten festgelegt, daß einem Beschluß auf Auflösung des Vereines eine Entscheidung der Vollversammlung über das Vereinsvermögen zu folgen hat. Kommt binnen Jahresfrist (ab dem Tag der Vollversammlung, in welcher die Auflösung des Vereines beschlossen wurde) eine solche nicht zustande, so fällt das Vereinsvermögen samt den vorhandenen Stiftungen einer Organisation zu, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Diese hat bei Zustimmung zur Übernahme die den bestehenden Stiftungen zugrunde liegenden Verpflichtungen ausdrücklich mitzuübernehmen.
Im Jahre 1975 erwarb die beschwerdeführende Partei kraft testamentarischer Erbfolge ein Viertel des Nachlasses des am verstorbenen Dr. LK. Die Einantwortung des Nachlasses erfolgte mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom . In der eingereichten Erbschaftsteuererklärung begehrte die beschwerdeführende Partei die begünstigte Besteuerung ihres Erwerbes in Höhe von S 140.313,-- gemäß § 8 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 15/1968. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien entsprach diesem Begehren nicht und unterwarf den Erwerb der beschwerdeführenden Partei nach Kürzung um den zustehenden Freibetrag dem tarifmäßigen Steuersatz von 16. v.H. Zur Begründung führte es aus, daß die Gemeinnützigkeit nur einem bestimmten Personenkreis, nicht aber der Allgemeinheit zugute komme. Die Beschwerdeführerin berief und wies darauf hin, daß sie nach den Statuten gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolge. Weiters legte sie Aufstellungen über die 1975 ausgezahlten Unterstützungsbeträge vor. Das Finanzamt erließ daraufhin eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die es darauf gründete, daß durch Punkt XI der Statuten der beschwerdeführenden Partei dem gesetzlichen Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung nicht entsprochen sei. Die beschwerdeführende Partei beantragte daraufhin die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und teilte dem Finanzamt mit gesondertem Schreiben vom mit, daß die Hauptversammlung vom den Punkt XI ("Auflösung des Vereines") wie folgt abgeändert habe:
"Einem Bescheid (wohl richtig: Beschluß) auf Auflösung des Vereines hat eine Entscheidung der Vollversammlung über das Vereinsvermögen, das wiederum, ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu dienen hat, zu folgen. Ist eine solche Beschlußfassung nicht zu erwirken, so fällt das Reinvermögen des Vereines dem Roten Kreuz zu. Die Nachfolgeorganisation hat die den bestehenden Stiftungen zugrunde liegenden Verpflichtungen ausdrücklich mitzuübernehmen."
Damit sei, so wurde weiter ausgeführt, die vom Finanzamt verlangte ausschließliche gemeinnützige Tätigkeit des Vereines gewährleistet.
Die belangte Behörde gab der Berufung der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. In der Begründung des Bescheides führte sie nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften aus, daß im Beschwerdefall die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die beschwerdeführende Partei fördere nicht die Allgemeinheit, sondern beschränke sich ihren Statuten nach auf einen bestimmten, seiner Herkunft nach eng umschriebenen Personenkreis. Außerdem stünden die Aufgabe der Förderung des landsmännischen Zusammengehörigkeitsgefühls der Vereinsmitglieder und die Pflege von Überlieferung und Brauchtum der alten Heimat in Widerspruch zum Erfordernis der Ausschließlichkeit. Schließlich sei die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung nicht festgelegt und der Entscheidung der Vollversammlung überantwortet. Bemerkt werde, daß für den vorliegenden Fall der Wortlaut der Statuten der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (Todestag des Erblassers, § 12 ErbStG) maßgeblich sei und daß die Berechnungsvorschrift des § 8 Abs. 3 ErbStG an rein formelle Voraussetzungen anknüpfe, die eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschlössen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen hat:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Steuer von dem gegenständlichen Erwerb nach der Begünstigungsvorschrift des § 8 Abs. 3 ErbStG bemessen werde. Nach dieser Vorschrift beträgt die Steuer von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung 5 v. H.
Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf aufgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzung geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftung oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke im Bundesgebiet dient.
Gemeinnützig sind gemäß § 35 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Eine negative Abgrenzung des Begriffes der Allgemeinheit trifft die Bestimmung des § 36 Abs. 1 BAO, die besagt, daß ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen ist, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt u. dgl. fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
Gemäß § 37 BAO sind solche Zwecke mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Im vorliegenden Fall ist nun der beschwerdeführenden Partei darin beizupflichten, daß ihre im Punkt II der Statuten umschriebene Zielsetzung als Verfolgung eines mildtätigen Zweckes im Sinne der vorstehenden Bestimmung zu beurteilen ist. Wesensmerkmal dieser Betätigung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen; das Gesetz verlangt nicht, daß der unterstützte Personenkreis als Allgemeinheit aufzufassen ist. Das im angefochtenen Bescheid als Grund für die Versagung der beanspruchten Abgabenbegünstigung zunächst angeführte Argument der mangelnden Förderung der Allgemeinheit geht daher hinsichtlich der hier erörterten Betätigung fehl.
Die beschwerdeführende Partei verfolgt allerdings nicht nur einen mildtätigen Zweck, sie hat sich nach dem Inhalt des Punktes III der Statuten, der eine unzutreffende Überschrift trägt, auch eine kulturelle Aufgabe gesetzt, die als Förderung der Heimatpflege - bezogen auf die frühere Heimat des im Punkt I der Satzung umschriebenen Personenkreises - bezeichnet werden kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine solche Betätigung eine Bereicherung des kulturellen Lebens im Bundesgebiet. Dadurch wird aber die Allgemeinheit gefördert und nicht etwa der oberwähnte Personenkreis, sodaß die Frage, ob dieser Personenkreis ein im Sinne des § 36 Abs. 1 BAO begrenzter ist oder nicht, hier keine Rolle spielt. Es ist daher festzustellen, daß die beschwerdeführende Partei ihrer Satzung zufolge sowohl einen mildtätigen als auch einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Da eine Kumulierung begünstigter Zwecke nicht schädlich ist (vgl. Reeger-Stoll, Die Bundesabgabenordnung, 5. Auflage, Seite 67), muß die im § 39 Z. 1 BAO normierte Voraussetzung, daß die Körperschaft keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen darf, im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der belangten Behörde nach der Satzung der beschwerdeführenden Partei als erfüllt angesehen werden.
Der Beschwerde kann dessenungeachtet ein Erfolg nicht beschieden sein. Die belangte Behörde ist nämlich im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, daß im Beschwerdefall dem Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung nicht entsprochen ist. Gemäß § 39 Z. 5 BAO darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinne dieser Bestimmung liegt gemäß § 41 Abs. 2 BAO nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
Eine Körperschaft kann demnach eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, daß nach Beendigung ihrer Tätigkeit das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen und so genau sein, daß eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, daß der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muß, daß eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (siehe Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 200, ferner die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 97, 2047, 2048/77, und vom , Zl. 2125/76). Aus den Statuten der beschwerdeführenden Partei geht aber nicht hervor, daß das überschüssige Vermögen des Vereines im Falle einer freiwilligen Auflösung nur für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden dürfe. Die Entscheidung über die Vermögensverwendung ist im Punkt XI der Statuten der Vollversammlung überantwortet, ohne daß dieser eine Bindung an einen begünstigten Verwendungszweck auferlegt wäre. Die belangte Behörde hat auch richtig erkannt, daß auf die am erfolgte Änderung dieses Punktes der Satzung der beschwerdeführenden Partei nicht Bedacht zu nehmen war, weil es gemäß § 43 BAO auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld anzukommen hatte. Dieser Zeitpunkt war gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG der Todestag des Erblassers, der aber vor der erwähnten Satzungsänderung liegt.
Aus Vorstehendem ergibt sich, daß im Beschwerdefall die Begünstigung des § 8 Abs. 3 ErbStG von der belangten Behörde zu Recht versagt worden ist. Da die behauptete Rechtsverletzung demnach nicht stattgefunden hat, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001054.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-53750