VwGH 19.09.1972, 1054/72
VwGH 19.09.1972, 1054/72
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei den in § 59 Abs 1 BewG genannten Körperschaften gehören auch Schulden und Guthaben aus Personensteuern (Körperschaftsteuer) zu den bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu erfassenden (positiven bzw negativen) Vermögenswerten. |
Normen | |
RS 2 | Im Regelfall ist ein Anspruch auf Gutschrift überhöhter Vorauszahlungen einer laufend veranlagten Steuer bereits mit Ablauf der Veranlagungsperiode ein bewertbares Wirtschaftsgut. Auf die Zustellung des Veranlagungsbescheides kommt es nicht an. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4428 F/1972; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1972001054.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-53747