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VwGH 19.09.1972, 1054/72

VwGH 19.09.1972, 1054/72

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei den in § 59 Abs 1 BewG genannten Körperschaften gehören auch Schulden und Guthaben aus Personensteuern (Körperschaftsteuer) zu den bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu erfassenden (positiven bzw negativen) Vermögenswerten.
Normen
RS 2
Im Regelfall ist ein Anspruch auf Gutschrift überhöhter Vorauszahlungen einer laufend veranlagten Steuer bereits mit Ablauf der Veranlagungsperiode ein bewertbares Wirtschaftsgut. Auf die Zustellung des Veranlagungsbescheides kommt es nicht an.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4428 F/1972;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001054.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-53747