VwGH 22.04.1953, 1054/51
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1 |
RS 1 | Die Übernahme der gesamten Vertragserrichtungskosten durch die Käufer bildet eine "sonstige Leistung" gem § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955, denn "übernommene Leistungen" sind insbesonders solche, die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteiabrede vom Erwerber getragen werden müssen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0310/51 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Heiterer-Schaller und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Naderer als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hückel als Schriftführer, über die Beschwerde des J und der MN in M gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , GV 21-326/3 III/50, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom hatten die Beschwerdeführer eine Liegenschaft um einen bestimmten Kaufpreis erworben. Nach § 4 des Kaufvertrages hatten sie die Kosten der Errichtung des Kaufvertrages, des Antrages an die Grundverkehrskommission und der bücherlichen Umschreibung zu bezahlen.
Das Finanzamt hat die Hälfte dieser Kosten dem Kaufpreis zugeschlagen und von einer derart sich ergebenden Bemessungsgrundlage die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführer legten Berufung ein und bemängelten die Hinzurechnung der halben Kosten der Vertragserrichtung zur Bemessungsgrundlage. Die Finanzlandesdirektion frug den Rechtsanwalt, von dem der Vertrag errichtet worden war, von wem er zur Abfassung des Kaufvertrages beauftragt worden sei. Der Rechtsanwalt antwortete, er habe den Auftrag zur Verfassung des Kaufvertrages sowohl von den Käufern als auch von den Verkäufern erhalten. Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung mit Bescheid vom ab und führte in der Begründung aus, die Grunderwerbsteuer werde gemäss § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (vom , DRGBl. I S. 585, GrEStG.) in der Regel vom Wert der Gegenleistung berechnet. Bei einem Kaufvertrag gelte gemäss § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung sei somit alles, was der Käufer aus Anlass des Vertrages zur Zahlung übernehme, ohne hiezu bereits nach dem Gesetz verpflichtet zu sein. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Abfassung eines Kaufvertrages durch einen Dritten ergebe sich aus dem Auftrag. Zur Entlohnung des Beauftragten sei nach § 1004 ABGB. der Auftraggeber verpflichtet. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsanwalt durch beide Vertragsteile mit der Abfassung des Kaufvertrages beauftragt worden. Da sich die Käufer verpflichtet haben, die Vertragserrichtungskosten zur Gänze zu bezahlen, bedeute dies, dass die Käufer die halben Kosten der Vertragserrichtung, zu deren Tragung gemäss § 1004 ABGB. die Verkäufer verpflichtet gewesen seien, übernommen haben, was ohne Zweifel eine "sonstige Leistung" im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. darstelle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die bei ihm gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion eingebrachte Beschwerde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 310/51, in einem gleich gelagerten Fall - in dem die Beschwerdeführer durch denselben Rechtsanwalt vertreten waren wie im vorliegenden Fall - ausgesprochen hat, ist auch in der Uebernahme der Pflicht zur Tragung der Kosten der Vertragserrichtung durch den Liegenschaftskäufer eine Nebenleistung zum Kaufpreis der Liegenschaft zu erblicken, die gemäss § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer soweit einzubeziehen ist, als die Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten den Verkäufer allein trifft; sie stellt mit der Hälfte ihres Betrages eine Nebenleistung dar, wenn nach bürgerlichem Recht mangels einer anderen Vereinbarung Verkäufer und Käufer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind. Gemäss Artikel 19 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung BGBl. Nr. 220/1952 wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Es entsprach daher auch im vorliegenden Falle die Hinzurechnung der Hälfte der Kosten der Vertragserrichtung zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer dem Gesetz. Der Beschwerde musste somit der Erfolg versagt bleiben.
Wien,
Zusatzinformationen
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Norm | GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1951001054.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-53745