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VwGH 01.07.1976, 1051/75

VwGH 01.07.1976, 1051/75

Rechtssatz


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Normen
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021;
StVO 1960 §89a idF 1974/021;
VwGG §42 Abs2 litc Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 1
Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9099 A/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-53740