VwGH 11.09.1980, 1050/78
VwGH 11.09.1980, 1050/78
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Unterläßt ein Unternehmer sein Unternehmen einem anderen, der ihm dafür die Erträgnisse des Unternehmens ausfolgen muß, dann stellt die Verpflichtung des Erwerbers zur Überlassung der Erträgnisse an den Übergeber eine Gegenleistung für den Erwerb des Unternehmens dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1869/62 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Ob ein Vertrag eine - gemischte - Schenkung darstellt oder nicht, beantwortet sich nach dem Werte der Leistung und der Gegenleistung. Dabei sind die Verkehrswerte (nicht die Einheitswerte) und bei wiederkehrenden Leistungen nicht die vielfachen nach § 15 BewG und § 16 BewG, sondern die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Werte maßgebend. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1869/62 E RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Bei aleatorischen Verträgen kann eine Schenkung nur dann angenommen werden, wenn nach der Sachlage für den einen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Vermögensverminderung eintreten muß und diese Folgen von den Vertragsteilen gewollt sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1869/62 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978001050.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-53736