VwGH 02.07.1948, 1049/47
VwGH 02.07.1948, 1049/47
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Das Verhältnis zwischen Haupt- und Vorfrage ist dahin umschrieben, dass die Entscheidung der Hauptfrage durch die Beurteilung der Vorfrage kausal bedingt ist. |
Norm | |
RS 2 | Der Verwaltungsgerichtshof steht zur Verwaltungsbehörde nicht im Verhältnis eines Gerichtes zur Verwaltungsbehörde im Sinne des § 38 AVG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1948:1947001049.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-53733