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VwGH 31.01.1966, 1046/64

VwGH 31.01.1966, 1046/64

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 1
Die Abänderung bestehender Bauanlagen bedarf immer der baubehördlichen Bewilligung, gleichgültig, ob durch diese Abänderungen Verbesserungen oder Verschlechterungen gegenüber den ursprünglich bewilligten Bauvorhaben erzielt werden.
Normen
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung handelt es sich um ein Zustandsdelikt und hört das strafbare Verhalten erst in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Als Abschluß der Bauführung kann aber nicht schon die Fertigstellung des Rohbaues angesehen werden. Hiezu gehören vielmehr alle jene baulichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Bauwerk werkgerecht herzustellen. (Hinweis auf E vom , Zl. 1040/59, VwSlg. 5163 A/1959 und vom , Zl. 0185/47, VwSlg. 185 A/1947)
Norm
VStG §6;
RS 3
Notstand ist nicht gegeben, wenn durch das rechtswidrige Verhalten eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll. (Hinweis auf E vom , VwSlg. 85 A/1934, vom , Zl. 1952/51, VwSlg. 2783 A/1951 und vom , Zl. 1825/59, VwSlg. 5495 A/1959)
Norm
VStG §9;
RS 4
Aus der Vorschrift des § 9 VStG ergibt sich, dass für die von einer Gesellschaft begangene Verwaltungsübertretung immer nur jenes Organ zur Verantwortung gezogen werden kann, das ZUR ZEIT DER TAT satzungsgemäß zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen war.

*

E , 2433/56 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2433/56 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001046.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-53729