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VwGH 04.04.1974, 1045/73

VwGH 04.04.1974, 1045/73

Rechtssätze


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Norm
GewStG §29;
RS 1
Bestreitet ein Unternehmer die Lohnsummensteuerpflicht seines Betriebes, dann hat er die Wahl, zunächst die Abfuhr der Steuer zu verweigern und es der Gemeinde zu überlassen, ob sie beim Finanzamt die Festsetzung des Steuermeßbetrages beantragen will, oder aber die Steuer zunächst abzuführen und vom Finanzamt eine Entscheidung über die Lohnsummensteuerpflicht zu begehren. Wählt er den zweiten Weg und spricht das Finanzamt aus, daß die Steuerpflicht für ein bestimmtes Jahr nicht bestanden hat, dann ist die für dieses Jahr entrichtete Steuer abzuschreiben, wenn nur feststeht, daß der vermeintliche Steuerpflichtige den Feststellungsantrag innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres beim FINANZAMT gestellt hat. Im Zweifelsfall hat die Gemeinde den Zeitpunkt der Antragstellung zu ermitteln.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0201/49 E VwSlg 242 F/1950 RS 1
Norm
GewStG §29;
RS 2
Wird die Lohnsummensteuerpflicht bestritten, dann muß es genügen, wenn anstelle eines "Steuermeßbescheides auf den Meßbetrag Null" ein einfacher Feststellungsbescheid des Inhalts erlassen wird, daß eine Steuerpflicht nicht bestehe. Die Gemeinde darf in der Zahlung des Steuerbetrages und in der Abgabe der monatlichen Erklärungen ein unwiderrufliches Anerkenntnis der Steuerpflicht nicht erblicken, wenn der vermeintliche Steuerpflichtige innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres einen Feststellungsantrag beim Finanzamt gestellt hat und wenn das Finanzamt in der Folge ausspricht, daß eine Steuerpflicht für ein bestimmtes Jahr nicht bestanden hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0201/49 E VwSlg 242 F/1950 RS 2
Normen
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §182;
RS 3
Hat ein Unternehmer Lohnsummensteuer abgeführt, weil er der Meinung war, die gezahlten Löhne seien nach § 8 GewStG 1935 (bzw danach nach § 7 GewStG 1953) dem steuerpflichtigen Gewerbertrage hinzuzurechnen und hat er es aus diesem Grunde unterlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Festsetzung des Meßbetrages für die Lohnsummensteuer zu stellen, dann kann, wenn sich seine Rechtsansicht auf Grund der Gewerbesteuerbescheide des Finanzamtes als unrichtig erweist, ein Begehren auf Erstattung der bezahlten Lohnsummensteuer aus Billigkeitsgründen nicht schlechthin wegen Mangels einer Unbilligkeit abgelehnt werden, wenn nach Kenntnis der Gewerbesteuermeßbescheide die Stellung eines Antrages auf Erlassung eines Lohnsummensteuermeßbescheides nicht mehr möglich oder wegen der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht zuzumuten war.

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E , 962/58 #1 VwSlg 2388 F/1961
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0962/58 E VwSlg 2388 F/1961 RS 1
Normen
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §182;
RS 4
Der Grundsatz, daß das Billigkeitsverfahren nicht dazu benützt werden darf, ein Verfahren zwecks Durchsetzung des Rechtsanspruches im Ereignis wieder aufzurollen, kann nicht auch für den Fall gelten, daß der Abgabenschuldner vom Abgabengläubiger in einem Rechtsirrtum über die Abgabenpflicht (hier betreffend Lohnsummensteuer) belassen worden ist oder daß der Abgabenschuldner Anträge (zB ein Berufungsvorbringen) ohne sein Verschulden versäumt hat.

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E , 0962/58 #2 VwSlg 2388 F/1961
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0962/58 E VwSlg 2388 F/1961 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001045.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-53726