VwGH 18.01.1968, 1044/67
VwGH 18.01.1968, 1044/67
Rechtssätze
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Norm | VStG §9; |
RS 1 | Der Wortlaut des § 9 VStG lässt keinen Zweifel, dass der Verantwortliche immer nur aus dem Kreise der satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe genommen werden kann. |
Normen | AVG §66 Abs4; VStG §51 Abs1; |
RS 2 | Die Berufungsbehörde kann die Person des Bestraften nicht auswechseln. Findet die Berufungsbehörde, daß sich die erste Instanz in der Person des Täters vergriffen hat, dann muß sie die von dem Bestraften eingebrachte Berufung zum Anlaß nehmen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und die Behörde der ersten Rechtsstufe anweisen, das Strafverfahren, sofern nicht inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist, gegen die von ihr als Täter erkannte Person einzuleiten. |
Normen | AVG §56; VStG §44a lita; |
RS 3 | Wenn im Spruch eines Straferkenntnisses der Bestrafte nicht namentlich angeführt ist, muß die Person des Bestraften in erster Linie der Zustellungsverfügung entnommen werden, weil ein in Schriftform ergehendes Straferkenntnis erst durch die Zustellung Rechtswirkung äußert, und zwar nur gegenüber der Person, der das Erkenntnis zugestellt wird. Anders wäre die Rechtslage nur dann, wenn aus dem Wortlaut des Bescheides eindeutig etwas anders hervor ginge. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001044.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-53724