VwGH 13.03.1973, 1043/71
VwGH 13.03.1973, 1043/71
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | FÜr die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO ist es unmaßgeblich, ob jemanden an dem verspäteten Hervorkommen der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Verschulden trifft oder nicht (Hinweis E , 1401/62). Die Rechtsmittelbehörde kann, wenn sie einen tauglichen Wiederaufnahmegrund festgestellt hat, diesen an die Stelle des von der ersten Instanz angenommenen Wiederaufnahmegrundes setzen (Hinweis E , 1779/68). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1971001043.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-53719