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VwGH 13.03.1973, 1043/71

VwGH 13.03.1973, 1043/71

Rechtssatz


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Norm
RS 1
FÜr die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO ist es unmaßgeblich, ob jemanden an dem verspäteten Hervorkommen der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Verschulden trifft oder nicht (Hinweis E , 1401/62). Die Rechtsmittelbehörde kann, wenn sie einen tauglichen Wiederaufnahmegrund festgestellt hat, diesen an die Stelle des von der ersten Instanz angenommenen Wiederaufnahmegrundes setzen (Hinweis E , 1779/68).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001043.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-53719