VwGH 20.04.1979, 1041/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | VStG §31 Abs3; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Für eine NACH EINTRITT DER VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG (§ 31 Abs 3 VStG 1950) verfaßte und überreichte Beschwerde besteht DENNOCH Rechtschutzinteresse; WEIL DIE VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG DEN Eintritt weiterer, an die Verhängung einer Strafe geknüpfter Rechtsfolgen (vgl. z. B. § 10 Abs 1 StVO) nicht anschließt und auch die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig bleibt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des Dr. EP in W, vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien I, Getreidemarkt 18, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-IX/p 98/76/Str., betreffend Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Robert Krepp, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am zeigte der provisorische Polizeiwachmann MS (in der Folge Meldungsleger genannt) den Lenker des dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten roten Pkws Austin Mini an, weil er dieses Kraftfahrzeug an demselben Tag um 10.05 Uhr in Wien IV, Kolschitzkygasse-Schönburgstraße 19, insofern vorschriftswidrig aufgestellt habe, als er es im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder direkt abgestellt habe. Durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug seien Lenker anderer Fahrzeuge am Vorbeifahren behindert und Fußgänger gefährdet worden. Gleichzeitig wurde die Entfernung dieses Pkws veranlaßt, weil auch der Omnibus der Linie 13 A beim Einbiegen von der Kolschitzkygasse in die Schönburgstraße behindert gewesen sei. Auf der Rückseite der Anzeige verfertigte der Meldungsleger eine Skizze, wonach das genannte Kraftfahrzeug ca. 1 m in der Kolschitzkygasse vom Fahrbahnrand der Schönburgstraße entfernt abgestellt gewesen sei. Am wurde BP, die Gattin des Beschwerdeführers, als Zulassungsbesitzerin erhoben. Am wurde von einem Kriminalbeamten der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Wieden berichtet, daß BP nicht erreicht habe werden können. Laut Auskunft des Beschwerdeführers nehme dieser an, daß seine Gattin die Lenkerin gewesen sei. Die Auslösung des Fahrzeuges hätte ca. S 1.300,-- gekostet. Es sei aber dagegen Einspruch erhoben worden. Mit Strafverfügung der genannten Behörde vom wurde BP schuldig erkannt, sie habe am um 10.05 Uhr in Wien IV, Kolschitzkygasse-Schönburgstraße 19, mit dem dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw direkt am Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten. BP habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Fassung (StVO), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. d StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über BP eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (60 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob BP fristgerecht am Einspruch. Am erhob BP beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, weil sie durch die erwähnte Entfernung ihres Pkws in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei. In dieser Beschwerde brachte BP vor, das gegenständliche Kraftfahrzeug sei am gegen 12.00 Uhr Mittag von ihrem Gatten, den Bestimmungen des § 24 StVO entsprechend, in Wien IV, in der Kolschitzkygasse gegenüber dem Haus Nr. 15, abgestellt worden. Unmittelbar vor dem Fahrzeug der BP sei ein weiteres Fahrzeug in einem Abstand von etwa 2 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder der Kolschitzkygasse mit der Schönburgstraße abgestellt gewesen. Nur wenige Minuten vor der Entfernung des Kraftfahrzeuges der BP sei dieser vor ihr abgestellte Pkw, Marke Mercedes, von dessen Eigentümer CS weggefahren worden. Auf Grund des ihr am zugestellten Beschuldigten-Ladungsbescheides der genannten Behörde vom gab BP am bekannt, daß sie voraussichtlich in der Zeit vom 23. Juni bis auf Urlaub in Niederösterreich sein werde. Da sie sohin nicht in der Lage sein werde, dem Ladungsbescheid für den Folge zu leisten, ersuche sie, ihr zur Begründung ihres Einspruches einen Termin nach ihrem Urlaub bekanntzugeben. Am wurde der Meldungsleger als Zeuge vernommen. In seiner Aussage bestätigte er die in der Meldung vom von ihm gemachten Angaben als richtig. Der Pkw der BP sei in Wien IV, Kolschitzkygasse - Ecke Schönburgstraße 19, vorschriftswidrig innerhalb der 5 m-Grenze, ca. 1 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gestanden. Dadurch sei der Omnibus der Linie 13 A beim Einbiegen in die Schönburgstraße - Richtung Wiedner Hauptstraße behindert gewesen; er habe nicht in einem Zug einbiegen können, sondern reversieren müssen. Außerdem hätten die Fußgänger nicht in gerader Linie die Fahrbahn der Kolschitzkygasse überqueren können, vielmehr um das Kraftfahrzeug herumgehen müssen und seien dadurch in den Kreuzungsbereich gekommen.
Am ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien das Bezirkspolizeikommissariat Wieden im Hinblick auf die genannte Verfassungsgerichtshofbeschwerde, daß gegen den Gatten der BP eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 gesetzt werde. Diesem Ersuchen war eine Ablichtung der zitierten Verfassungsgerichtshofbeschwerde angeschlossen. Am fertigte die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Wieden an den nunmehrigen Beschwerdeführer einen Beschuldigten-Ladungsbescheid ab, worin ihm zur Last gelegt wurde, er habe am um 10.05 Uhr den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Wien IV, Kolschitzkygasse-Schönburgstraße 19, direkt am Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt gehabt. Am gab der Beschwerdeführer als Beschuldigter an, am fraglichen Tag den Pkw seiner Gattin persönlich in Obhut gehabt zu haben. Dieser Pkw sei für drei Tage an dem Ort gestanden, von dem er später abgeschleppt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Vernehmung des CS als Zeugen sowie die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre auch eine Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger wünschenswert. Am wurde CS als Zeuge vernommen. Dabei gab er an, er sei mit seinem Pkw am tatsächlich an der Ecke Schönburgstraße-Kolschitzkygasse gestanden, und zwar auf der Seite, auf der die Omnibusse der Linie 13 A in die Schönburgstraße einbiegen. Er könne allerdings nicht mehr angeben, ob, und wenn ja, wie weit sein Pkw in die Schönburgstraße hineingeragt habe. Als CS bemerkt habe, daß Gefahr drohe, daß sein Pkw abgeschleppt werde, sei er schnell in die Fortsetzung der Kolschitzkygasse gefahren, um dem Abgeschlepptwerden zu entgehen. CS könne nicht mehr genau angeben, wie weit der nächste Pkw, der in der Folge abgeschleppt worden sei, vom Kreuzungsrand entfernt gestanden sei. Der Lenker dieses Pkws, der Name sei CS unbekannt, habe ihn ersucht, ihm seine Visitenkarte auszufolgen, um ihm als möglicher Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren zur Verfügung zu stehen. Laut Aktenvermerk vom wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 24 Abs. 1 lit. d StVO gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1950 bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt. Am führte der für den Beschwerdefall der BP zuständige Referent des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 4 VfGG selbst vorbereitende Erhebungen durch. Dabei legte BP eine Skizze vor, wonach ihr Pkw in der Kolschitzkygasse hinter dem des CS abgestellt gewesen sei. Der Pkw des CS habe sich danach noch vor dem Kreuzungsbereich Kolschitzkygasse Schönburgstraße in der Kolschitzkygasse befunden. Die belangte Behörde legte eine Skizze mit Maßstab 1 : 200 vor, die im wesentlichen mit der vom Meldungsleger auf der Rückseite der Anzeige verfertigten übereinstimmt. Der nunmehrige Beschwerdeführer gab beim Verfassungsgerichtshof als Zeuge im wesentlichen an, es sei richtig, daß er als letzter gefahren sei und den Pkw abgestellt habe. Die von seiner Gattin vorgelegte Skizze habe er gemeinsam mit ihr verfertigt, es handle sich um einen Rekonstruktionsversuch.
Aus der Tatsache, daß vor dem Pkw seiner Gattin noch ein Kraftfahrzeug abgestellt gewesen sei, müsse geschlossen werden, daß der Pkw seiner Gattin mehr als 5 m von der Verlängerung der Fahrbahnkanten gestanden sein müsse. Der Pkw seiner Gattin sei ungefähr 3,10 m lang. Für den Tag vor der Abschleppung könne er nicht sagen, ob ein oder zwei Fahrzeuge vor dem Pkw seiner Gattin gestanden seien. Er glaube, daß er hinter einem roten Kraftfahrzeug eingeparkt habe, bei dem es sich jedoch sicher um keinen Kleinwagen gehandelt habe. Die Marke des letztgenannten Kraftfahrzeuges wisse er nicht. Bei der Skizze handle es sich um eine Rekonstruktion unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen CS. Er sei ohne Schwierigkeiten in die Parklücke hineingekommen, der Abstand zu dem vor ihm abgestellten Kraftfahrzeug sei sicher 50 cm gewesen. Der Pkw seiner Gattin sei unbeanstandet vom Mittag bis 10.05 Uhr abgestellt gewesen. Er könne nur mit Sicherheit sagen, daß der Pkw seiner Gattin nicht der erste zur Kreuzung gewesen sei, nicht aber, wie und wieviel Fahrzeuge vor dem seiner Gattin gestanden seien. Die Handbremse des Pkws seiner Gattin sei angezogen gewesen, ob ein Gang eingelegt gewesen sei, wisse er nicht. Das Fahrzeug hätte daher nicht verschoben werden können. Der Meldungsleger deponierte beim Verfassungsgerichtshof als Zeuge, der Pkw der BP sei ca. 1 m vom Schnittpunkt der Fahrbahnränder entfernt abgestellt gewesen. Die auf der Rückseite der Anzeige vom enthaltene Skizze samt Bemerkung stamme von ihm. Er habe den Abschleppdienst verständigt, welcher meistens nach 10 bis 15 Minuten eintreffe. Das abgeschleppte Fahrzeug sei ein Pkw Marke "Austin Mini" gewesen, von einem Mercedes vor diesem Mini wisse er nichts, ihm sei nur der rote Pkw der BP bekannt. Die Zahl der Abschleppvorgänge während seines Dienstes sei täglich verschieden, im Durchschnitt komme es zu ca. 10 bis 15 pro Tag. Der Meldungsleger sei hauptsächlich mit Entfernungen befaßt. Er fahre mit einem Funkwagen der Gemeinde Wien bestimmte Fahrtrouten. Der Meldungsleger könne sich an den gegenständlichen Vorfall erinnern, weil der Omnibus (kein Stockautobus) beim Einbiegen reversiert habe, er habe ein wenig zurückfahren müssen, um von der Kolschitzkygasse in die Schönburgstraße einbiegen zu können. Der Meldungsleger könne sich bezüglich der Skizze nicht irren, denn er habe sie sofort an Ort und Stelle angefertigt. Er sei ca. 10 m hinter dem Omnibus nachgefahren. CS deponierte beim Verfassungsgerichtshof als Zeuge, er sei am mit seinem Fahrzeug an der Ecke Kolschitzkygasse-Schönburgstraße gestanden. Diesbezüglich sei er von der Polizei vernommen worden, wisse aber nicht, in welchem Verfahren. Sein Fahrzeug sei in der Kolschitzkygasse gestanden. Er wisse nicht mehr, ob er genau an der Ecke gestanden sei oder nicht. Die Länge seines Wagens (Mercedes 190) betrage ca. 4,5 m. Warum man seinen Wagen nicht abgeschleppt habe, liege daran, daß er offensichtlich rechtzeitig seinen Pkw entfernt habe, weil er den Abschleppwagen kommen gesehen habe. Er wisse den Vorfall noch exakt, weil ihn ein Herr (glaublich der Zeuge Dr. P) angesprochen und ihn zwecks Zeugenaussage um seine Visitenkarte gebeten habe, er sie ihm aber zunächst nicht habe geben wollen, weil er Unannehmlichkeiten wegen der Abstellung seines Wagens befürchtet habe. Ob Polizei dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr, sei aber sicher, daß er bei dem abgeschleppten Auto mit seinem Fahrzeug gestanden sei. Sein Fahrzeug habe vielleicht 20 cm in die Kreuzung geragt. Er habe natürlich auch den Gehsteig verstellt. Er wisse nicht, ob Fußgänger hinter dem Fahrzeug hätten vorbeigehen können. Keinesfalls sei sein Auto 1 m über die Kreuzung hinausgestanden. Der Abstand zum nächsten Fahrzeug sei nur sehr klein gewesen, da er fast angefahren sei. BP deponierte als Partei beim Verfassungsgerichtshof, ihr Gatte habe den Pkw abgestellt, sie sei als Beifahrerin nur beim Abstellen dabei gewesen. Vor ihnen sei ein Wagen gestanden, sie habe zwischen diesem und ihrem Pkw durchgehen können. Am legte der Magistrat der Stadt Wien dem Verfassungsgerichtshof eine weitere Skizze vor, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen mit der vom Meldungsleger auf der Rückseite der Anzeige am verfertigten übereinstimmt. Am zog BP die erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde unter Verzicht auf Kostenersatz zurück. Darauf wurde das Verfahren mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom eingestellt.
Am gab der Beschwerdeführer als Beschuldigter an, der Magistrat der Stadt Wien habe sich bereiterklärt, die Kosten der Abschleppung fallenzulassen und die Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof auch im Falle der Zurückziehung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu bezahlen. Es habe sich im Laufe des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof herausgestellt, daß die Abschleppung zu Unrecht erfolgt sei. Aus diesem Grund beantrage er auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Da in dem Verfahren auch hervorgekommen sei, daß er nicht, wie vom Meldungsleger behauptet, unmittelbar am Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gestanden sei, da unmittelbar vor ihm ein weiteres Kraftfahrzeug gestanden sei, beantrage er, das Verfahren im Zweifel einzustellen. Nach einem Aktenvermerk vom ist das Verwaltungsstrafverfahren gegen BP wegen § 24 Abs. 1 lit. d StVO gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt worden, weil nicht sie, sondern ihr Gatte diese Verwaltungsübertretung begangen habe.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Wieden vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 10.05 Uhr in Wien IV, Kolschitzkygasse-Schönburggasse (richtig wohl Straße), direkt am Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (60 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt. Als Begründung wurde im wesentlichen angeführt, die Verwaltungsübertretung sei durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes sowie insbesondere durch die Einvernahme des Meldungslegers vom , wonach das Kraftfahrzeug maximal 1 m vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder abgestellt gewesen sei, hinreichend erwiesen. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer zugegeben habe, den gegenständlichen Pkw in der Kolschitzkygasse abgestellt zu haben. Er habe bei seiner Einvernahme am die Vernehmung des Zeugen CS beantragt, der bezeugen sollte, daß das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers insofern vorschriftsmäßig abgestellt gewesen sei, da ja das Kraftfahrzeug des Zeugen vor ihm gestanden sei, er selbst daher nicht im 5 m-Bereich der Kreuzung Kolschitzkygasse-Schönburgstraße stehen habe können. Dieser Zeuge gebe weiters an, daß er sich nicht mehr erinnern könne, wie weit das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers vom Kreuzungsrand entfernt gewesen sei und sein eigenes Kraftfahrzeug in den Kreuzungsbereich hineingeragt habe. Da der Zeuge zugebe, er habe sich mit seinem eigenen Kraftfahrzeug in Anbetracht der drohenden Abschleppung von dessen Standort entfernt, sei es durchaus glaubhaft, daß das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers weniger als 5 m vom Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder im Augenblick der Beanstandung gestanden sei. Für das laufende Verwaltungsstrafverfahren sei es unerheblich, daß das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eingestellt worden sei. In diesem Verfahren sei lediglich die Ungesetzlichkeit der Abschleppung bekämpft worden, wogegen im laufenden Verfahren eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. d (offensichtlich StVO) zur Debatte stehe. Es sei daher die verhängte Geldstrafe in Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als schuldangemessen zu betrachten. Als mildernd und erschwerend sei nichts angenommen worden.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine mit Einspruch bezeichnete Berufung. Darin brachte er vor, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgestellte Behauptung, "Die umseitig angeführte Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines
Straßenaufsichtsorganes ... hinreichend erwiesen", sei in Wahrheit
eine aktenwidrige Scheinbegründung. Zunächst bleibe nämlich unerörtert, daß der im Zug des Verwaltungsstrafverfahrens vernommene Lenker des Pkws mit dem polizeilichen Kennzeichen W ... angegeben habe, mit seinem Pkw noch vor dem des Beschwerdeführers zur angeblichen Tatzeit gestanden zu sein. Die Behauptung, daß der Beschwerdeführer "direkt am Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder auf der Kreuzung Wien IV, Kolschitzkygasse-Schönburggasse, gestanden" sein soll, sei, da die bescheiderlassende Behörde selbst die Glaubwürdigkeit des vernommenen Zeugen annehme, denkunmöglich. Darüber hinaus habe sich aber im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zweifelsfrei ergeben, daß die Angaben des Meldungslegers unrichtig seien und keinesfalls Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens sein könnten. (Gerade die Angaben des Meldungslegers hätten nämlich den Magistrat der Stadt Wien veranlaßt, sich in dem Verfahren beim Verfassungsgerichtshof um eine außergerichtliche Erledigung der geltend gemachten Ansprüche zu bemühen.)
Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz holte am eine Auskunft über die Vormerkungen hinsichtlich des Beschwerdeführers ein. Über den Beschwerdeführer wurden in den Jahren 1972 bis 1975 insgesamt 15 Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängt. Die verhängten Geldstrafen bewegen sich in einer Höhe von S 50,-- bis S 400,--. Mehrere Verwaltungsvorstrafen erfolgten wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 StVO, davon wieder fünf allein wegen der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. d StVO.
Die Wiener Landesregierung gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Abänderung, daß der Spruch wie folgt zu lauten habe: Der Beschwerdeführer habe am um 10.05 Uhr den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Wien IV, Kolschitzkygasse-Schönburgstraße, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. (Die Ersatzarreststrafe wurde auf 36 Stunden herabgesetzt.) Als Begründung führte die Wiener Landesregierung im wesentlichen folgendes an: Der Beschwerdeführer bestreite, zur Tatzeit den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw unmittelbar im Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder der Kolschitzkygasse und Schönburgstraße abgestellt zu haben, was im Hinblick darauf, daß unmittelbar vor diesem Pkw der des Zeugen CS abgestellt gewesen sei, gar nicht möglich gewesen sei. Die Anzeige des Meldungslegers sei daher unrichtig und dies sei auch in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof festgestellt worden. Diesem Vorbringen habe kein Erfolg zuteil werden können. Aus der Anzeige des Meldungslegers und der von ihm verfaßten Skizze ergebe sich, daß der gegenständliche Pkw in der Kolschitzkygasse ca. 1 m vor dem Schnittpunkt des Fahrbahnrandes mit dem der Schönburgstraße abgestellt gewesen sei. Der Aussage des Zeugen CS sei nicht eindeutig zu entnehmen gewesen, wo er seinen Pkw genau abgestellt gehabt habe, und habe dieser Zeuge auch nicht ausschließen können, daß sein Pkw in die Kreuzung hineingeragt habe. Auch über den genauen Aufstellungsort des Pkws der Gattin des Beschwerdeführers habe der Zeuge nichts Bestimmtes angeben können. Somit habe auch die Aussage dieses Zeugen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht untermauern können. Es müsse deshalb als erwiesen angesehen werden, daß der gegenständliche Pkw zumindest im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt gewesen sei, habe doch keine Veranlassung bestanden, die diesbezüglichen Feststellungen des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO genüge es aber, daß ein Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom Schnittpunkt abgestellt sei und gehöre die Beeinträchtigung oder Behinderung des Verkehrs nicht zum Tatbild dieser Übertretung. Aus diesem Grund sei auch der Hinweis auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht zielführend gewesen, sei doch Gegenstand der Beschwerde die Abschleppung des Pkws unter Anwendung des § 89 a Abs. 2 StVO gewesen. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, daß das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mit einer Zurückziehung der Beschwerde geendet habe. Bei der vorliegenden Übertretung handle es sich um Zuwiderhandeln gegen das ex legegeltende Park- und Halteverbot im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, das auf Grund der glaubhaften und bestimmten Angaben des Meldungslegers als erwiesen anzusehen gewesen sei, zumal einem verkehrsgeschulten Organ der Sicherheitswache ohne weiteres zuzumuten sei, die im Straßenverkehr relevanten Tatsachen richtig wahrzunehmen und wiederzugeben. Das Ausmaß der ausgesprochenen Strafe sei mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- und die zahlreichen einschlägigen verkehrspolizeilichen Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf seine durchaus günstigen Erwerbs-, Vermögens und Familienverhältnisse als keineswegs zu hoch gegriffen anzusehen, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Erwägung gezogen worden sei. Die Abänderung der Ersatzarreststrafe sei im Sinne der erforderlichen Verhältnismäßigkeit zwischen Geld- und Arreststrafe erfolgt.
(Die Aufforderung an den Beschwerdeführer zum Erlag der Geldstrafe blieb erfolglos. Am nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und erklärte sich freiwillig bereit, die Verfahrenskosten in der Höhe von S 50,-- zu bezahlen. Er betrachte diesen Betrag als Organmandat. Laut Aktenvermerk vom konnte die Geldstrafe bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht eingehoben werden. Ein Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe wurde nicht gestellt.)
Gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Beischaffung der Akten Zl. B 205/75 des Verfassungsgerichtshofes, betreffend die Beschwerde der BP gegen die Bundespolizeidirektion Wien wegen Veranlassung der Abschleppung des gegenständlichen Pkws durch die Bundespolizeidirektion Wien am um 10.05 Uhr, und nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen:
Zunächst war von Amts wegen die Frage zu prüfen, ob für die nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1950 verfaßte und überreichte vorliegende Beschwerde noch ein Rechtsschutzinteresse besteht. Diese Frage muß bejaht werden, weil die Vollstreckungsverjährung den Eintritt weiterer, an die Verhängung einer Strafe geknüpfter Rechtsfolgen (vgl. z. B. § 100 Abs. 1 StVO) nicht ausschließt. Auch die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bleibt zulässig.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen folgendes vor:
a) Die belangte Behörde nehme in dem angefochtenen Bescheid den Standpunkt ein, die Begehung des Deliktes sei auf Grund der Angaben des Meldungslegers erwiesen, zumal "doch keine Veranlassung bestand, die diesbezüglichen Feststellungen des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen". Der Beschwerdeführer habe sowohl bei seiner Vernehmung am als auch in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß sich in dem Verfahren Zl. B 205/75 des Verfassungsgerichtshofes die Angaben des Meldungslegers als evident unrichtig herausgestellt hätten und daß aus eben diesem Grund der Magistrat der Stadt Wien auch sämtliche Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ersetzt habe. Diese Ausführungen habe die belangte Behörde mit Stillschweigen übergangen und es daher auch unterlassen, Einsicht in diesen Akt des Verfassungsgerichtshofes zu nehmen. Bei Durchsicht dieses Aktes und insbesondere des Verhandlungsprotokolles vom , OZ. 5 (richtig 15) a, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, daß die Behauptung des Meldungslegers durch die Aussagen des als Zeugen vernommenen Beschwerdeführers, seiner Gattin sowie des Zeugen CS stringent widerlegt worden seien. So hätte sich die belangte Behörde weiters aus der Aussage des Zeugen CS, an dessen Glaubwürdigkeit auch im angefochtenen Bescheid gar nicht gezweifelt werde, Gewißheit darüber verschaffen können, daß die Begehung des Deliktes durch den Beschwerdeführer in der vom Meldungsleger behaupteten Weise ausgeschlossen gewesen sei. Der Zeuge habe nämlich angegeben, daß sein Pkw Marke Mercedes, dessen Länge er auf etwa 4,5 m geschätzt habe, keinesfalls in die Kreuzung hineingeragt habe. Die belangte Behörde hätte weiters erkennen können, daß die Darstellung des Beschwerdeführers über den Abstellort seines Fahrzeuges sowohl von dem Zeugen CS als auch von seiner Ehefrau bestätigt werde. Die belangte Behörde hätte sich schließlich auf Grund der Ergebnisse des vor dem Verfassungsgerichtshof abgeführten Beweisverfahrens Gewißheit darüber verschafft, daß der Beschwerdeführer den Pkw - worauf er im übrigen bereits bei seiner Vernehmung am hingewiesen habe - bereits zwei Tage vor der Beanstandung durch den Meldungsleger am Ort der tatsächlichen Abstellung geparkt gehabt habe und das Fahrzeug unverändert und unbeanstandet bis zum abgestellt gewesen sei. All dies hätte sie zu der Auffassung gelangen lassen müssen, daß von einer Verkehrsbeeinträchtigung, wie sie von dem Meldungsleger wiederholt behauptet worden sei, keine Rede habe sein können und daß aus diesem Grund auch die übrigen Angaben in der Anzeige keine geeignete Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren gebildet hätten. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertrete, eine Einsichtnahme in den Akt des Verfassungsgerichtshofes sei entbehrlich, da dieser lediglich die Zulässigkeit eines Abschleppvorganges betreffe, so sei dem entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer auf diesen Akt eben mit der Begründung hingewiesen gehabt habe, hieraus ergebe sich die Unrichtigkeit der Behauptungen des Meldungslegers. Die belangte Behörde habe daher in unzulässiger Weise die von ihr vermuteten Ergebnisse eines Beweises, den sie nicht durchgeführt habe, präsumiert. Zu einer solchen Akteneinsicht wäre die belangte Behörde umsomehr verhalten gewesen, als das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eben wegen des vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens unterbrochen worden sei.
b) Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung am eine Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger begehrt. Wenn auch hierauf im allgemeinen kein Rechtsanspruch bestehe, so wäre es im vorliegenden Verfahren das einzige taugliche Mittel gewesen, um der Behörde Gewißheit über den tatsächlichen Abstellort des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zu verschaffen. Immerhin habe gerade die Gegenüberstellung des Zeugen CS mit dem Meldungsleger vor dem Verfassungsgerichtshof dazu geführt, daß sich der Polizeibeamte in Widersprüche verwickelt habe, die die Unrichtigkeit seiner, in der Anzeige aufgestellten Behauptungen manifestieren würden. Darüber hinaus wäre nun durch eine solche Gegenüberstellung des Meldungslegers mit dem Beschwerdeführer eine hinreichende, auch begründbare Beweiswürdigung möglich gewesen. In dem angefochtenen Bescheid beschränke sich die belangte Behörde auf den Hinweis, die Angaben des Meldungslegers widerlegten jene des Beschwerdeführers und machten sie damit unglaubwürdig. Eine Begründung für diese "Beweiswürdigung" sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Hätte die belangte Behörde die von ihr im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen näher begründen wollen, so hätte sie sich nicht nur gewissenhaft mit der Tatsache auseinanderzusetzen gehabt, daß der Beschwerdeführer standesrechtlich disziplinärer Verantwortung unterliege und die in diesem Verfahren aufgestellten Behauptungen bereits als Zeuge unter Wahrheitspflicht vor dem Verfassungsgerichtshof deponiert habe, sondern auch auf Grund des persönlichen Eindruckes abwägen können, ob nun dem Meldungsleger ein Irrtum unterlaufen sei.
c) Die von der belangten Behörde nicht näher begründete Beweiswürdigung bestehe in Wahrheit bloß aus der Überlegung, daß den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden habe können, da sie im Widerspruch zu den als wahr angenommenen Behauptungen des Meldungslegers stünden. Diese Beweiswürdigung habe sich aber bei näherer Prüfung als Denkprozeß dargestellt, der mit den Denkgesetzen der Logik und den übrigen Verfahrensergebnissen nicht in Einklang zu bringen sei. Dieser unschlüssige, nur dem Schein nach als Beweiswürdigung dargestellte Denkakt erscheine daher auch in diesem Verfahren überprüfbar. Zunächst sei in Betracht zu ziehen, daß der Meldungsleger sowohl in seiner Anzeige vom als auch in der mit ihm am verfaßten Niederschrift behauptet - und überdies durch eine Skizze in der Anzeige verdeutlicht - habe, daß der Pkw des Beschwerdeführers direkt am Schnittpunkt der verlängert gedachten Fahrbahnränder abgestellt gewesen sei und hiedurch Fahrzeuge der Linie 13 A und Fußgänger behindert habe. Dies erscheine allerdings ausgeschlossen, wenn - wie auch in dem angefochtenen Bescheid - davon ausgegangen werde, daß der Pkw des Zeugen CS noch vor dem des Beschwerdeführers gestanden sei. Wäre nun der Pkw des Beschwerdeführers tatsächlich in der vom Meldungsleger behaupteten Weise abgestellt gewesen und vor diesem noch das Fahrzeug des Zeugen CS, so wäre dessen Vorderfront etwa in der Fahrbahnmitte gestanden. Diese Situation hätte nicht nur zu der vom Meldungsleger behaupteten Beeinträchtigung des Verkehrs, sondern auch zweifellos zu dessen Stillegung geführt und wäre von ihm sicherlich auch bemerkt worden. Demgegenüber finde sich weder in der Anzeige noch in der mit dem Meldungsleger aufgenommenen Niederschrift irgendein Hinweis auf das Fahrzeug des Zeugen CS, dessen Vorhandensein zum Zeitpunkt der Anzeige von der belangten Behörde ausdrücklich unterstellt werde. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht in der Weise abgestellt gewesen sei, wie es der Meldungsleger behauptet habe. Dieser Inkompatibilität habe die belangte Behörde offenbar dadurch entgegnen wollen, daß sie den Spruch des in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisses abgeändert habe: Der erstinstanzliche Spruch, wonach der Beschwerdeführer direkt am Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten habe, sei dahin modifiziert worden, er habe den Pkw weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt abgestellt. Die belangte Behörde begründet diese Modifikation als "zur genaueren Bezeichnung des Tatortes" erforderlich, vollführe aber in Wahrheit eben das Gegenteil. Hiedurch umgehe die belangte Behörde wohl das Argument, daß die Abstellweise des Pkws des Zeugen CS ein Halten des Pkws des Beschwerdeführers, wie er dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt gewesen sei, ausschließe; sie übersehe hiebei jedoch, daß sie selbst die Angaben des Meldungslegers durch diese Änderung implicite als partiell unrichtig unterstelle. Werde nun davon ausgegangen, daß die belangte Behörde einerseits selbst von einer Unrichtigkeit der Behauptungen des Meldungslegers ausgehe, so erscheine es unlogisch, wenn sie anderseits diesen Behauptungen uneingeschränkte Glaubwürdigkeit unterstelle und sie daher rückhaltlos ihrer Beweiswürdigung zugrunde lege. Die belangte Behörde hätte vielmehr unter Berücksichtigung dieser Umstände erkennen müssen, daß die in der Anzeige aufgestellten Behauptungen offenbar auf einem Irrtum beruhten und die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen geeignet seien.
d) Die Strafbemessung werde von der belangten Behörde schließlich mit durchaus günstigen Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers begründet. In dem gesamten Verwaltungsstrafverfahren seien jedoch keinerlei Umstände hervorgekommen, die diese Behauptung näher begründeten. Hätte die belangte Behörde Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers angestellt - und sich etwa dessen Abgabenbescheid vorlegen lassen - so hätte sie auch im Rahmen der ihr zustehenden Ermessensentscheidung jedenfalls zu einer anderen Strafbemessung gelangen müssen.
Dem Beschwerdeführer ist zu seinen unter a) bis c) gemachten Ausführungen zu erwidern, daß die belangte Behörde durch die vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassungen keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Einhaltung sie im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d StVO ist nämlich das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten. Nun ergibt sich aber gerade aus den oben bereits dargestellten, vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Ergebnissen der Erhebungen des Verfassungsgerichtshofes im wesentlichen folgendes:
Die Gattin des Beschwerdeführers war lediglich bei der Abstellung ihres Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer am mittags anwesend. Der Zeuge CS hat seinen Pkw Marke Mercedes erst am in der Zeit von ca. 9 bis 10 Uhr vor dem Pkw der Gattin des Beschwerdeführers abgestellt gehabt. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, daß es sich bei der von seiner Gattin vorgelegten Skizze um einen gemeinsamen Rekonstruktionsversuch gehandelt habe und lediglich aus der Tatsache, daß vor dem Pkw seiner Gattin noch ein Fahrzeug abgestellt gewesen sei, geschlossen werden müsse, daß der Pkw seiner Gattin mehr als 5 m von der Verlängerung der Fahrbahnkanten gestanden haben müsse. Auch aus der Aussage des Beschwerdeführers als Zeuge:
"Für den Tag vor der Abschleppung (also dem Tag der Abstellung des Fahrzeuges, das ist der ) kann ich es nicht sagen, insbesondere nicht, ob ein oder zwei Fahrzeuge vor dem Pkw meiner Frau gestanden sind. Ich glaube, daß ich hinter einem roten Fahrzeug eingeparkt habe, bei welchem es sich jedoch sicher um keinen Kleinwagen gehandelt hat."
kann für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden, weil - abgesehen davon, daß seine Gattin als Partei eher zu ihrem Nachteil angegeben hat, vor ihrem Pkw sei nur ein Wagen gestanden -
er nach der Aussage des auch seiner Meinung nach glaubwürdigen unbeteiligten Zeugen CS im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder der Kolschitzkygasse und Schönburgstraße gestanden sein muß. CS, der bei seiner Vernehmung am durch den Polizeikommissär H offensichtlich nicht so intensiv befragt worden war wie durch den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes am , gab nämlich bei letzterer Vernehmung eindeutig folgendes an:
" ... Die Länge meines Wagens (Mercedes 190) beträgt ca. 4,5 m ... Vielleicht 20 cm (hat mein Fahrzeug in die Kreuzung geragt). Ich habe natürlich auch den Gehsteig verstellt. Ich weiß es nicht (ob die Fußgänger hinter meinem Fahrzeug vorbei konnten). Keinesfalls stand mein Auto 1 m über die Kreuzung hinaus. Der Abstand zum nächsten Fahrzeug war nur sehr klein, da ich fast angefahren bin."
Selbst wenn man im vorliegenden Fall den Angaben und Aussagen des Meldungslegers, der nach der Niederschrift des Verfassungsgerichtshofes vom so vernommen worden war, daß auch eine Gegenüberstellung mit der Gattin des Beschwerdeführers und diesem stattgefunden hat, keinen Glauben schenken würde, so ergibt sich allein aus der Aussage des Zeugen CS, daß der Beschwerdeführer den Pkw seiner Gattin auf alle Fälle im Bereich von weniger als 5 m (ca. 4,3 m) vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder geparkt hatte.
Wenn der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen d) auch hinsichtlich der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG 1950 die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, so muß ihm erwidert werden, daß die belangte Behörde auf Grund seiner eigenen Angaben als Beschuldigter am (u.a. Angestellter, S 12.000,-- monatlich, verh., 1 Kind) und seiner zahlreichen Vorstrafen selbst unter Berücksichtigung des § 55 VStG 1950 (Tilgung der Strafe) bei der über ihn verhängten Strafe ihr Ermessen im Rahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO, der eine Geldstrafe in der Höhe bis zu S 10.000,-- (bis zu zwei Wochen Ersatzarreststrafe) vorsieht, keinesfalls mißbraucht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich z. B. schon in dem, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 425/75, unter anderem ausgeführt, daß der Beschwerdeführer damals offenbar in den Akt nicht Einsicht genommen hat, sonst hätte er in Blatt 20 eine Reihe von Verwaltungsvorstrafen und in dem darauffolgenden Blatt ersehen können, daß er über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse befragt worden war und auch die Frage beantwortet hatte. Die Strafbemessung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessenssache dar. Mit Rücksicht auf die Festsetzung einer ohnehin niederen Geldstrafe und einer entsprechenden Ersatzarreststrafe ist ein Ermessensmißbrauch nicht festzustellen und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Aber nur im Fall eines festgestellten Ermessensmißbrauches hätte der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit gehabt, den angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht zu beheben (Art. 130 Abs. 2 B-VG).
Aus allen angeführten Gründen war die vorliegende Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 316, als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VStG §31 Abs3; VwGG §34 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 9822 A/1979 |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978001041.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-53716