VwGH 05.10.1964, 1041/63
VwGH 05.10.1964, 1041/63
Rechtssatz
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Normen | FremdenverkehrsG Krnt 1962 §49; FremdenverkehrsG Krnt 1962 §50; |
RS 1 | Die Aufhebung einer Gesetzesstelle durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit hat für die Vergangenheit Wirkung nur auf die sogenannten Anlassfälle, dh die Fälle, die zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle durch den Verfassungsgerichtshof geführt haben. Hat die Auferlegung einer laufend veranlagten Abgabe für einen bestimmten Zeitabschnitt auf Grund der aufgehobenen Gesetzesstelle den Ablass zu dieser Aufhebung gegeben, dann bildet die Heranziehung desselben Abgabepflichtigen durch dieselbe Behörde zu der gleichen Abgabe für einen späteren Zeitabschnitt, wenn nicht auch sie den Anlass zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof oder zur amtswegigen Überprüfung der Gesetzesstelle durch diesen Gerichtshof gebildet hat, keinen "Anlassfall" mehr und die aufgehobene Gesetzesstelle ist also auf diesen Fall, wenn er vor der Wirksamkeit der Aufhebung der Gesetzesstelle tatbestandsmäßig konkretisiert war, noch anzuwenden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3144 F/1964 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001041.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-53715