VwGH 11.12.1980, 1040/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Stmk 1968 §63 Abs3; BauO Stmk 1968 §66; BauO Stmk 1968 §73 Abs2; BauRallg impl; |
RS 1 | § 66 Stmk BauO bestimmt keine Bauvollendungsfrist, es kann daher auch nach Jahren ein baubehördlich bewilligtes Bauvorhaben fortgesetzt werden, wenn nur rechtzeitig mit dem Bau begonnen worden war. Ob ein Baubeginn im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist vor der Erlassung eines Bescheides betreffend Baueinstellung gemäß § 73 Abs 2 Stmk BauO in einem durchzuführenden Ermittlungsverfahren zu prüfen. Auch die Errichtung eines Teiles eines Fundamentes ist als Baubeginn anzusehen, soweit dies der Herstellung des bewilligten Bauvorhabens dient (Hinweis E , 1069/77). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des AL in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 10/3-K I-1540 B/5- 1979, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 473/79, zu verweisen, welches der belangten Behörde am zugestellt worden ist. Mit dieser Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof den damals bei ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der Gerichtshof war von der Rechtsanschauung ausgegangen, die Verpflichtung des Bauführers, den Baubeginn der Baubehörde gemäß § 63 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung anzuzeigen, stelle sich als bloße Ordnungsvorschrift dar und die Unterlassung der Anzeige rechtfertige nicht den Schluss, eine Bauführung sei nicht begonnen worden. Da der Beschwerdeführer unter Vorlage der Ablichtung der Rechnung eines Baumeisters vom behauptet hatte, mit dem Bau sei begonnen worden, hätte sich die Baubehörde mit der Frage, wann mit dem Bau im Sinne des Gesetzes begonnen worden sei, auseinander setzen müssen, dies habe die belangte Behörde ausgehend von der irrigen Rechtsansicht über den Sinn der Baubeginnsanzeige unterlassen. In dieser Beziehung wäre eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erforderlich gewesen, es sei denn, die durchgeführten Arbeiten hätten gar nicht als Baubeginn gewertet werden können. Zur Frage, wann mit einem Bau im Sinne des Gesetzes begonnen wird, hatte der Verwaltungsgerichtshof noch auf das zur Bauordnung für Tirol ergangene Erkenntnis vom , Zl. 1069/71, verwiesen.
Auf Grund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes befragte die für die Bearbeitung der Berufung zuständige Abteilung 17 des Magistrates Graz erst am die "MA 10/3", ob die in der Rechnung vom aufscheinenden Arbeiten als Baubeginn im Sinne des § 7 der Grazer Bauordnung 1881 gewertet werden können. Um eine diesbezügliche ausführliche und begründete gutachtliche Stellungnahme wurde gebeten. Entscheidend werde sein, ob die in den Punkten 2 und 3 dieser Rechnung angeführten Maßnahmen der Herstellung der bewilligten baulichen Anlage dienen oder nicht. Mit Schreiben vom urgierte die Abteilung 17 die Erledigung.
In einer Äußerung vom führte der Abteilungsvorstand des Baupolizeiamtes des Magistrates Graz aus, dass "grundsätzlich Ausführungen im ha. Schreiben vom " enthalten seien. Auch nach Einsicht in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Tiroler Bauordnung vom sei ausdrücklich festzuhalten, dass die bereits vorgenommenen Arbeiten, nämlich die Einbringung von Fundamenten, keinesfalls als Baubeginn anzusehen seien, weil diese Fundamente, wie auch aus den im Akt befindlichen Fotos hervorgehe, keinesfalls in der Lage sei, die Auflasten für das geplante Objekt aufzunehmen, da weder eine erforderliche Gründungstiefe noch eine Lastenverteilung durch Einbringung einer Bewehrung gegeben sei.
Im Akt erliegt sodann die Durchschrift eines Schreibens des Stadtrates der Landeshauptstadt Graz EE vom , in welchem wörtlich ausgeführt wird:
"Die Behauptung des Herrn L, der auf der Basis der alten Grazer Bauordnung am erteilte Baubewilligungsbescheid sei nach wie vor rechtskräftig, da zeitgerecht davon Gebrauch gemacht wurde, entspricht nicht den Tatsachen, bzw. ist aus dem Aktenstand nicht abzuleiten. Vielmehr wurde in einem Amtsvermerk vom festgehalten, dass von der zitierten Baubewilligung noch nicht Gebrauch gemacht und ein nichtgenehmigter Zubau noch nicht abgetragen wurde.
Herr L selbst hat am eine Erklärung unterfertigt, dass mit dem Bau innerhalb von 4 Wochen begonnen werde, während nunmehr behauptet wird, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Arbeiten durchgeführt wurden. Die dafür zum Beweis in Kopie vorgelegte Rechnung vom betrifft im übrigen - wie seitens des Baupolizeiamtes festgehalten wurde - lediglich eine konsenslose Bauführung.
Als im März 1978 Herr L mit den Bauarbeiten zur Errichtung eines Säulenfundamentes begann, wurden diese mit Bescheid des Stadtsenats vom eingestellt. In weiterer Folge wies der Gemeinderat eine von Herrn L eingebrachte Berufung ab. Fälschlicherweise wurde dies jedoch primär damit begründet, dass eine Bauführung den Bestimmungen der Bauordnung nur dann entspricht, wenn ihr Beginn durch den Bauführer der Behörde ordnungsgemäß angezeigt wurde. Da eine solche Anzeige nicht erfolgt sei, müsse das Erlöschen der Baubewilligung angenommen werden.
Dieser Rechtsansicht konnte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom nicht anschließen und behob daher den diesbezüglichen Bescheid. Sollte nunmehr jedoch neuerlich die Absicht bestehen von der offensichtlich abgelaufenen Baubewilligung vom Gebrauch zu machen, müsste mit einer neuerlichen Baueinstellung gerechnet werden, wobei in der Begründung dafür selbstverständlich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt werden würde.
Darüberhinaus ist vorgesehen einen Zivilingenieur mit einer Beweissicherung an Ort und Stelle zu beauftragen, d. h. durch exakte Aufnahmen die seinerzeitigen Feststellungen des Amtssachverständigen bzw. Baukontrollors zu erhärten, dass die 1968 durchgeführten Arbeiten in keinerlei Zusammenhang mit der diesbezüglichen Baubewilligung stehen."
Am erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz und beantragte, der belangten Behörde die Nachholung der Entscheidung aufzutragen, ansonsten den Akt an sich zu ziehen und in der Sache selbst zu erkennen. Mit Verfügung vom leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 2 VwGG 1965 das Vorverfahren ein. Gemäß § 36 Abs. 1 VwGG 1965 wurde die belangte Behörde aufgefordert, binnen acht Wochen eine Gegenschrift einzubringen und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wobei es der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 freigestellt wurde, innerhalb derselben Frist den versäumten Bescheid zu erlassen.
Am wurde die "MA 10/3"von der Magistratsabteilung 17 des Magistrates Graz um Gutachtensergänzung im Sinne einer mündlichen Rücksprache aufgefordert. Unter Hinweis auf die eingebrachte Säumnisbeschwerde forderte die Magistratsabteilung 17 am vom Baupolizeiamt eine "raschestmögliche Gutachtensergänzung", wobei als Termin für den Rückschluss des Aktes der genannt wurde. Laut Aktenvermerk vom wurde an diesem Tag neuerlich dringend die Erstellung des Gutachtens urgiert. Mit Schreiben vom führte der technische Amtssachverständige sodann unter Wiedergabe der wesentlichen Ausführungen in der Berufung des Beschwerdeführers aus, tatsächlich seien an der linken Mauerseite, also an der Südwestseite des Objektes Arbeiten vorgenommen worden, die darin bestanden hätten, dass ein Stampfbetonfundament eingebracht und statt dem laut Bauplan genehmigten Betonpfeiler ein Vollziegelmauerwerk errichtet worden sei. Dasselbe gelte für einen Pfeiler zwischen Küche und Gastzimmer, wo ebenfalls ein Stampfbetonfundament errichtet worden sei. Die Errichtung einer Säule an dieser Stelle hätte seinerzeit nicht beobachtet werden können. Auf Grund der seinerzeitigen Besichtigung und der im Akt erliegenden Fotos werde ausdrücklich festgestellt, dass die vorgenommenen Herstellungen nicht derart seien, dass sie die geplanten vier Obergeschosse, für welche die Baubewilligung erteilt worden sei, zu tragen im Stande seien. Nach Auffassung der technischen Amtssachverständigen könnten Bauführungen als Baubeginn nur dann gewertet werden, wenn diese der Herstellung der baulichen Anlage dienten, nicht aber dann, wenn auf Grund der Ausführung die Standsicherheit für das bewilligte Objekt nicht gegeben sei. Diese Standsicherheit wäre nur dann gewährleistet, wenn die Fundamente in entsprechender Stärke und Fläche zur Abtragung der Lasten um die Erzielung einer erforderlichen Bodenpressung ausgeführt worden wären. Dieser Umstand sei, wie ebenfalls aus den Fotos ersichtlich sei, nicht gegeben. Es handle sich ganz offensichtlich um eine zu geringe Gründungstiefe und um nicht bewehrte Fundamente, die nicht in der Lage seien, die von den Stützen übertragenen Kräfte (Druck) aufzunehmen. Auch die in Vollziegelmauerwerk aufgeführten Teile im Erdgeschoßbereich seien auf Grund ihrer Dimensionierung nicht geeignet, die Lasten für die geplanten vier Obergeschosse aufzunehmen.
Zu dieser Stellungnahme äußerte sich der Vertreter des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom dahin, das Gutachten sei nicht geeignet, darzutun, dass von der Baubewilligung nicht fristgerecht Gebrauch gemacht worden sei. Die Kernfrage der Untersuchung habe zu sein, inwiefern die aufgeführten Mauerwerksteile als Bestandteil der konsentierten Bauführung zu werten seien bzw. den Anforderungen des geplanten Baues entsprechen. Entgegen der Auffassung des Amtssachverständigen sei auch bei der geplanten Art der Ausführung die Standsicherheit für das bewilligte Objekt gegeben, weil die Fundamente in entsprechender Stärke und Fläche zur Abtragung der Lasten und Erzielung einer erforderlichen Bodenpressung ausgeführt worden seien. Zum Nachweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens werde die statische Berechnung eines Zivilingenieurs vom vorgelegt. Durch dieses Gutachten bzw. die statische Berechnung seien die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen widerlegt.
Mit Schriftsatz vom legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte aus, sie sei nicht in der Lage gewesen, das vom Gerichtshof im Erkenntnis vom aufgeworfene Beweisthema fristgerecht zu lösen.
Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer ein Gutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen Dipl.- Ing. Dr. techn. FF vom vor, in welchem der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, die ausgeführten baulichen Maßnahmen seien so beschaffen, dass sie im Hinblick auf die geplante Aufstockung notwendig gewesen seien und bei Durchführung der Aufstockung eine Voraussetzung für diese darstellten bzw. dem späteren Gesamtbauwerk unmittelbar dienten. Insbesondere wurde in diesem Gutachten dargetan, schon durch die vorgelegte statische Berechnung sei nachgewiesen, dass die getätigten baulichen Maßnahmen in der Lage seien, jene Auflasten unter Wahrung des Önormgemäßen Sicherheitsgrades aufzunehmen, die aus der geplanten Aufstockung um vier Obergeschosse herrühren würden. Zu dieser Stellungnahme und zu diesem Gutachten hat sich die belangte Behörde in der Folge geäußert und insbesondere dargelegt, dass die Frage der Bodenpressung nicht beantwortet worden sei. Könnten die Fundamente die Aufstockung nicht tragen, könnten sie der Aufstockung nicht dienen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst hatte der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Recht die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machte, weil die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes () über seine Berufung eine neuerliche Entscheidung getroffen hat. Tatsächlich hat die belangte Behörde in Verletzung der Vorschrift des § 63 Abs. 1 VwGG 1965 erst beinahe sechs Monate nach Zustellung des Erkenntnisses mit den nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Erhebungen begonnen, obwohl sie nach der genannten Vorschrift verpflichtet gewesen wäre, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im übrigen ist aber das Recht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Verschulden der säumigen Behörde nicht abhängig, vielmehr ist nur das Verstreichen der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG 1965 entscheidend (vgl. etwa die Erkenntnisse Slg. N.F. Nr. 7414/A, 5768/A, u. a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sohin gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 an Stelle des untätig gebliebenen Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu entscheiden. Mit dem erwähnten Bescheid verfügte die Baubehörde erster Instanz eine Baueinstellung mit der Begründung, die 1968 erteilte Baubewilligung sei am abgelaufen und die begonnenen Arbeiten betreffend ein Säulenfundament seien daher durch keine Baubewilligung gedeckt. In der dagegen erhobenen Berufung hat der Beschwerdeführer behauptet, noch im Jahre 1969 sei mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens begonnen worden und zum Nachweis der Richtigkeit dieser Behauptung hat er unter anderem die mehrfach erwähnte Rechnung vom vorgelegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom eingehend begründet hat, war im Verwaltungsverfahren die Frage zu beantworten, ob die gesetzten Baumaßnahmen als Baubeginn des 1968 bewilligten Bauvorhabens anzusehen sind, es sei denn, diese Arbeiten könnten gar nicht als Baubeginn gewertet werden. Es kann nun im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Errichtung eines Vollziegelmauerwerkes statt eines genehmigten Betonpfeilers überhaupt als Baubeginn gewertet werden kann, weil, wie der Beschwerdeführer schon in seiner Berufung vorbrachte, auch ein Betonfundament ausgeführt worden war. Diesen Umstand hat der technische Amtssachverständige des Magistrates Graz nicht in Abrede gestellt, jedoch behauptet, diese Ausführung sei unzulänglich und die durchgeführten Baumaßnahmen seien nicht im Stande, die Standsicherheit der bewilligten Aufstockung zu gewährleisten. Für die Richtigkeit dieser gutächtlichen Äußerung hat sich der Amtssachverständige insbesondere auf im Akt erliegende Fotos berufen, welche der Beschwerdeführer als Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen betreffend einen Baubeginn vorgelegt hatte. Der Beschwerdeführer hat nun für die Richtigkeit seines Standpunktes die erwähnten beiden Gutachten vorgelegt, denen zufolge die ausgeführten Baumaßnahmen eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte auf die Frage der Richtigkeit der vorgelegten Gutachten nicht einzugehen, weil, wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1069/77, dargetan hat, auch die Errichtung nur eines kleinen Teiles des Fundamentes schon als Baubeginn anzusehen ist, so weit dies der Herstellung des bewilligten Bauvorhabens dient. Diese Frage ist aber auf Grund des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig zu bejahen und auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat lediglich in Zweifel gezogen, ob die schon ergriffenen Baumaßnahmen für die Standsicherheit der bewilligten Aufstockung als ausreichend zu beurteilen sind. Für die Annahme, dass aber die erwähnten Arbeiten erst nach Erlöschen der Baubewilligung vorgenommen worden seien, hat das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben, zumal die seinerzeit von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang herangezogenen Aktenvermerke, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom festgestellt hat, nur einen Beweis dafür liefern konnten, dass die Baubehörde damals keine weiteren Baumaßnahmen als die von ihr beanstandete nicht bewilligte Bauführung an der Grundgrenze feststellte. War aber sohin jedenfalls ein Teil der durchgeführten Baumaßnahmen als Baubeginn des 1968 bewilligten Bauvorhabens zu beurteilen, dann lässt sich die Auffassung der Baubehörde erster Instanz, die Baubewilligung sei schon 1970 erloschen, nicht aufrechterhalten. Mangels Übergangsbestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, welche am in Kraft trat, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf begonnene Bauvorhaben Anwendung. Zum Unterschied zu anderen Bauordnungen kennt aber die Steiermärkische Bauordnung keine Bauvollendungsfrist und § 66 bestimmt nur, dass die Baubewilligung erlischt, wenn binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen wird. Mangels Anordnung einer Bauvollendungsfrist konnte daher im Hinblick auf den tatsächlich erfolgten Baubeginn nicht zu Recht das Erlöschen der Baubewilligung von der Baubehörde erster Instanz festgestellt werden. Wenn das Fehlen einer Bauvollendungsfrist als unbefriedigend erachtet wird, konnte es allein Sache des Landesgesetzgebers sein zu bestimmen, wann die Baubewilligung für ein begonnenes Bauvorhaben ihre Rechtswirksamkeit verliert bzw. ob eine Verpflichtung zur Ausführung eines begonnenen Vorhabens statuiert wird oder nicht.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als berechtigt und es war sohin der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ersatzlos aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Stmk 1968 §63 Abs3; BauO Stmk 1968 §66; BauO Stmk 1968 §73 Abs2; BauRallg impl; |
Schlagworte | Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980001040.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-53714