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VwGH 19.04.1983, 1039/80

VwGH 19.04.1983, 1039/80

Rechtssätze


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Norm
VStG §32 Abs2;
RS 1
Ein an den anwaltlichen Vertreter eines Beschuldigten gerichteter "Vorhalt des Ermittlungsergebnisses" stellt, wenn diesem Vorhalt der konkrete Vorwurf einer strafbaren Handlung des Beschuldigten zu entnehmen ist, eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950 dar (kein Widerspruch zum E , 1541/70, VwSlg 8138 A/1972).
Norm
RS 2
Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für eine Partei bestimmten Schriftstücke ermächtigt, kann nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (Anmerkung: Ein Zustellungsmangel, der darin begründet ist, daß nicht dem ausgewiesenen Bevollmächtigten, sondern dem Vollmachtgeber zugestellt wurde, wird daher nicht dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Vollmachtgeber zukommt, vielmehr nur dadurch, daß das Schriftstück in der Folge an den Bevollmächtigten gelangt).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1232/53 E VS VwSlg 3949 A/1956; RS 1
Norm
RS 3
Die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 26 Abs 1 AVG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0259/51 B VwSlg 2027 A/1951 RS 1
Normen
RS 4
Die Weiterleitung eines Bescheides, welcher dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Bf auf Grund einer diesbezüglichen Zustellverfügung der Behörde persönlich zugekommen ist, an seinen Vertreter führt nicht zur "Erlassung" des Bescheides.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2942/79 B VS VwSlg 10327 A/1980 RS 2
Normen
BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018;
VStG §5 Abs1;
RS 5
GRS wie 82/05/0171 E RS 2
Normen
BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018;
VStG §5 Abs1;
RS 6
Zur Instandhaltungsverpflichtung eines Miteigentümers gemäß § 129 Abs 2 der BauO für Wien gehört auch die Anrufung des Gerichtes, wenn sich Miteigentümer weigern, die Instandhaltungsverpflichtung zu erfüllen (Hinweis E , 82/05/0171).
Norm
BauO Wr §135 Abs3;
RS 7
Zum Tatbild einer dem Verwalter eines Gebäudes angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 135 Abs 3 der BauO für Wien gehört es, dass der Eigentümer an der Pflichtverletzung des Verwalters nicht mitgewirkt oder doch nicht schon vor deren Begehung von ihr gewusst hat.
Norm
RS 8
§ 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0391/76 E VwSlg 9222 A/1977 RS 1
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 9
Die Berechtigung der Berufungsbehörde gem § 66 Abs 4 AVG 1950, die Tatumschreibung iSd § 44 a lit a VStG 1950 zu ergänzen, gilt nur für jene Fälle, in denen die Berufungsbehörde "auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz" entscheidet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1861/79 E RS 2
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9;
RS 10
Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1275/79 E VwSlg 10457 A/1981 RS 1
Normen
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
RS 11
Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1664/75 E VS VwSlg 9664 A/1978 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980001039.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-53709