VwGH 13.02.1968, 1039/67
VwGH 13.02.1968, 1039/67
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | StGB §10 Abs3; |
RS 1 | Das im § 10 Abs 3 StbG 1965 verankerte Anhörungsrecht des BM f Inneres schließt nicht die Verpflichtung der Landesregierung ein, dem BM mitzuteilen, welche Gründe sie im Hinblick die beabsichtigte Verteilung der Staatsbürgerschaft als besonders berücksichtigungswürdig ansieht. |
Normen | AVG §8; VwRallg; |
RS 2 | Die Verpflichtung, jemanden "anzuhören", erschöpft sich nach der Bedeutung, die diesem Ausdruck in der Rechtssprache zukommt, darin, dem Anhörungsberechtigten Einblick in die Sache und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. * BEA: Besprechung in Mannlicher-Quell, 8te Auflage, S 659 * E , 1039/67 #2 VwSlg 7288 A/1968 |
Norm | |
RS 3 | Die im Art 22 B-VG grundgelegte gegenseitige Hilfeleistungspflicht der Bundesorgane, Länderorgane und Gemeindeorgane kann nicht dazu dienen, von einer Behörde Handlungen zu verlangen, zu deren Vornahme sie gesetzlich nicht verpflichtet ist. Ebensowenig wie in Fällen, in denen das Gesetz einen Anspruch auf Anhörung überhaupt nicht einräumt, ein solcher unter Berufung auf Art 22 B-VG geltend gemacht werden könnte, ist es auch nicht möglich, diese Bestimmung dazu zu verwenden, um den Umfang der mit einer gesetzlich vorgesehenen Anhörung verbundenen Verpflichtungen zu erweitern. |
Normen | B-VG Art131 Abs1 Z2; VwGG §47 Abs4; |
RS 4 | Kein Kostenzuspruch im Falle der Beschwerdeerhebung nach Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG, auch nicht an belangte Behörde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 7288 A/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001039.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-53705