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VwGH 28.09.1971, 1038/69

VwGH 28.09.1971, 1038/69

Rechtssatz


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Normen
EStG 1967 §4 Abs1;
EStG 1967 §4 Abs2;
EStG 1967 §5;
RS 1
Eine Durchbrechung des Bilanzenzusammenhanges liegt dann nicht vor, wenn der Berichtigung einer "Schlußbilanz", die zugleich die Berichtigung der folgenden Eröffnungsbilanz bedeutet, deshalb steuerliche Auswirkungen versagt bleiben, weil für den Besteuerungsabschnitt, der mit der berichtigten Schlußbilanz endet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Fehlens der notwendigen Voraussetzungen oder auch wegen Verjährung des Rechtes der Abgabenfestsetzung zu unterbleiben hat (E , 2208/63, VwSlg 3272 F/1965, E , 0349/66, VwSlg 3516 F/1966).

*

E , 1038/69 #1 VwSlg 4278 F/1971;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4278 F/1971;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-53700