VwGH 21.12.1962, 1038/62
VwGH 21.12.1962, 1038/62
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Besteht eine offene Handelsgesellschaft aus zwei Gesellschaftern, von denen nur einer im Betrieb tätig ist und die Geschäfte führt, während der andere nicht im Betrieb tätig und an der Geschäftsführung nicht beteiligt ist und ihm nur am Jahresende die vom geschäftsführenden Gesellschafter unrichtig aufgestellten Bilanzen und Gewinnrechnungen und Verlustrechnungen zur Unterschrift vorgelegt werden, dann kann die Finanzbehörde so lange davon ausgehen, daß die von ihr festgestellten Gewinnverkürzungen ausschließlich den Gewinn des geschäftsführenden Gesellschafters erhöhen, bis der andere Gesellschafter nachträgliche Gewinngutschriften erhalten oder die Gewinnverteilung mit Erfolg bekämpft hat. |
Normen | |
RS 2 | Sind anläßlich einer Betriebsprüfung vom Prüfer Mengenrechnungen über die erzeugten und umgesetzten Waren aufgestellt und auf dieser Grundlage Umsatzverkürzungen und Gewinnverkürzungen festgestellt worden, wobei in den vorgefundenen Belegen gewichtsmäßig festgehaltene Verkäufe überhaupt nicht aufscheinen, dann ist auch eine im Rechtsmitelverfahren vorgelegte Kalkulation der Umsätze und Gewinne auf Grund der eingesetzten Gewichtsmengen ohne Beweiskraft. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2771 F/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1962001038.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-53699