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VwGH 24.11.1977, 1037/76

VwGH 24.11.1977, 1037/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1969/207;
StVO 1960 §92 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;
RS 1
Unter HANDLUNG, die im weiteren Sinne nicht bloß ein aktives ("Tun") sondern auch ein passives Verhalten (ein "Unterlassen") umfaßt, wird ein nach außen in Erscheinung tretendes menschliches Verhalten verstanden, das vom Willen beherrschbar ist (Hinweis auf Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, I 4, S 12 f ). Unter einem "ZUWIDERHANDELN" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einer Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten verstanden. Auch ein NICHT STRAFBARES zuwiderhandeln (zB eines ohne Verschulden) verpflichtet nach § 92 Abs 3 StVO zur Kostentragung (Hinweis auf § 89a Abs 7 iVm Abs 2 StVO und auf § 31 Abs 3 WRG) nach dem Verursachungsprinzip und nicht nach dem Verschuldensprinzip.
Normen
StVO 1960 §92 Abs3;
VwRallg;
RS 2
Die für die Entfernung oder Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten iSd § 92 Abs 3 StVO stellen für die Behörde einen Schaden dar, für dessen Ersatzpflicht nach der ADÄQUANZTHEORIE aber nicht jeder verantwortlich ist, der eine notwendige Bedingung gesetzt hat, weil der Schädiger nur für den ADÄQUATEN Schaden einzustehen hat, der dann herbeigeführt ist, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Bei der Auslegung des § 92 Abs 3 StVO führt die Anwendung der Äquivalenztheorie die Ersatzpflicht uferlos machen würde.

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1978/20, S 486;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Jurasek, Onder, Dr. Baumgartner und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des FK in S, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, Neutargasse 50, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom , Zl. A 17-K-15.823/1-1976, betreffend Kostenvorschreibung wegen Beseitigung einer Verunreinigung einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 92 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.108,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Grazer Stadtsenates vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 92 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), aufgefordert, den Betrag von S 300,-- (die der Stadt Graz wegen des Einsatzes der städtischen Feuerwehr zur Reinigung der am durch das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug gröblich verunreinigten öffentlichen Verkehrsfläche Nibelungengasse nn entstandenen Kosten) innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides einzuzahlen.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es habe sich am vor dem Hause Graz, Nibelungengasse nn, ein Verkehrsunfall ereignet. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt mit dem Moped vom Felix-Dahn Platz kommend die Nibelungengasse in nördlicher Richtung befahren. Vor dem Hause Nr. nn sei ein Pkw-Lenker mit seinem Fahrzeug, aus einer Parklücke herausgefahren und habe den Beschwerdeführer zu Boden gestoßen. Bei diesem Unfall sei der Beschwerdeführer verletzt und in das Landeskrankenhaus eingeliefert worden. Wie sich aus dieser Darstellung ergebe, habe der Beschwerdeführer keineswegs die Fahrbahn der Nibelungengasse gröblich verunreinigt, dieser Vorwurf könne ausschließlich dem schuldtragenden Pkw-Lenker angelastet werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - nach Beischaffung einer Abschrift des Hilfeleistungsberichtes 3363 der Feuerwehr der Stadt Graz die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:

Am sei der Beschwerdeführer, der mit seinem Moped in der Nibelungengasse unterwegs gewesen sei, mit einem Autofahrer zusammengestoßen. Infolge dieses Zusammenstoßes sei das Moped umgefallen und aus dessen Tank Benzin ausgeronnen, sodaß die öffentliche Verkehrsfläche verunreinigt worden sei. Zur Reinigung habe die - wie dem genannten Hilfeleistungsbericht zu entnehmen ist, durch den PW H.1 telephonisch verständigte - städtische Feuerwehr eingesetzt werden müssen, wobei der Stadt Graz Ausgaben in der Höhe von S 300,-- entstanden seien. Das vom Moped ausgeronnene Benzin habe mit Sägespänen abgedeckt und es haben die mit Benzin getränkten Sägespäne zusammengekehrt und weggebracht werden müssen. § 92 Abs. 1 StVO normiere: "Jede gröbliche Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehrricht, Abfälle und Unrat aller Art sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten." § 92 Abs. 3 StVO bestimme, Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln würden, könnten, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentrageng für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden. Auch der Spruchpraxis des OGH sei zu entnehmen, derjenige, der eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße, wenn auch schuldlos, verursacht habe, sei verpflichtet, dieser Gefahr entgegenzutreten und sie zu beseitigen (Hinweis auf das ZVR 1968/106, Seite 206). Unter Zugrundelegung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und im Hinblick auf die Rechtsprechung des OGH, der zu entnehmen sei, für die Heranziehung als Verpflichteter sei das Vorliegen eines Verschuldens nicht Voraussetzung, sei der Berufung keine Folge und der Erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen. Durch diese Entscheidung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an dem seiner Meinung nach an den Zusammenstoß allein schuldtragenden Pkw-Lenker schadlos zu halten, nicht genommen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit-infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da auch nach dem § 94 d Z. 12 StVO in der Fassung r der 6. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, der § 92 Abs. 3 StVO in bezug auf Gemeindestraßen von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen war, ist vorweg von Amts wegen die Frage zu prüfen, ob im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Erschöpfung des Instanzenzuges vorliegt, oder ob dem Beschwerdeführer im Sinne der Art. 118 Abs. 4 und 119 a Abs.5 (insbesondere letzter Satz) B-VG noch die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde möglich gewesen wäre. Nun bestimmt der § 100 Abs. 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 130, in der (durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 6783 bedingten) Fassung LGBl. Nr. 9/1973 (Art. II Z. 1): "Gegen Bescheide des Gemeinderates findet eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht statt." Somit ist der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Beschwerdepunkte berechtigt.

Da die belangte Behörde den § 92 Abs. 1 StVO, der nur durch die Straßenverkehrsordnungs-Novelle 1964, BGBl. Nr. 204, geändert worden war, nicht vollständig zitiert hat, werden hier zunächst die für den vorliegenden Fall wesentlichen Abs. 1 und 3 des § 92 StVO wörtlich wiedergegeben:

"(1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehrricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.

(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden."

Im vorliegenden Fall mag es dahingestellt bleiben, ob eine gröbliche (und) oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße vorlag, weil das Schwergewicht der zu prüfenden Rechtsfrage bei der Auslegung des Absatzes 3 des § 92 StVO liegt. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln des § 6 ABGB, die als Ausdruck grundlegender Regeln des Rechtsverständnisses auch auf das öffentliche Recht angewendet werden können (vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Slg. 2175, 2250, 3332), muß zunächst das Wort "zuwiderhandeln" nach seiner "eigentümlichen Bedeutung" (Verbalinterpretation, Wortinterpretation) untersucht werden.

Unter einer Handlung, die im weiteren Sinn nicht bloß ein aktives (ein "Tun"), sondern auch ein passives Verhalten (ein "Unterlassen") umfaßt, wird ein nach außen in Erscheinung tretendes menschliches Verhalten verstanden, das vom Willen beherrschbar ist (vgl. z.B. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, I4, Seite 12 f und die dort unter Anmerkung 19 zitierten Literaturstellen). Es wird ja auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "zuwiderhandeln" ein mit einer Vorschrift - mag diese nur zu einem Handeln oder zu einem Unterlassen verpflichten - in Widerspruch stehendes Verhalten verstanden.

Weiters ergibt sich bei Auslegung der Worte des § 92 Abs. 3 StVO "in ihrem Zusammenhang" (grammatikalische und logischsystematische Auslegung), insbesondere aus der Wortfolge "... zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen...", daß auch ein nicht strafbares Zuwiderhandeln (z.B. eines ohne Verschulden - Vorwerfbarkeit eines Verhaltens) zur Kostentragung verpflichtet. In diesem Zusammenhang sei z.B. an die dem § 92 Abs. 3 StVO ähnlichen Bestimmungen des § 89 a Abs. 7 (in den Fassungen vor und nach der 6. Novelle, BGBl. Nr. 412/1976) in Verbindung mit Abs. 2 (in den Fassungen vor und nach der 4. Novelle, BGBl. Nr. 21/1974) StVO und des § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung des Art. I Z. 4 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 207, verwiesen. Insbesondere aus der Einfügung des vierten Satzes in den § 89 a Abs. 7 StVO durch die 6. Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen gemäß § 89 a StVO und den damit verbundenen Kosten grundsätzlich dem Verursachungsprinzip - und nicht dem Verschuldensprinzip - Geltung verschaffen wollte. Sonst wäre nämlich dieser vierte Satz, wonach bei widerrechtlich entzogenen Gegenständen dem Entzieher die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung vorzuschreiben sind, überflüssig. Zu dem § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, in der zitierten Fassung, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden (vgl. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 8269/A, , Slg. Nr. 8575/A, und , Zl. 1416/74, wobei der hier maßgebende Teil dieses Erkenntnisses nicht in der Sammlung veröffentlicht ist), daß die darin geregelte Kostenersatzpflicht nicht von der Beantwortung der Frage abhängig ist, ob der "Verpflichtete" die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, eingetreten ist.

Die für die Entfernung oder Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten im Sinne des § 92 Abs. 3 StVO stellen für die Behörde zweifellos einen Schaden dar. Erste Voraussetzung für die Zurechnung eines Schadens an einen anderen als den Geschädigten ist aber - auch bei Verneinung der Abhängigkeit der Ersatzpflicht von einem allfälligen Verschulden - die Verursachung. Nach der Äquivalenztheorie, die die äußere Grenze der Zurechenbarkeit zieht, wird nur die Frage entschieden, ob das Ereignis notwendige Bedingung für den schädigenden Erfolg war. Ist der Bedingungszusammenhang zu verneinen, so kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht. Dagegen wird nach der Adäquanztheorie nicht jeder verantwortlich, der eine notwendige Bedingung gesetzt hat. Der Schädiger hat in diesem Falle nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen. Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Bei der Auslegung des § 92 Abs. 3 StVO führt nur die Anwendung der Adäquanztheorie zu befriedigenden Ergebnissen, weil die Haftung für alle verursachten Schäden entsprechend der Äquivalenztheorie die Ersatzpflicht uferlos machen wurde. Die innere Rechtfertigung dafür, daß inadäquate Folgen nicht zu verantworten sind, liegt darin, daß sie vernünftigerweise nicht mehr als vom Menschen beherrscht gedacht werden können und deshalb nicht mehr auf seine freie Selbstbestimmung rückführbar sind (vgl. z.B. Koziol-Welser, a.a.O. Seite 326 f).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung - früher hatte er gar keine Gelegenheit - aber vorgebracht, er sei mit seinem Moped vom Felix-Dahn-Platz kommend die Nibelungengasse in nördlicher Richtung gefahren, vor dem Haus Nr. nn sei ein Pkw-Lenker mit seinem Fahrzeug, ohne zu beachten, daß auf der Fahrbahn Verkehr geherrscht habe, aus einer Parklücke herausgekommen und habe den Beschwerdeführer zu Boden gestoßen. Bei diesem Unfall sei der Beschwerdeführer verletzt und von der Unfallstelle weg in das Landeskrankenhaus eingeliefert worden. Damit hat der Beschwerdeführer, der im Sinne der logischen Kausalität zwar auch als Verursacher anzusehen ist, Umstände vorgebracht, wonach sein vom Willen beherrschbares Verhalten nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und sich daher mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 316, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1969/207;
StVO 1960 §92 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;
Sammlungsnummer
VwSlg 9438 A/1977
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Adäquanztheorie
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Zuwiderhandeln Handlung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001037.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-53698