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VwGH 05.11.1974, 1037/72

VwGH 05.11.1974, 1037/72

Rechtssätze


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Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
RS 1
Es bedeutet keine Verletzung des Rechtes auf den Instanzenzug, wenn die Berufungsbehörde erstmals die Frage nach der Parteistellung des Berufungswerbers in der Weise verneinend beantwortet, daß sie dessen Berufung als mangels Parteistellung unzulässig zurückweist.
Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
RS 2
Das Recht auf Entscheidung der sachlich zuständigen Behörde steht nur einer Partei des Verwaltungsverfahrens zu.
Normen
BauO Krnt 1969 §18 Abs2;
BauRallg;
BauvorschriftenV Krnt 1969 §19;
RS 3
Im örtlichen Geltungsbereich der Kärntner BauO bestehen keine Bestimmungen, die dem Nachbarn den Bezug von Licht vom Nachbargrund her, ein Recht auf Wahrung eines bestimmten Lichteinfalles also, gewährleisten. Insbesondere handelt es sich auch bei § 19 der VO der Kärntner Landesregierung vom , LGBl. Nr. 85, die hier überhaupt in Betracht kommen könnten, nicht um derartige Normen. Ebenso sind Vorschriften, die einen Schutz der Nachbarschaft vor Lärm- und Geruchseinwirkungen gewährleisten, im örtlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar.
Normen
BauO Krnt 1969 §18 Abs2;
BauRallg;
BauvorschriftenV Krnt 1969 §19;
RS 4
Ein Mitspracherecht des Anrainers, das heißt ein Recht auf Erhebung einer zulässigen und bescheidmäßig zu erledigenden Einwendung im Sinne der §§ 18 und 42 der Kärnter BauO, besteht jedoch in der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem geltenden Flächenwidmungsplanes.
Norm
BauRallg;
RS 5
Ausführungen zum Begriff des Anrainers.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001037.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-53696