VwGH 06.12.1976, 1035/76
VwGH 06.12.1976, 1035/76
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG kann nur dann eintreten, wenn - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand besteht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0650/51 E VwSlg 2459 A/1952 RS 1
Der Rechtsverlust tritt auch dann nicht ein, wenn der Umstand,
dass über ein in der Ladung nicht erwähntes Vorhaben mitverhandelt
werde, in der Verhandlung selbst bekannt gegeben wird, mag sich
die Partei auch nicht dagegen sofort zur Wehr gesetzt haben. |
Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 2 | Ist ein Schriftsatz ausdrücklich als Berufung bezeichnet und enthält er die Daten des angefochtenen Bescheides, so kann das im Schriftsatz enthaltene Ersuchen, die Berufungsbehörde möge den Berufungswerber gegen eine Immission (Lärm) schützen, nur bedeuten, dass der angefochtene Bescheid abgeändert werden möge. Darin muss bei nicht allzu formalistischer Auffassung ein begründeter Berufungsantrag gesehen werden. |
Normen | B-VG Art119a Abs5; GdO NÖ 1973 §61; |
RS 3 | Es ist weder der NÖ Gemeindeordnung noch dem B-VG eine Beschränkung des Aufhebungsrechtes der Aufsichtsbehörde auf "öffentliche Gesetzwidrigkeiten" zu entnehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1976001035.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-53691