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VwGH 06.05.1971, 1034/70

VwGH 06.05.1971, 1034/70

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z5 idF 1969/277
RS 1
Der Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften ist gemäß § 4 Abs 1 Z 4 lit b GrEStG 1955 nur dann von der Abgabe befreit,wenn die hiefür zuständige Behörde von sich aus durch einen Akt der Hoheitsverwaltung Eigentumsverhältnisse ändert, ohne daß sich die Betroffenen solchen Maßnahmen entziehen könnten, niemals jedoch, wenn der Bauwerber im eigenen Interesse gemäß § 40 Abs 1 letzter Satz BauO Wr die Enteignung eines Grundstückes zu seinen Gunsten beantragt, dessen Übertragung in das öffentliche Gut anläßlich des Baufalles notwendig ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Raschauer, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde der X Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in W, vertreten durch Dr. Hans R. Priebsch, Rechtsanwalt in Wien I, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA VIII-823/1970, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erwarb. mit Kaufvertrag vom von der protokollierten Firma Techn.Rat BB... Kommanditgesellschaft in W. um den vereinbarten Kaufpreis von S 250.000,-- das Grundstück Nr. 471/27, inliegend in der EZ. 712, Katastralgemeinde St., das auf Grund eines Teilungsplanes eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durch Abteilung aus der Parzelle Nr. 471/2 gebildet worden war, und das laut Bescheid des Magistrates der Stadt W. vom unentgeltlich in das öffentliche Gut abzutreten war.

Mit Abgabenerklärung, eingegangen beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am , wurde der Kaufvertrag der Finanzbehörde angezeigt, als Gegenleistung der Betrag von S 250.000,-- angegeben und die Freiheit des Erwerbsvorganges von der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, (GrEStG) geltend gemacht.

Dessenungeachtet setzte das Finanzamt mit Bescheid vom , ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 250.000,-- für den „Kaufvertrag vom “ die achtprozentige Grunderwerbsteuer im Betrage von S 20.000,-- fest.

Gegen diese Abgabenvorschreibung erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie führte im wesentlichen aus, daß eine für sie notwendige Bauführung auf dem ihr gehörigen Grundstück Nr. 471/5, inneliegend in der EZ. 181 Katastralgemeinde St., von der zuständigen Baubehörde davon abhängig gemacht worden sei, daß „von dem der Firma B... gehörigen Nachbargrundstück das kaufgegenständliche Grundstück Nr. 471/27 in das öffentliche Gut als Teil des P... Weges abgetreten“ werde. Aus diesem Grunde habe die Beschwerdeführerin am bei der Magistratsabteilung 64 „die Enteignung des Grundstückes Nr. 471/27 beantragt“. Unter der Geschäftszahl MA 64-1230/69 sei dann das Enteignungsverfahren „geführt“ worden. Während dieses Verfahrens habe die Magistratsabteilung 64 die Eigentümerin des zu enteignenden Grundstückes, nämlich die Firma B... aufmerksam gemacht, daß ein Widerstand gegen die Enteignung aussichtslos sei, und ihr empfohlen, „den Übergang des Grundstückes Nr. 471/27 ins öffentliche Gut in der Weise durchzuführen“, daß „formell ein Kaufvertrag geschlossen“ werde, „nach welchem das Grundstück jedoch gar nicht“ in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergehe, „sondern unmittelbar in das öffentliche Gut abgetreten“ werde. Dementsprechend sei „auch die Abteilung des Grundstückes Nr. 471/27 mit Bescheid der MA 64-2325/69 vom  mit der Maßgabe bewilligt“ worden, „daß dieses Grundstück gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Abteilung unentgeltlich und lastenfrei in das öffentliche Gut“ übertragen werde. Der Abschluß des gegenständlichen Kaufvertrages sei daher das „Ergebnis des vorgenannten Enteignungsverfahrens“, denn „im Falle einer Enteignung hätte es sich auch nicht um einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang gehandelt, d. h. es wäre von der der Firma B... zugekommenen Entschädigung auch keine Grunderwerbsteuer zu entrichten gewesen“. Das im Wege des Kaufvertrages nur zur Abkürzung dieses Verfahrens eingetretene gleiche Ergebnis könne daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3053/F) auch nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Liege doch auch im Streitfall ein behördliches Verfahren vor, das „im Wege einer gütlichen Einigung der beteiligten Parteien durch Abschluß eines privaten Rechtsgeschäftes mit dem gleichen Ergebnis abgekürzt“ worden sei. Im übrigen lägen im Streitfalle aber nicht einmal die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG vor - die übrigen im § 1 dieses Gesetzes aufgezählten Tatbestände seien aus dieser Betrachtung auszuscheiden -, weil ein Anspruch auf Übereignung durch den Vertrag vom nicht begründet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe, wie dem Kaufvertrag zu entnehmen sei, nicht einmal die Absicht gehabt, Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes zu werden. Punkt VIII des Kaufvertrages habe nämlich bestimmt, daß das streitgegenständliche Grundstück „unmittelbar von der EZ. 712 Katastralgemeinde St. in das öffentliche Gut abgeschrieben“ werde. Schließlich werde „hilfsweise“ „die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GrEStG geltend gemacht, weil nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Stadt W. Erwerberin des Grundstückes Nr. 471/27 gewesen sei.

Gleichzeitig mit der Berufung legte die Beschwerdeführerin eine Abschrift des schon erwähnten Bescheides des Magistrates der Stadt W., MA 64, vom , MA 64-2325/69, vor, inhaltlich dessen die gegenständliche Abteilung unter den in diesem Bescheid aufgeführten Bedingungen genehmigt wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Befreiung des gegenständlichen Vorganges von der Grunderwerbsteuer sei mangels eines Erwerbes eines Grundstückes zur besseren Gestaltung von Bauland „als unmittelbare Folge einer behördlichen Verfügung“ ausgeschlossen. Der im Streitfalle „rechtsgeschäftliche und damit freiwillige Erwerb“ könne „nicht nach Ziffer 4 b, sondern nach Ziffer 5 freigestellt“ werden. Die Befreiungsbestimmung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b GrEStG habe aber zur „Voraussetzung, daß es sich um einen Austausch von Grundstücken zur besseren Gestaltung von Bauland“ handle, „und dieser Vorgang von der zuständigen Baubehörde mit einer Zweckdienlichkeitsbescheinigung für vorteilhaft erklärt“ werde. Eine solche Abgabenbefreiung sei aber nicht möglich, weil das gegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag vom freiwillig erworben worden sei. Auch das angedrohte Enteignungsverfahren schließe die Steuerpflicht nicht aus, da die Befreiungsbestimmung des § 3 Z. 6 GrEStG nur anwendbar sei, wenn „wegen drohender Enteignung ein Ersatzgrundstück“ erworben werde. Ein Enteignungsverfahren habe nicht der Beschwerdeführerin sondern der Veräußerin des Grundstückes gedroht. Schließlich sei der Berufungseinwand, es lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG nicht vor, nicht stichhältig, weil nach Punkt II des Kaufvertrages „die Verkäuferin verkauft und die Käuferin“ das im Punkt I bezeichnete Grundstück Nr. 471/27 wie es liegt und steht zum Zwecke seiner Abtretung in das öffentliche Gut“ kauft. Der angegebene Vertragszweck schließe die Begründung des Übereignungsanspruches nicht aus. Wäre übrigens § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG nicht anwendbar, so müßte § 1 Abs. 2 leg. cit. angewendet werden, „da ja die Beschwerdeführerin die gegenständliche Liegenschaft in das öffentliche Gut übertragen“ habe.

Mit Schriftsatz vom verlangte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung an die Rechtsmittelbehörde, wodurch die Berufungsvorentscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat das Rechtsmittel schließlich mit Berufungsentscheidung vom abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat sie ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befreiungsvorschrift, des § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b GrEStG einen Erwerb voraussetze, „der unmittelbar Folge einer Verfügung der Baubehörde im Verfahren zur besseren Gestaltung von Bauland“ sei. Die Beschwerdeführerin dürfe keine Möglichkeit haben, einer solchen behördlichen Maßnahme auszuweichen. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bescheid der Magistratsabteilung 64 könne „keineswegs als eine behördliche Maßnahme im Sinne der vorstehenden Ausführungen angesehen werden, da die in diesem Bescheid enthaltenen Verfügungen nur auf solchen Bestimmungen der Bauordnung für Wien beruhen (§ 13 Abs. 2 lit. a, § 17 Abs. 1 und 4, Punkt a, § 130, § 13 Abs. 8 und § 131), die nicht zwingender Natur sind“. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Abkürzung des von ihr beantragten Enteignungsverfahrens sei belanglos, da „das gegenständliche Grundstück auf Grund eines Kaufvertrages erworben“ worden sei, und es sich somit um einen freiwilligen Erwerb handle, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b GrEStG befreit sei. Da weiter beim Erwerb eines Grundstückes zwecks Abtretung in das öffentliche Gut der Gemeinde - auch wenn im Kaufvertrag die Aufsandungserklärung des Verkäufers „unmittelbar zugunsten der Stadt W. abgegeben“ worden sei - zwei Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG vorliegen, nämlich der Erwerb des Käufers vom Verkäufer und der Erwerb der Gemeinde vom Käufer, sei auch der Berufungseinwand, ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand gemäß § 1 GrEStG sei nicht gegeben, unzutreffend. Die Steuerfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GrEStG könne für den streitgegenständlichen Kaufvorgang nicht gewährt werden, weil eine solche Befreiung „nur hinsichtlich des letztgenannten Erwerbsvorganges“ gewährt werden könnte. Die Aufsandungserklärung, auf die sich die Beschwerdeführerin berufe, spreche nicht für deren Standpunkt, weil diese Erklärung „in der vorliegenden Form ja nur mit Bewilligung der Beschwerdeführerin abgegeben werden konnte“.

Gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bejaht die Freiheit des Erwerbsvorganges vom von der Grunderwerbsteuer mit folgender Begründung: Sie habe mit der Verkäuferin des gegenständlichen Grundstückes einen Kaufvertrag nur geschlossen, „um ein bereits eingeleitetes Enteignungsverfahren beschleunigt zu beenden“, da im Fall einer Enteignung das Grundstück in das öffentliche Gut übertragen und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung herangezogen worden wäre. Das Übereinkommen mit der Grundstücksverkäuferin sei daher „eine Vorwegnahme des zu erwartenden Ergebnisses des Enteignungsverfahrens“, welches, ohne daß die belangte Behörde darauf eingegangen wäre, „als behördliche Maßnahme im Sinne des eben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen“ sei. Wenn die belangte Behörde daher meine, die Beschwerdeführerin habe das Grundstück freiwillig erworben, sodaß die Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b GrEStG nicht anzuwenden sei, so übersehe sie, daß der Verwaltungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3053 (F), ausgesprochen habe, es sei nach der streitigen Befreiungsbestimmung nicht nur der Erwerb begünstigt, der unmittelbar die Folge einer behördlichen Verfügung sei, sondern auch ein Erwerb auf Grund von Parteienvereinbarungen, die das Ergebnis eines behördlichen Verfahrens seien oder auf eine behördliche Verfügung zurückgehen. Diese Rechtsmeinung ergebe sich aus dem Wortlaut „der Ziffer 5 des § 4 (1) GrEStG“, ''welcher vom freiwilligen Erwerb von Grundstücken“ spreche und „nicht vom rechtsgeschäftlichen Erwerb schlechthin“. Der mit der Verkäuferin des gegenständlichen Grundstückes geschlossene Kaufvertrag stehe im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren und sei deshalb eine behördliche Maßnahme im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, zumal die Beschwerdeführerin „das Ergebnis des Enteignungsverfahrens nicht dadurch hätte beeinflussen können“, daß sie „auf das geplante Bauvorhaben verzichtet“ hätte. Das Enteignungsverfahren sei somit „hinsichtlich seiner Rechtswirkungen in bezug auf den Befreiungstatbestand des § 4 (1) Ziffer 4 lit. b GrEStG einem Umlegungsverfahren gemäß § 33 der Bauordnung für Wien oder einem Grenzberichtigungsverfahren im Sinne des § 38 (1) der Bauordnung für Wien gleichzuhalten“.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rechtsmeinung nicht zu teilen. Vorweg ist zu bemerken, daß die von der beschwerdeführenden Partei offenbar auch geltend gemachten Befreiungsvorschriften des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b und Z. 6 lit. b GrEStG im Streitfalle schon deshalb nicht anwendbar sind, weil die Begünstigung nach § 4 Abs.1 Z. 5 lit. b GrEStG den freiwilligen - Erwerb von Grundstücken „anläßlich des Austausches von Grundstücken“ und die zweitgenannte Vorschrift den „Grundstückserwerb durch eine Gebietskörperschaft“ - voraussetzt, diese Voraussetzungen jedoch im Streitfalle nicht gegeben sind. Ein „Austausch“ von Grundstücken ist weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch im Verwaltungsverfahren festgestellt worden und der Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücksfläche erfolgte nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - durch eine Gebietskörperschaft, sondern, wie sich aus dem Kaufvertrag vom ergibt, durch die Beschwerdeführerin. An dieser Tatsache vermag der Umstand, daß die Beschwerdeführerin am bei der Magistratsabteilung 64 „die Enteignung des Grundstückes Nr. 471/27 beantragt“ hat, nichts zu ändern. Weist doch der Kaufvertrag ausdrücklich darauf hin, daß die Beschwerdeführerin von der Verkäuferin das im Punkt I bezeichnete Grundstück Nr. 471/27 gekauft, den Kaufpreis in bestimmter Zeitfolge zu entrichten hat und das Grundstück der Beschwerdeführerin zu übergeben ist. Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bleibt demnach kein Raum.

Sohin bleibt nur noch zu prüfen, ob § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b GrEStG auf den Streitfall angewendet werden kann. Nach dieser Bestimmung ist der Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3053 (F), in einem verstärkten Senat bereits ausgesprochen hat, setzt die angeführte Befreiungsbestimmung für ihre Anwendung „die Erlassung von Maßnahmen“, d. h. einen in der äußeren Welt in Erscheinung tretenden Vorgang voraus. Es muß sich um einen Erwerb handeln, der (soweit dies für den Streitfall in Betracht kommt) unmittelbar die Folge einer behördlichen Verfügung im Zug eines Verfahrens vor der Baubehörde im Verfahren zur besseren Gestaltung von Bauland ist.

Im Streitfalle hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen die Enteignung des in Rede stehenden Grundstückes selbst veranläßt. Sie hat, wie sie in ihrer Berufung vorbringt, „mit der Eingabe vom bei der Magistratsabteilung 64 die Enteignung des Grundstückes Nr. 471/27 beantragt“. Somit ist nicht die Behörde, sondern die Beschwerdeführerin zunächst tätig geworden. Hat aber nach dem bereits zur vorliegenden Rechtsfrage Gesagten nicht die Behörde unmittelbar oder doch mittelbar zwecks besserer Gestaltung von Bauland in die Eigentumsverhältnisse eingegriffen, und zwar ohne daß sich die Betroffenen einer solchen Maßnahme entziehen konnten, dann ist die Anwendung des § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b GrEStG ausgeschlossen. Im vorliegenden Falle hat die Beschwerdeführerin im ausschließlich eigenen Interesse, nämlich zur Durchführung ihr notwendig erscheinender Bauvorhaben von dem ihr gemäß § 40 Abs. 1 letzter Satz der Bauordnung für Wien, Gesetz vom , LGBl. Nr. 11/1930, (BO) zustehenden Recht, die Enteignung aller jener Gründe zu ihren Gunsten zu beantragen, deren Übertragung in das öffentliche Gut anläßlich des Baufalles notwendig ist, Gebrauch gemacht, sodaß das - allerdings nicht zu Ende geführte - Enteignungsverfahren durch Initiative und im Interesse der Beschwerdeführerin von der Baubehörde begonnen worden ist. Nicht die Behörde hat von sich aus geprüft und entschieden, daß das streitgegenständliche Grundstück im Wege des Enteignungsverfahrens in das öffentliche Gut zu übertragen ist, sondern die Beschwerdeführerin hat die Enteignung verlangt. Im übrigen erblickt der Gesetzgeberin einer Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland, nach den hiefür geltenden Vorschriften einen Vorgang, durch den eine größere im Bauland gelegene Fläche für die Errichtung eines ganzen Blocks baureif gemacht wird, deren Grenzen und Besitzverhältnisse so umgestaltet werden, daß aus der vorher gegebenen Mehrzahl selbständig nicht bebaubarer Liegenschaften baureife Bauplätze gestaltet werden und damit das von dieser Maßnahme erfaßte Gebiet baulich nutzbar gemacht wird. Im Streitfalle liegt eine solche Maßnahme nicht vor. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, war sie „aus betriebswirtschaftlichen Gründen“ zu einer Bauführung genötigt, zu deren Bewilligung die Baubehörde die Abtretung einer Teilfläche des der Liegenschaftsverkäuferin gehörigen Nachbargrundstückes (Nr. 471/27) in das öffentliche Gut als Teil des F... Weges verlangt hat. Sohin handelt es sich, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darlegt, um die Baureifmachung des der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstückes (Nr. 471/5 der EZ 181 Katastralgemeinde St.), also um die Baureifmachung eines Einzelbauplatzes und nicht um eine behördliche Maßnahme zur besseren Gestaltung von Bauland im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b GrEStG, sodaß der Erwerb des Grundstückes Nr. 471/27 auch aus diesem Grunde nicht unter diese Befreiungsvorschrift fällt. War nun auch die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b GrEStG aus den dargelegten Gründen auf den Streitfall nicht anwendbar, so gingen die weiteren Einwendungen der Beschwerde, es handle sich um „einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB“, weil sich die Verkäuferin verpflichtet habe, „das gegenständliche Grundstück direkt in das öffentliche Gut der Gemeinde W. zu übertragen, und die Aufsandungserklärung zugunsten der Gemeinde W.“ und nicht zugunsten der Beschwerdeführerin abgegeben habe, es sei ferner ein als behördliche Maßnahme aufzufassendes „Enteignungsverfahren“ durchgeführt worden, „in deren direktem Zusammenhang das gegenständliche Übereinkommen“ stehe, sowie das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe das Ergebnis des Enteignungsverfahrens nicht dadurch beeinflussen können, daß sie auf das geplante Bauvorhaben verzichtet hätte, und es sei schließlich das Enteignungsverfahren „hinsichtlich seiner Rechtswirkungen in bezug auf den Befreiungstatbestand des § 4 (1) Ziffer 4 lit. b GrEStG einem Umlegungsverfahren gemäß § 33 der Bauordnung für Wien oder einem Grenzberichtigungsverfahren im Sinne des § 38 (I) der Bauordnung für Wien gleichzuhalten“, ins Leere.

Nach dem Gesagten erweist sich sohin die vorliegende Beschwerde als unbegründet, welcher Umstand zu ihrer Abweisung im Grunde des § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zu führen hatte.

Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens einen Aufwandersatz in Höhe von S 390,-- geltend gemacht (für den Vorlagenaufwand S 60,-- und für den Schriftsatzaufwand S 330,--). Dieses Begehren war unter Bedachtnahme auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b und 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965, BGBl. Nr. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 VwGG 1965 und Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4, begründet. Der geltend gemachte Aufwandersatz in Höhe von S 390,-- war der belangten Behörde somit als obsiegender Partei zuzuerkennen. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z5 idF 1969/277
Sammlungsnummer
VwSlg 4230 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001034.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-53686