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VwGH 06.03.1973, 1032/72

VwGH 06.03.1973, 1032/72

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Zu dem zur Bejahung eines Gewerbebetriebes führenden Tatbestandsmerkmal der Beteiligung am allgemeinem wirtschaftlichem Verkehr haben Rechtsprechung und Lehre den Grundsatz herausgearbeitet, daß die Teilnahme darauf gerichtet sein muß, die unternehmerische Leistung als solche anzubieten. Es muß daher der Wille vorliegen oder den Umständen zu entnehmen sein, daß der Steuerpflichtige eine im wirtschaftlichem Leben begehrte und als solche geltende Leistung der Allgemeinheit anbietet. In Grenzfällen ist auf die konkrete Art der Tätigkeit abzustellen. Handelt es sich dabei um

die Erbringung von Leistungen, die nach ihrer Art geeignet sind, eine Auftragserteilung nicht nur durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen, so wird die Beiteilgung am allgemeinem wirtschaftlichen Verkehr zu bejahen sein, weil hiefür die von den zeitlich und umstandsmäßig bedingten

Verhältnissen unabhängige GRUNDSÄTZLICHE Bereitschaft, mit verschiedenen Personen in Geschäftsbeziehungen zu kommen, als maßgeblich anzusehen ist (hier: Konsulent einer Wohnheimgesellschaft).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4511 F/1973;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001032.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-53683