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VwGH 23.04.1975, 1029/74

VwGH 23.04.1975, 1029/74

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Unter der Tätigkeit als Wissenschaftler ist die Entfaltung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu verstehen. Dazu gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschafliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist.
Normen
RS 2
Ein Gutachten stellt keine wissenschaftliche Leistung dar, wenn ein konkreter Fall mit der Hilfe anderwärts bereits entwickelter Methoden ohne weitere, auf wissenschaftlichem Niveau stehende Begründung gelöst wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4826 F/1975;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001029.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-53679