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VwGH 30.10.1964, 1028/63

VwGH 30.10.1964, 1028/63

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
RS 1
Wenn ein Erfinder die Gegenstände seiner Planung im eigenen Betrieb herstellt, dem Abnehmer liefert und diese Lieferungen einen nicht ganz unbeträchtlichen Umfang erreichen, so liegt insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vor, obwohl das Erfinden und Konstruieren an sich eine freiberufliche Tätigkeit darstellt (Hinweis E , 2058/50).

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E , 1028/63 #1 VwSlg 3167 F/1964
Norm
UStG 1959 §4 Abs1 Z13;
RS 2
Soweit ein Gelehrter seine Forschungsergebnisse in eigener Werkstätte verwertet, fehlt dieser Tätigkeit der rein wissenschaftliche Charakter und er kann für die dafür vereinnahmten Entgelte den Freibetrag für Privatgelehrte nicht in Anspruch nehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3167 F/1964;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001028.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-53675