VwGH 30.10.1964, 1028/63
VwGH 30.10.1964, 1028/63
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn ein Erfinder die Gegenstände seiner Planung im eigenen Betrieb herstellt, dem Abnehmer liefert und diese Lieferungen einen nicht ganz unbeträchtlichen Umfang erreichen, so liegt insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vor, obwohl das Erfinden und Konstruieren an sich eine freiberufliche Tätigkeit darstellt (Hinweis E , 2058/50). * E , 1028/63 #1 VwSlg 3167 F/1964 |
Norm | UStG 1959 §4 Abs1 Z13; |
RS 2 | Soweit ein Gelehrter seine Forschungsergebnisse in eigener Werkstätte verwertet, fehlt dieser Tätigkeit der rein wissenschaftliche Charakter und er kann für die dafür vereinnahmten Entgelte den Freibetrag für Privatgelehrte nicht in Anspruch nehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3167 F/1964; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001028.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-53675