Suchen Hilfe
VwGH 30.10.1964, 1028/63

VwGH 30.10.1964, 1028/63

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Wenn ein Erfinder die Gegenstände seiner Planung im eigenen Betrieb herstellt, dem Abnehmer liefert und diese Lieferungen einen nicht ganz unbeträchtlichen Umfang erreichen, so liegt insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vor, obwohl das Erfinden und Konstruieren an sich eine freiberufliche Tätigkeit darstellt (Hinweis E , 2058/50).

*

E , 1028/63 #1 VwSlg 3167 F/1964
Norm
RS 2
Soweit ein Gelehrter seine Forschungsergebnisse in eigener Werkstätte verwertet, fehlt dieser Tätigkeit der rein wissenschaftliche Charakter und er kann für die dafür vereinnahmten Entgelte den Freibetrag für Privatgelehrte nicht in Anspruch nehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 3167 F/1964;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001028.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-53675