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VwGH 12.01.1960, 1027/56

VwGH 12.01.1960, 1027/56

Rechtssätze


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Normen
BAO §115 Abs1 impl;
BAO §138 Abs1 impl;
BAO §184 impl;
BAO §289 Abs2 impl;
EStG 1939 §4 Abs4;
EStG 1953 §4 Abs4;
ReichsabgabenO §171;
ReichsabgabenO §204;
ReichsabgabenO §217;
RS 1
Bezeichnet sich ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung als "Sachwalter" und gibt er als vornehmliche Einkunftsquelle seine "Beteiligung an einigen Hausverwaltungen einer Verwaltungskanzlei" und seine "Tätigkeit als Bevollmächtigter einer Beteiligungsgruppe an der Firma (Name)" an und verweigert er trotz Vorhaltes nähere Angaben über die Art seiner Geschäftsfähigkeit; macht er ferner die Absetzung seiner gesamten Fernsprechkosten, die Kosten der Kraftfahrzeughaltung und den Mietzinsaufwand für die Wohnung als Betriebsausgaben geltend, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die sämtlichen Kosten voll dem Betriebe anzulasten seien, so kann das Finanzamt den betrieblichen Anteil dieser Kosten griffweise schätzen. Andererseits darf jedoch die Berufungsbehörde nicht ohne neuerlichen Vorhalt und ensprechende Ermittlungen den von diesen Kosten im Zuge der erstinstanzlichen Schätzung anerkannten Hundertsatz zugunsten des Steuerpflichtigen ändern.
Normen
RS 2
Eine moralische Verpflichtung zur Unterstützung von Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist (hier die Schwiegermutter), besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige selbst nur ein - gemessen an seinem Familienstande - geringes Einkommen hat. Tatsächliche Aufwendungen zu diesem Zweck können daher nicht zu einem Abzug wegen außergewöhnlicher Belastung führen.
Normen
AbgRG 1949 §22 Abs1;
AbgRG 1949 §22 Abs4;
BAO §288 Abs2 impl;
BAO §293 impl;
RS 3
Unterbleibt in der Ausfertigung eines Berufungsbescheides, den ein Berufungssenat erlassen hat, die Nennung der Senatsmitglieder, so handelt es sich um ein Versehen, das der Berichtigung durch Berichtigungsbescheid zugänglich ist.
Normen
RS 4
Die bloße Tatsache geringerer Einkünfte vermag an sich über die betriebliche Notwendigkeit der Haltung eines Personenkraftwagens nichts auszusagen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2148 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001027.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-53672