VwGH 25.03.1968, 1026/67
VwGH 25.03.1968, 1026/67
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus der Vorschrift des § 42 AVG kann nicht abgeleitet werden, daß eine "verspätet" geltend gemachte Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht mehr aufgegriffen werden könne. Das in der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 eingeführte ao Rechtsmittel der Vorstellung bewirkte in dieser Richtung ebenfalls keine Änderung (Hinweis E VS , 3112/79, VwSlg 7319 A/1980). |
Norm | AVG §6 Abs1; |
RS 2 | Die amtswegige Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit hat in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen. |
Normen | B-VG Art119a Abs5; VwGG §34 Abs1; |
RS 3 | Zu den im Art 119a Abs 5 B-VG genannten verletzten Rechten gehört auch das Recht jeder Partei eines Verwaltungsverfahrens, daß ihre Sache vor der zuständigen Behörde verhandelt und entschieden wird. Die Aufsichtsbehörde muß daher eine zulässig erhobene Vorstellung, in der die Unzuständigkeit der Gemeindeorgane geltend gemacht wird, einer meritorischen Erledigung zuführen. |
Normen | BauO Stmk 1857 §138; BauO Stmk 1857 §29; |
RS 4 | Die Widmung eines Grundstückes für Bauzwecke ist nach der Bauordnung für Steiermark ein mehrschichtiger Verwaltungsakt. Er umfaßt zunächst die Widmung eines Grundes für Zwecke der Bebauung. Dieser Verwaltungsakt entspricht dem Flächenwidmungsplan nach anderen österreichischen Bauordnungen. Mit der Widmung wird aber auch die Art der Bebauung festgelegt. Dem entspricht in den anderen Bauordnungen der Bebauungsplan. Durch die Widmung nach der steiermärkischen Bauordnung werden aber auch die Grenzen des Bauplatzes festgesetzt. Diese Maßnahme (Grundzerstückung) wird in den anderen Bauordnungen Grundabteilung (Schaffung von Bauplätzen) genannt. Schließlich kann die Widmung auch den Verwaltungsakt, der in anderen österreichischen Bauordnungen als "Bekanntgabe der Fluchtlinien und Höhenlagen" bezeichnet wird, umfassen, soweit ihre Festsetzung nicht durch gesonderten Bescheid erfolgt. Der wesentliche Unterschied gegenüber den entsprechenden Institutionen der anderen Bauordnungen liegt darin, daß nach der Bauordnung für Steiermark alle diese Verwaltungsakte in einem einzigen Verwaltungsakt, und zwar in einem individuellen Verwaltungsakt (Bescheid), zusammengefaßt werden können, während nach den anderen Bauordnungen nur die "Bekanntgabe der Fluchtlinien und Höhenlage" und die Abteilungsbewilligung in Form eines individuellen Verwaltungsaktes ergeht, dagegen die Aufstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen durch generelle, auf der Stufe einer Verordnung stehende Verwaltungsakte erfolgt (Hinweis E , 2300/64, VwSlg 6779 A/1965). |
Normen | BauO Graz 1881; BauO Stmk 1857 §138; BauO Stmk 1857 §29; Flächennutzung Bebauungspläne Stmk 1964; |
RS 5 | Das Steiermärkische Landesgesetz vom über die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, LGBl Nr 329, bietet der Landeshauptstadt Graz sowie allen übrigen Gemeinden der Steiermark die Gelegenheit, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne in der Form von Verordnungen zu erstellen. Dieses Gesetz hatte aber nicht zur Folge, daß damit allen Bestimmungen in der Bauordnung für Graz und in der Bauordnung für Steiermark, die die Widmung in der Form eines Bescheides zum Gegenstand haben, derogiert worden wäre. Dieses Landesgesetz hat zwar die rechtliche Grundlage für generelle Flächenwidmungsbestimmungen und Bebauungsbestimmungen geliefert, nicht aber solche generelle Normen hervorgebracht, daß solche generelle Bestimmungen noch nicht erlassen worden sind, den nach den beiden Bauordnungen weiterhin bestehenden Möglichkeiten, aus Anlaß eines konkreten Bauvorhabens örtliche Widmungsbestimmungen und Bebauungsbestimmungen für den Einzelfall festzulegen, derogiert worden wäre. |
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RS 6 | Der Wortlaut der Verfassungsbestimmung des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG läßt keinen Zweifel darüber, daß nur für die Angelegenheiten der "örtlichen Baupolizei" und nicht auch für die "örtliche Raumplanung" im Sinne dieser Gesetzesstelle die Einschränkung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (bei bundeseigenen Gebäuden) gegeben ist. Bei der örtlichen Raumplanung besteht sohin kein Vorbehalt zugunsten des Bundes. |
Normen | BauO Stmk 1857 §138; BauO Stmk 1857 §29; |
RS 7 | Dem Widmungsbescheid nach der steiermärkischen Bauordnung kommt aber auch insoweit, als mit ihm Grundflächen für Bauzwecke gewidmet und die erforderlichen Bebauungsbestimmungen festgesetzt werden, der Charakter einer raumordnenden Maßnahme nicht zu. |
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RS 8 | Begriff der Raumordnung: Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg Nr 2674: "Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohnzwecke und Industriezwecke einerseits, und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen anderseits (Landesplanung-Raumordnung), ist nach Art 15 Abs 1 B-VG in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie insbesondere solche auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes, nach Art 10 bis 12 B-VG in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind". (Kundmachung dieses Erkenntnisses im BGBl Nr 162/1954) Planungsmaßnahmen im Sinne dieses Rechtsatzes des Verfassungsgerichtshofes können in Steiermark nicht auf Grund der Bauordnung, sondern nur auf Grund des Gesetzes vom , LGBl Nr 329, über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne gesetzt werden. Von einer planmäßigen und vorausschauenden Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes ist aber bei der Widmung eines Grundes für Bauzwecke durch einen individuellen Bescheid nicht die Rede. |
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RS 9 | Kann ein Widmungsbescheid auch in seinen raumordnenden Teilen nicht als eine Maßnahme der örtlichen Raumplanung angesehen werden, so handelt es sich bei diesem Bescheid um eine Angelegenheit der Baupolizei. Dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört dieser Bescheid, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, jedoch nur dann an, wenn auf ihn die Ausnahmebestimmungen des Art 15 Abs 5 B-VG keine Anwendung finden. |
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RS 10 | Ungeachtet der gekürzten Wiedergabe der Bestimmung des Art 15 Abs 5 B-VG ist der gesamte Inhalt dieser Verfassungsbestimmungen im Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG bei der "örtlichen Baupolizei" als angeführt anzusehen. Das bedeutet, daß aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundes bei bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus - also nicht nur die Bekanntgabe - herausgenommen ist und daher nunmehr (als Teil der örtlichen Baupolizei) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde verbleibt. Diese Bestimmung muß allerdings als Ausnahmebestimmung eng ausgelegt werden. Sie umfaßt nicht andere Verbauungsunterlagen, wie etwa die Bauweise, die Gebäudehöhe, die Bestimmung von Vorgärten oder von Seitenabständen uam. In diesem eingeschränkten Rahmen ist aber die Bestimmung und die Bekanntgabe der Baulinien und des Niveaus eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei, und zwar auch dann, wenn es sich um bundeseigene Gebäude handelt, die öffentlichen Zwecken dienen, weil die "Zweckwidmung" eines Gebäudes nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (E , B 329/67) und des Verwaltungsgerichtshofes (E , 1885/66) für die Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ohne Bedeutung ist. |
Normen | BauO Stmk 1857 §138; BauO Stmk 1857 §29; BauO Stmk 1857 §37; B-VG Art102 Abs1; B-VG Art118 Abs3 Z9; B-VG Art15 Abs5; |
RS 11 | Bei der Errichtung eines bundeseigenen Gebäudes - welches öffentlichen Zwecken dient (hier Wählamt für Fernsprechverkehr) - im Bereiche des Bundeslandes Steiermark fällt die Bestimmung (und die Bekanntgabe der Baulinien und des Niveaus in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, während alle anderen Akte der Baupolizei (die Widmung des Grundes als Baugrund, die Bestimmung der Bebauungsunterlagen und die Ausweisung des Bauplatzes) in die mittelbare Bundesverwaltung fallen. |
Normen | BauO Stmk 1857; BauPolV öffentliche Bauten 1938; |
RS 12 | Die im Bundesland Steiermark derzeit noch als landesgesetzliche Vorschrift geltende Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung öffentlicher Bauten vom , DRGBl I S, 1677, regelt nur die baupolizeiliche Genehmigung, Überwachung und Abnahme bei den in dieser Verordnung näher bezeichneten Bauführungen, nicht aber das diesem Verfahren vorausgehende Verfahren der Bauplatzschaffung. |
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RS 13 | Die Widmung eines Grundstückes zum Zwecke der Bebauung mit einem bundeseigenen Gebäude, das öffentlichen Zwecken dient (Unterbringung eines Wählamtes für den Fernsprechverkehr), ist ein Akt der "örtlichen Baupolizei" und damit ein Akt der Vollziehung in Bausachen. Zufolge des klaren Wortlautes des Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG ist dieser Akt aber - ausgenommen hinsichtlich der Bestimmung der Baulinie und des Niveaus - ausdrücklich vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgeschlossen. |
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RS 14 | Durch die Formulierung: "... nach Maßnahme der Bundesgesetze im Auftrag ... oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag ..." im Art 119 Abs 1 B-VG ist eindeutig klargestellt, daß die Zuständigkeit des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes oder des Landes, als Verwaltungsbehörde erster Instanz zu entscheiden, nicht schon - ausgenommen den Fall, daß es bereits durch ein Altbestandsgesetz bestimmt worden ist - mit dem Wirksamwerden der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1962 am eingetreten ist, sondern damit nur die potentielle Möglichkeit eröffnet worden ist, in einer durch Bundesgesetz oder Landesgesetz geregelten Verwaltungsmaterie den Bürgermeister ausdrücklich zu ermächtigen, als Behörde erster Instanz zu entscheiden. (In der Bauordnung für Steiermark selbst ist eine solche Bestimmung, die den Bürgermeister ermächtigen würde, im übertragenen Wirkungsbereich als Behörde erster Instanz einzuschreiten, nicht enthalten. Daher: Unzuständigkeit desselben.) |
Normen | BauO Stmk 1857; B-VG Art102 Abs1; B-VG Art103 Abs4; B-VG Art118 Abs1; B-VG Art119 Abs1; B-VG Art15 Abs5; GdO Stmk 1967; ÜG 1920 §8 Abs5 litb; |
RS 15 | Für alle Akte der Vollziehung in Bausachen im Bundeslande Steiermark, betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen - ausgenommen die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus - und sofern die Verordnung vom keine Anwendung findet, haben jene Behörden als Behörden erster Instanz einzuschreiten, die zufolge Art 102 Abs 1 B-VG in Verbindung mit § 8 Abs 5 lit b Ü-G vom in der Fassung des BGBl Nr 368/1925 grundsätzlich zur Besorgung der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz berufen sind, das sind die Bezirkshauptmannschaften. Der Instanzenzug geht bis zum zuständigen Bundesminister. |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §48 Abs1 Z1 impl; VwGG §59 Abs2; VwGG §63; |
RS 16 | a) Erteilung genauer Anweisungen an die belangte Behörde über die weitere rechtliche Vorgangsweise. b) Der Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes ist zu begründen. c) Der Ersatz von Barauslagen kann unter dem Titel "Barauslagen" des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 48 Abs 1 lit a VwGG 1965 nicht begehrt werden, wenn dem Beschwerdeführer solche Barauslagen nicht erwachsen sind. |
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RS 17 | Die amtswegige Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit hat in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen. - Zufolge Art 119a Abs 5 zweiter Satz B-VG steht jeder Partei des Verwaltungsverfahrens auch das Recht zu, daß ihre Sache vor der zuständigen Behörde verhandelt und entscheiden wird. Die Aufsichtsbehörde muß daher eine zulässig erhobene Vorstellung, in der die Unzuständigkeit der Gemeindeorgane geltend gemacht wird, einer meritorischen Erledigung zuführen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 7319 A/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001026.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-53670