Suchen Hilfe
VwGH 09.02.1973, 1025/71

VwGH 09.02.1973, 1025/71

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
RS 1
Die in § 26 Abs 2 ERSTER Satz BAO verwendeten Begriffe "aufhalten" und "verweilen" bedeuten grundsätzlich körperlich anwesend sein. Nur vorübergehende Abwesenheit unterbrechen dieses "Aufhalten" sowie "Verweilen" und damit den gewöhnlichen Aufenthalt iSd zitierten Gesetzesstelle nicht. Die Vorschrift des § 26 Abs 2 ZWEITER Satz BAO hat die grundsätzliche ununterbrochene körperliche Anwesenheit des Abgabenpflichtigen in der Zeit, für die er unbeschränkt steuerpflichtig sein soll, zur Voraussetzung (hier: Nichtgewährung der Familienbeihilfe).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 4492 F/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001025.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-53664