VwGH 09.02.1973, 1025/71
VwGH 09.02.1973, 1025/71
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BAO §26 Abs2; FamLAG 1967 §2 Abs1; |
RS 1 | Die in § 26 Abs 2 ERSTER Satz BAO verwendeten Begriffe "aufhalten" und "verweilen" bedeuten grundsätzlich körperlich anwesend sein. Nur vorübergehende Abwesenheit unterbrechen dieses "Aufhalten" sowie "Verweilen" und damit den gewöhnlichen Aufenthalt iSd zitierten Gesetzesstelle nicht. Die Vorschrift des § 26 Abs 2 ZWEITER Satz BAO hat die grundsätzliche ununterbrochene körperliche Anwesenheit des Abgabenpflichtigen in der Zeit, für die er unbeschränkt steuerpflichtig sein soll, zur Voraussetzung (hier: Nichtgewährung der Familienbeihilfe). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4492 F/1973 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1971001025.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-53664