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VwGH 17.05.1965, 1023/64

VwGH 17.05.1965, 1023/64

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;
RS 1
Sowohl bei dem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten als auch bei der Anordnung einer Ersatzvornahme handelt es sich um konstitutive Verwaltungsakte und hat hiebei die Berufungsbehörde eine im Zuge des Berufungsverfahrens neu entstandene maßgebliche Tatsache bei der Fällung ihres Spruches zu berücksichtigen (Hinweis E des BGH vom , VwSlg 1756 A/1938).
Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
RS 2
Erlassen ist ein in Schriftform ergehender Bescheid - von gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen - erst dann, wenn er der Partei zugestellt wurde. Daraus folgt, daß die im Datum zum Ausdruck gekommene Zeitangabe für den Eintritt der Rechtswirkungen eines Bescheides ohne Belang ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 0636/47, VwSlg. 484 A/1948)
Normen
VVG §1 Abs1;
VVG §1 Abs2;
RS 3
Ausführungen in Widerlegung der Ansicht der belangten Behörde, daß bei einer bloß vorübergehenden Aufhebung des Titelbescheides bisher vorgenommene Vollstreckungshandlungen zunächst aufrecht bleiben.
Norm
VVG;
RS 4
Der Umstand, daß die Aufhebung des Titelbescheides bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht unwirksam macht, vermag daran nichts zu ändern, daß nach Fortfall eines Titelbescheides neue Vollstreckungsmaßnahmen - um solche handelt es sich dann, wenn mit Bescheid der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten und die Anordnung der Vollstreckung bestätigt werden - zumindest vorläufig, d. i. bis zur Wiederherstellung des Titelbescheides, nicht mehr gesetzt werden dürfen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek,Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Leingartner, über die Beschwerde des F A und der M R in W, beide vertreten durch Dr. Richard Schottegg, Rechtsanwalt in Wien XVIII, Währigerstraße 71, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom , Zl. M. Abt. 64-B XIII-25/63, betreffend Erstreckung eines baupolizeilichen Auftrages, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Richard Schottegg, und des Vertreters der belangten Behörde, Obermagistratsrates Dr. A , zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme und gegen die Anordnung der Ersatzvornahme abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Wiener Magistrates, M. Abt. 37, Außenstelle für den XIII./XIV. Bezirk, vom wurden den Beschwerdeführern als Eigentümern des Hauses Wien XIII. A-straße 45 gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien mehrere hier im einzelnen nicht interessierende Bauaufträge erteilt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom keine Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid jedoch dahin abänderte, daß der Auftrag teilweise statt auf § 129 Abs. 2 und 4 auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gegründet wurde. Ferner setzte die Berufungsbehörde für die Aufträge eine Erfüllungsfrist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides fest, da der erstinstanzliche Bescheid eine solche Frist nicht aufwies. Gegen diesen Berufungsbescheid brachten die Beschwerdeführer eine auf Art. 131 B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom , Zl. 73/63, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen darin erblickt, daß die belangte Behörde die wirtschaftliche Zumutbarkeit der auf Instandsetzung lautenden Aufträge nicht ausreichend begründet hatte.

In der Zwischenzeit, nämlich am , drohte der Wiener Magistrat, nunmehr in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde, den Beschwerdeführern die Durchführung einer Ersatzvornahme bezüglich des eingangs angeführten Bescheides an, falls die mangelnden Leistungen nicht binnen einer Frist von einer Woche begonnen und in ununterbrochener Folge beendet werden. Dagegen ergriffen die Beschwerdeführer Berufung, die das Amt der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom mit der Begründung als unzulässig zurückwies, daß die Erledigung des Magistrates vom Juni 1963 lediglich eine verfahrensrechtliche Anordnung sei, gegen welche eine Berufung nicht erhoben werden könne. Auch gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein.

Mit einer weiteren, als Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten bezeichneten Erledigung des Wiener Magistrates vom wurde den Beschwerdeführern gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vorauszahlung der vorausichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Betrage von S 20.000,-- aufgetragen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer gleichfalls Berufung.

Mit Vollstreckungsverfügung vom wurde schließlich gemäß § 4 VVG in der gegenständlichen Bauangelegenheit die Durchführung der Ersatzvornahme angeordnet und ein Baumeister und ein Zimmermeister mit der Durchführung der aufgetragenen Arbeiten beauftragt. Auch dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem Berufungsbescheid der Wiener Landesrgegierung vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid vom als unzulässig zurückgewiesen; die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügungen vom und vom wurden als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hiezu im wesentlichen ausgeführt, sämtliche in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheide gründeten sich auf den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom . Drei Tage vor dem angefochtenen Bescheid sei das Erkenntnis Zl. 73/63, ergangen, mit welchem dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei. Dieses Erkenntnis sei den Beschwerdeführern am zugestellt worden. Damit sei jeglicher Vollstreckung die Rechtsgrundlage entzogen.

Die belange Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und in dieser im wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (gemeint ist offensichtlich der Zeitpunkt, in dem der angefochtene Bescheid datiert und unterfertigt wurde) habe die belangte Behörde von der Aufhebung des Titelbescheides noch keine Kenntnis gehabt. Sie wäre daher nicht in der Lage gewesen, diesen zu berücksichtigen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, daß die Berufungsbehörde auch nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt sei, Ergänzungen des Verfahrens vorzunehmen, den Titel wieder herzustellen und so bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen neuerlich durch einen Titel zu decken. Der baupolizeiliche Auftrag sei nur wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben worden. Es sei anzunehmen, daß die Bauoberbehörde für Wien in absehbarer Zeit einen Ersatzbescheid erlassen werde. Die belangte Behörde habe sich aus freien Stücken bereit erklärt, das Vollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Auftrages auszusetzten. Auch Hellbling komme in seinem Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu dem Ergebnis, daß bei vorübergehendem Wegfall der Vollstreckbarkeit die gesetzten Vollstreckungshandlungen aufrecht bleiben, das Vollstreckungsverfahren aber bis auf weiteres auf sich zu beruhen habe. Im vorliegenden Fall stünde keinesfalls fest, daß der Titelbescheid endgültig kassiert worden sei. Die belangte Behörde habe ab dem Bekanntwerden des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom keinerlei Vollstreckungshandlungen mehr gesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die Beschwerde gegen den Teil des angefochtenen Bescheides anlangt, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom als unzulässig zurückgewiesen wurde, so kann ihr ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Berufungsbescheid ist in einer Angelegenheit der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages ergangen. Bauangelegenheiten sind von gewissen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, nach Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 VVG geht die Berufung, sofern es sich um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landeshandelt, an die Landesregierung. Deren Entscheidung ist nach § 10 Abs. 3 letzter Satz endgültig. Die Zurückweisung der gegen den Bescheid vom eingebrachten Berufung ist sohin nicht rechtswidrig.

Dagegen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen die beiden Bescheide des Wiener Magistrates vom und vom als begründet. Mit dem erstgenannten Bescheid wurde, wie im Sachverhalt dargestellt, den Beschwerdeführern als Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme vorgeschrieben. Mit dem zweitgenannten Bescheid wurde die Durchführung der Ersatzvornahme angeordnet. Rechtsgrundlage beider Bescheide ist § 4 VVG. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Verpflichtung gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall nach Abs. 2 dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Voraussetzung für die Durchführung der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen ist, sieht man von den Fällen der einstweiligen Verfügung nach § 8 VVG ab, das Vorliegen eines vollstreckbaren Bescheides (Titelbescheid). Der Titelbescheid muß nicht rechtskräftig, wohl aber vollstreckbar sein. Die Rechtskraft des Titelbescheides ist dann nicht erforderlich, wenn einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG aberkannt wurde. Auch ein bereits rechtskräftiger Bescheid ist dann nicht vollstreckbar, wenn die Erfüllungsfrist (§ 59 Abs. 2 AVG) noch nicht abgelaufen ist. Denn erst in diesem Zeitpunkt ist die Leistung fällig (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 3898/A).

Überprüft man unter diesem Gesichtspunkt den angefochtenen Bescheid, so ergibt sich, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme () und im Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme () der Titelbescheid, das ist der Bescheid des Wiener Magistrates vom , durch die Abweisung, der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom rechtskräftig und vollstreckbar geworden war, da sich die von der Bauoberbehörde für Wien festgesetzte vierwöchige Erfüllungsfrist bereits abgelaufen war. Diese Rechtslage hat dadurch noch eine Änderung erfahren, daß die Beschwerdeführer gegen den abweislichen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen haben. Denn einer solchen Beschwerde kommt zufolge § 30 Abs. 1 VwGG 1965 kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nicht zu. Daß aber die Bauoberbehörde für Wien der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet. Sowohl der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme als auch die Anordnung der Ersatzvornahme durch den Magistrat waren sohin im Gesetz gedeckt. Gegen beide Vollstreckungsverfügungen haben die Beschwerdeführer das im § 10 VVG vorgesehene Rechtsmittel der Berufung erhoben. Auch hiedurch erfuhr die Rechtslage keine Änderung, weil einer Berufung im Vollstreckungsverfahren kraft Gesetztes (§ 10 Abs. 3 VVG) aufschiebende Wirkung nicht zukommt.

In dieser rechtlichen Situation wurden die beiden Berufungen der belangten Behörde vorgelegt. Da es sich sowohl bei dem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme als auch bei der Anordnung einer Ersatzvornahme um konstitutive Verwaltungsakte handelt, war die belangte Behörde zufolge der gemäß § 10 Abs. 1 VVG auch im Vollstreckungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG verpflichtet, eine im Zuge des Berufungsverfahrens neu entstandene maßgebliche Tatsache bei der Fällung ihres Spruches zu berücksichtigen (siehe hiezu das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom , Slg. Nr. 1756/A, dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in den hier in Betracht kommenden Teilen ist daher davon abhängig, ob die Aufhebung des Titelbescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 73/63, eine neue Tatsache ist, die die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen hatte.

Die belangte Behörde glaubt diese Frage im wesentlichen aus zwei Gründen verneinen zu müssen. Einmal, weil ihr bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht bekannt war. Zum anderen, weil nach Rechtsprechung und Lehre bei einer bloß vorübergehenden Aufhebung des Titelbescheides bisher vorgenommene Vollstreckungshandlungen zunächst aufrecht bleiben. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Erlassen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 484/A) ein in Schriftform ergehender Bescheid - ein Ausnahmefall, in dem die Rechtslage anders ist, liegt hier nicht vor - erst dann, wenn er der Partei zugestellt wurde. Daraus folgt, daß die im Datum zum Ausdruck kommende Zeitangabe für den Eintritt der Rechtswirkungen eines Bescheides ohne Belang ist. Zugestellt wurde der angefochtene Bescheid nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Zustellnachweis erst am . In diesem Zeitpunkt war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom sowohl den Beschwerdeführern als auch der belangten Behörde unbestritten bereits zugestellt. Was aber die Argumentation anlangt, daß eine kurzfristige Aufhebung des Titelbescheides auf bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen ohne Einfluß ist, so ist hiezu zu sagen, daß auch eine Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit ist und nichts darüber aussagt, ob und wann der Titelbescheid wieder hergestellt wird. Jedenfalls ist zufolge § 42 Abs. 2 VwGG 1965 die Rechtssache durch die Aufhebung des Titelbescheides wieder in jene Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. In dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid der belangten Behörde erlassen wurde, der den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet, gehörte daher nur noch der Bescheid des Magistrates vom (der erste baupolizeiliche Auftrag) dem Bestande der Rechtsordnung an. Dieser Bescheid war jedoch in diesem Zeitpunkt nicht vollstreckbar, weil er einerseits keine Erfüllungsfrist enthält und andererseits dagegen ein Rechtsmittel eingebracht worden war, dem weder ursprünglich noch später im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Bei dieser Rechtslage hätte die belangte Behörde den Berufungen gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme und gegen die Anordnung der Ersatzvornahme Folge geben müssen. Da sie dies nicht getan hat, erweist sich der angefochtene Bescheid in diesem Umfange seinem Inhalte nach als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden mußte.

Zu sagen bleibt noch, daß die belangte Behörde aus dem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4040/A, für sich nichts zu gewinnen vermag, weil die Ausführungen dieses Erkenntnisses erst dann Bedeutung erlangen, wenn die Frage zu prüfen sein wird, ob die Beschwerdeführer verpflichtet sind, der Behörde (dem Rechtsträger der Behörde) die Kosten der Ersatzvornahme zu ersetzen. Der Umstand, daß die Aufhebung des Titelbescheides bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht unwirksam macht, vermag daran nichts zu ändern, daß nach Fortfall eines Titelbescheides neue Vollstreckungsmaßnahmen - um solche handelt es sich dann, wenn mit Bescheid der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten und die Anordnung der Vollstreckung bestätigt werden - zumindest vorläufig, das ist bis zur Wiederherstellung des Titelbescheides, nicht mehr gesetzt werden dürfen.

Wien, am

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Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VVG §1 Abs1;
VVG §1 Abs2;
VVG §10 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 6693 A/1965
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001023.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-53660