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VwGH 22.12.1977, 1021/76

VwGH 22.12.1977, 1021/76

Rechtssatz


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Normen
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs6;
RS 1
Der Bestimmung des § 46 AVG 1950 kann nicht entnommen werden, dass ein Beweismittel, welches durch eine Rechtsverletzung (hier Blutabnahme gegen den Willen des Betroffenen gem § 5 Abs 6 StVO 1960) zustande gekommen ist, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht herangezogen werden darf (Hinweis E , 1061/71).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9468 A/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001021.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-53655

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