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VwGH 28.01.1976, 1021/74

VwGH 28.01.1976, 1021/74

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Sinn der Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art ist es, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie sich auf dem wirtschaftlichen Sektor bestätigen, den anderen Wirtschaftsunternehmen gleichzustellen. Dabei ist auf die Besonderheiten dieser Konstruktion Bedacht zu nehmen. Es ist davon auszugehen, daß ein Betrieb gewerblicher Art das, was zur Führung seiner Geschäfte notwendig ist, bei seiner Gründung als Eigenkapital erhalten hat. Eine Verzinsung des Eigenkapitals kann den steuerlichen Gewinn aber nicht mindern. Für den Fall einer späteren vorübergehenden Geldknappheit wird jedoch die Darlehensgewährung durch die Trägerkörperschaft an den Betrieb gewerblicher Art steuerlich anzuerkennen sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4933 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001021.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-53654